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Anlage in Rentenversicherungen

Unter der Bezeichnung (private) Rentenversicherung laufen diejenigen Lebensversicherungen, bei denen die Versieherungsleistungen in regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen erfolgen. Der Versicherer verpflichtet sich an den Versicherten zu Rentenzahlungen, die entweder lebenslang (Leibrente) oder nur innerhalb eines begrenzten Zeitraumes (Zeitrente) gezahlt werden.

Die Leibrente kann auf das Leben einer oder mehrerer Personen lebenslang (lebenslängliche Leibrente) oder für eine bestimmte Zeitdauer (abgekürzte Leibrente), so zum Beispiel als Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- oder Waisenrente, gezahlt werden.

Die Zeitrente wird unabhängig vom Leben einer Person gezahlt.

Unter Renditeaspekten kann die private Rentenversicherung (da in ihr kein Todesfallschutz enthalten ist) attraktiver sein als die gemischte Kapitallebensversicherung. Darüber hinaus bleibt die Aufbauleistung steuerfrei, wenn die Beitragszahlungsdauer mindestens 5 Jahre und die Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 12 Jahre betragen. Entscheidet sich der Versicherte nach der Anlagephase für die laufende Rentenzahlung, müssen die Bezüge lediglich mit ihrem Ertragsanteil versteuert werden.

Die von den Versicherern in Aussicht gestellten Renditen sind allerdings nicht selten äußerst fragwürdig, da sie auf optimistischen Sterbetafeln basieren. So ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass die tatsächlichen Leistungen hinter den Zielgrößen Zurückbleiben können!

Die (private) Rentenversicherung wird im Wesentlichen in drei Ausformungen an- geboten, als Altersrentenversicherung, als (selbständige) Berufsunfähigkeitsversicherung und als Pflegerentenversicherung.

Altersrentenversicherung
Die (private) Altersrentenversicherung ist wohl eine der beliebtesten Formen der Altersvorsorge, Sie wird in zwei Varianten angeboten, als Sofortrente und als aufgeschobene Rente.

Bei der Sofortrente (Sofort-Rentenversicherung) kann der Anspruch auf eine (lebenslange) Leibrente (nur) durch eine einmalige größere Prämienzahlung (Einmalzahlung) unmittelbar vor Rentenbeginn erworben werden. Die Rentenzahlung wird in der vertraglich vereinbarten Höhe auch dann noch fortgeführt, wenn die fortlaufend gezahlten Renten die geleistete Einmalzahlung wertmäßig übersteigen.

Ist die Leistungspflicht des Versicherers auf die Zahlung einer lebenslänglichen Leibrente (reine Erlebensfallversicherung) beschränkt, geht der Versicherte damit das Risiko ein, dass er bei frühem Tod nur einen Teil der geleisteten Einzahlung als Rente zurückerhält und der Rest verfällt. Dieses Risiko kann dadurch vermieden werden, dass in den Sofort-Rentenversicherungsvertrag eine Todesfallleistung aufgenommen wird. Diese Todesfallleistung kann in einer Rentengarantiezeit oder in der Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages beim Tod des Versicherten bestehen. Eine solche Garantierente wird jedoch durch eine niedrigere laufende Rente kompensiert („Je länger die Garantiezeit, desto niedriger die Rente!“).

Die Höhe der laufenden Rente bemisst sich außer nach der eingezahlten Kapitalsumme und den durch die Versicherungsgesellschaft aus den angelegten Kapitalien erwirtschafteten Überschußanteilen auch nach der statistischen Lebenserwartung des Versicherten. Je jünger dieser bei Eintritt in die Rentenphase ist, desto länger die zu erwartende (Renten-)Bezugsdauer, desto niedriger die laufende Rente!

Bei der aufgeschobenen Rente wird der Anspruch auf eine (lebenslange) Leibrente erst nach Ablauf einer sogenannten Aufschubzeit mit Erreichen eines bestimmten Alters (z. B. mit 60 oder 65 Jahren) erworben. Während dieser Aufschubzeit zahlt der Versicherte regelmäßige Beiträge.

Auch bei der aufgeschobenen Rentenversicherung kann (damit beim frühen Tod des Versicherten die geleisteten Beiträge nicht ohne entsprechende Gegenleistung der Versicherung zufallen!) eine zusätzliche Todesfalleistung zugunsten von Hinterbliebenen vereinbart werden. Ebenso eine Rentengarantiezeit. Für den Todesfall oder die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages wird meist eine Beitragsrückgewähr vereinbart.

In der Regel kann der Versicherte vor Ende der Aufschubzeit wählen, ob er danach eine laufende Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung möchte. Dieses Wahlrecht zwischen Kapitalabfindung und Leibrente hat bei Versicherungen mit Todesfallleistung spätestens 3 Monate, bei Versicherungen ohne Todesfalleistung spätestens 5 Jahre vor Ende der Aufschubzeit wahrgenommen zu werden.

Die aufgeschobene Rentenversicherung kann durch eine Hinterbliebenen-Rentenanwartschaft (Hinterbliebenen-Zusatzversicherung) für jede beliebige Person ergänzt werden.

Der Abschluss einer Altersrentenversicherung zur Altersvorsorge ist trotz der möglichen Sondervereinbarungen über eine Todesfalleistung (Rentengarantiezeit, Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages, Hinterbliebenenrente) nicht für eine Hinterbliebenenversorgung zu empfehlen. Die Altersrenten Versicherung ist vielmehr als eine Altersversorgung für Alleinstehende, insbesondere als Ergänzung zu einer bereits bestehenden Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Pension) einzustufen. – Jungen Menschen ist vom Abschluss einer Altersrentenversicherung abzuraten, da sie die möglicherweise erst in späteren Jahren (so insbesondere mit der Gründung einer Familie) auf sie zukommenden Verpflichtungen zum Hinterbliebenen-Schutz noch nicht absehen können.

Da zum Abschluss einer Altersrentenversicherung keine Gesundheitsprüfung erforderlich ist, wird diese häufig dann in Betracht gezogen, wenn eine Kapitallebensversicherung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr abgeschlossen werden kann. Im Vergleich zur Kapitallebensversicherung gestaltet sich die Rendite der Altersrentenversicherung im Allgemeinen  etwas günstiger, da von Beiträgen zu dieser kein Risikoanteil in Abzug gebracht wird.

Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung
Die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Lebensversicherung, die zur Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos abgeschlossen wird.

In aller Regel waren Arbeitnehmer bis Ende 2000 gegen (vorzeitige) Berufsunfähigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung in einem gewissen Mindestumfang abgesichert. Diese Mindestabsicherung (durch die gesetzliche Rentenversicherung) ist ab dem Jahr 2091 nicht mehr gegeben. Die bislang von dieser im Falle vorzeitiger Berufsunfähigkeit erbrachten Rentenleistungen werden durch eine niedriger bemessene Erwerbsminderungsrente ersetzt. Diese Neuerung lässt – insbesondere um einen gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten – eine zusätzliche selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll erscheinen.

Für Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und damit keine Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente an diese haben, gilt dieses Erfordernis der privaten Risikoabsicherung in verstärktem Maße.

Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente kann von den Vertragspartnern frei vereinbart werden. Die Versicherung läuft regelmäßig beL Männern mit dem 65., bei Frauen mit dem 60. Lebensjahr aus.

Die Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist in zwei Formen möglich, in der Pauschalregelung und in der Staifelregelung.

Bei der Pauschalregelung wird eine Rente erst ab einer Berufsunfähigkeit von in der Regel 50 Prozent vereinbart. Dies bedeutet, dass bei einer unter dieser Marge liegenden Berufsunfähigkeit keine Leistungspflicht besteht. Ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit – unabhängig vom tatsächlichen Grad derselben – ist die vereinbarte Rente fällig

Bei der Staifelregelung ist die Höhe der Rente nach dem Grad der Berufsunfähigkeit skaliert. Die Staffelung reicht in der Regel von einer Berufsunfähigkeit von 25 Prozent bis zu einer solchen von 75 Prozent. Ab einer Berufsunfähigkeit von 75 Prozent wird die volle Leistung fällig.

Die Staffelregelung ist aus der Sicht des Versicherten in der (versicherungsstatistischen) Mehrheit der Fälle weniger problematisch als die Pauschalregelung, da sich die Berufsunfähigkeit großteils allmählich „anschleicht“ und damit – insbesondere in der Anfangszeit – nicht gleich-wie in der Regel bei der Pauschalregelung erforderlich – 50 Prozent ausmacht. Bei stark und schwer unfallgefährdeter Arbeit kann die Pauschalregelung näherliegend sein.

Berufsunfähigkeitsversicherungen werden auch in Kombination mit Kapitallebens- oder Risikolebensversicherungen angeboten.

In Verbindung mit einer Kapitallebensversicherung ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung recht teuer und daher auch nicht zu empfehlen. Neben dem eigentlichen Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier zusätzliche Beiträge für den Todesfall und den Aufbau eines bestimmten Kapitalstockes zu leisten.

In Verbindung mit einer Risikolebensversicherung ist wohl die Beitragsleistung nicht so hoch (wie in Verbindung mit einer Kapitallebensversicherung), da neben dem Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung nur noch ein solcher für das Todesfallrisiko in Rechnung gestellt wird. – Dennoch, wer lediglich das Berufsunfähigkeitsrisiko absichern möchte, sollte es bei einer selbständigen (separaten) Berufsunfähigkeitsversicherung belassen.

Bezüglich der Beitragsgestaltung für die Berufsunfähigkeitsversicherungen sehen die Versicherer unterschiedliche Möglichkeiten vor. So wird beispielsweise auch eine Beitragsform angeboten, bei der die auf die am Kapitalmarkt angelegten Beitragsteile mutmaßlich entfallenden Erträge beitragsmindernd berücksichtigt werden. Die Versicherungen unterscheiden in diesem Zusammenhang zwischen Bruttobeitrag und Effektivbeitrag. Der Effektivbeitrag ist der um den anteiligen mutmaßlichen Kapitalertrag verminderte Bruttobeitrag.

Um dem im Falle der Berufsunfähigkeit im Zeitverlauf steigenden Rentenbedarf Rechnung zu tragen, können die Beiträge für laufende Berufsunfähigkeitsversicherungen aufgrund einer Beitragsanpassungsklausel mit Genehmigung der (Versicherungs-)Aufsichtsbehörde angehoben werden.

Wie bei allen Personenversicherungen ist auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung im eigenen Interesse auf eine umfassende Beantwortung der Fragen zum Gesundheitszustand des Antragstellers zu achten. Das Verschweigen einschlägiger Tatbestände kann gegebenenfalls zum Verlust des (Renten-)Anspruches führen.

Pflegerentenversieherung
Die Pflegerentenversicherung ist eine selbständige Form der Lebensversicherung, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit abdeckt. Der Versicherer verpflichtet sich, nach Eintritt des Versicherungsfalles eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Geldsumme zu leisten. Die Versicherungsleistung kann als einmalige Summe oder als Rente ausgezahlt werden.

Die Versicherungsleistungen sind nach folgenden Tatbeständen differenziert:

-bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit vor Erreichen einer festgelegten Altersgrenze wird – in Abhängigkeit von der Pflegestufe – eine bedingte Pflegerente gezahlt;

-unabhängig von der Pflegebedürftigkeit wird ab einem bestimmten Alter (beispielsweise ab dem 80. oder 85. Lebensjahr) eine unbedingte Pflegerente gezahlt;

-im Falle des Todes wird ein Sterbegeld in Höhe von 24 oder 36 Monatsrenten abzüglich bereits erbrachter Rentenleistungen gezahlt.

Die Beitragszahlung endet mit Beginn des Rentenbezuges oder schon vorher mit dem Tod des Versicherten.

Pflegeversicherungsverträge beinhalten in der Regel eine Beitragsanpassungsklausel. Ihr Zufolge können mit Genehmigung der (Versicherungs-)Aufsichtsbehörde die Beiträge für laufende Verträge angehoben werden.

Für Beiträge zur (zusätzlichen freiwilligen) Pflegerentenversicherung können Steuerpflichtige, die nach dem 12.1957 geboren wurden, Sonderausgaben in Höhe von 184 Euro (Alleinstehende) / 368 Euro (Ehegatten) in Ansatz bringen.