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Aufhebungsvertrag, Aufklärungspflicht, Aufschwung und Aufsichtsrat – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Aufhebungsvertrag
ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der eigenhändig unterzeichnet wurde und zur gütlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Eine spätere Anfechtung seitens des Arbeitnehmers ist nur möglich bei erwiesener Geisteskrankheit oder Handlungsunfähigkeit (etwa infolge von übermäßigem Alkoholkonsum).

Aufklärungspflicht
ein Versicherungsnehmer ist verpflichtet alles zu tun, was zur Aufklärung eines Tatbestands und zur Minderung eines Schadens dienlich sein kann.

Aufschwung
eine Konjunkturphase mit wachsender Produktion und Kapazitätsauslastung in der Wirtschaft bei einem relativ geringen Preisanstieg. – Siehe auch Konjunktur.

Aufsichtsrat
gesetzlich vorgeschriebenes Kontrollorgan bei einer Genossenschaft, einer KGaA ( Kommanditgesellschaft auf Aktien) und einer AG. Auch eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern muss über einen A. verfügen. Der A. hat in erster Linie die Geschäftsführung bzw. den Vorstand zu berufen und abzuberufen, zu beraten und zu überwachen sowie den Jahresabschluss zu prüfen, darf aber nicht in die unmittelbare Leitung des Unternehmens eingreifen. Im A. sitzen v. a. Vertreter der Anteilseigner und je nach Regelung der unternehmerischen Mitbestimmung auch Vertreter der Belegschaften.