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Änderungskündigung, An Erfüllungs statt ,Anfechtbares Rechtsgeschäft, Angebot – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Bei einer Ä. wird dem Arbeitnehmer im Betrieb eine andere Arbeitsstelle mit evtl. niedrigeren Bezügen angeboten, um eine Kündigung zu vermeiden. Lehnt der Arbeitnehmer diese Stelle ab, gilt die zugegangene Kündigung. Seit dem 1. 5. 2000 bedarf jede Ä. der Schriftform.

An Erfüllungs statt
Begriff des Schuldrechts (§ 364 BGB), nach dem der Gläubiger statt der geschuldeten Leistung eine andere, z.B. eine Ware statt einer Geldleistung, als Erfüllung gelten lässt (an Zahlungs statt). Bei der Annahme einer Leistung erfüllungshalber geht der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers eine neue Verbindlichkeit ein.

Anfechtbares Rechtsgeschäft
Mit der Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner (Vertragspartner) wird ein Rechtsgeschäft nichtig, d. h. ungültig. Folgende Sachverhalte können zur Anfechtung führen: Irrtum bei falscher Erklärung, falsche Übermittlung über die Person oder die Sache, arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung oder Nötigung, beispielsweise bei Vertragsabschluss.

Angebot:
– In der Volkswirtschaft bezeichnet der Begriff A. die Summe gleichartiger Güter, die ein Verkäufer auf dem Markt absetzen will (individuelles Angebot) bzw. die Summe aller gleichartigen Güter, die auf einem bestimmten Markt angeboten werden (Gesamtangebot). Gegenteil: Nachfrage.
– Im Zivilrecht (gleichbedeutend mit Antrag) ist A. die Bezeichnung für die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete, vom Anbieter ausgehende Willenserklärung, an die er rechtlich gebunden ist, wenn er nicht die Bindung durch eine Freizeichnungsklausel ganz (freibleibend) oder für Teilbereiche (soweit Vorrat reicht) ausgeschlossen hat.

Das A. muss immer an einen bestimmten Adressaten gerichtet sein. Werbeanzeigen sind keine A. An ein schriftliches A. per Brief ist ein Kaufmann etwa eine Woche gebunden, per Fax den Absendetag. Das Zusenden unbestellter Ware gilt als A. und verpflichtet einen Empfänger, der nicht Kaufmann ist, zu nichts. Ein Empfänger mit Kaufmannseigenschaft muss die Ware unverzüglich zurücksenden, sonst gilt ein solches A. als angenommen. – Siehe auch Bestellung.

Angebotsfunktion
die Beziehung zwischen der angebotenen Menge eines Guts und dem Preis für dieses Gut. Die grafische Darstellung dieses Zusammenhangs nennt man Angebotskurve. Im Normalfall nimmt bei steigenden Preisen die angebotene Gütermenge zu, da die Unternehmen bestrebt sind, ihren Gewinn zu vergrößern. Bei sinkenden Preisen werden sie eher eine geringere Gütermenge anbieten.