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Arbeitsgericht, Arbeitsintensive Produktion und Arbeitskampf – Wirtschaftsbegriffe Liste

Arbeitsgericht
Das A. ist zuständig für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag, Ausbildenden und Auszubildenden aus dem Ausbildungsvertrag, Arbeitgeber und Betriebsrat aus der Betriebsvereinbarung und Arbeitgeberverband und Gewerkschaft aus dem Tarifvertrag. Eine Klage vor dem A. kann mündlich im Sekretariat vorgetragen und dort notiert werden oder schriftlich eingereicht werden vom Kläger oder von einem Rechtsanwalt. Örtlich zuständig ist das A., in dem der Beklagte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Es besteht aus einem Berufsrichter und je einem Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Man benötigt in der ersten Instanz keinen Anwalt. Vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung wird eine Güteverhandlung angesetzt, wobei der Vorsitzende des A. eine gütliche Einigung zwischen den Prozessparteien herbeizuführen versucht. Wird der Prozess verloren, kann der Beklagte Berufung einlegen beim Landesarbeitsgericht. Der Streitwert muss höher als 600 € sein und es wird ein Anwalt benötigt.

Die Berufung bedeutet, dass es eine neue Verhandlung mit neuen Beweismitteln und ein neues Urteil gibt. Das Bundesarbeitsgericht (als oberste Revisionsinstanz) kann nur angerufen werden, wenn das vorher urteilende Gericht dies ausdrücklich zulässt oder die Entscheidung von früheren grundlegenden Gerichtsentscheidungen abweicht. Die Zusammensetzung ist die gleiche wie beim A., es werden zusätzlich zwei Berufsrichter hinzugezogen. Ein Verfahren vor dem A. ist gebührenfrei, wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird. Ansonsten trägt jede Partei ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt. Die Gerichtskosten trägt der Verlierer. bundesarbeitsgericht*de

Arbeitsintensive Produktion
Wenn der Produktionsfaktor Arbeit bei der Güterherstellung wertmäßig im Verhältnis zum Faktor Kapital überwiegt, spricht man von a. P.; arbeitsintensiv und damit lohnintensiv ist die Produktion z.B. im Handwerk.

Arbeitskampf
kollektive Kampfmaßnahmen von Arbeitgebern bzw. deren Verbänden und Arbeitnehmern bzw. Gewerkschaften um Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen. Die wichtigsten Kampfmittel sind Streik und Aussperrung. Läuft ein Tarifvertrag aus und die Vertreter von Arbeitgeberverband und Gewerkschaft haben noch keine neuen Bedingungen ausgehandelt, dann können die Gewerkschaften einen Streik ihrer Mitglieder ausrufen, d. h., die Arbeitnehmer legen die Arbeit nieder. Die Arbeitgeber können als Gegenmittel des Arbeitskampfs mit Aussperrung reagieren, sodass die Arbeitnehmer nicht ihrer Arbeitspflicht nachkommen können und auch keinen Lohn erhalten. In Deutschland gehen – verglichen mit den Ergebnissen in anderen EU-Ländern – sehr wenige Arbeitstage durch Streiks verloren. Am höchsten sind die Verluste in Spanien und Griechenland. In Japan wird so wenig gestreikt wie in keinem anderen Industrieland der Welt.