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Aufhebungsvertrag mit älteren Mitarbeitern – Erstattungspflicht des Arbeitgebers

Aufhebungsvertrag mit älteren Mitarbeitern – Erstattungspflicht des Arbeitgebers
Für den Aufhebungsvertrag mit älteren Arbeitnehmern, d.h. Arbeitnehmern nach vollendetem 55. Lebensjahr, gelten an sich keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Bei der Höhe der Abfindung kann sich allerdings die „Rentennähe“ betragsmindernd auswirken. Entsprechende Regelungen sind in Sozialplänen anzutreffen. Auch aus dem Gesetz (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 KSchG) lässt sich dieser Gedanke für die Bemessung der Abfindung im Falle gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses entnehmen. Bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen kann allerdings die umgekehrte Folge eines teureren Aufhebungsvertrags für ältere Arbeitnehmer eintreten, wenn sie unter die tarifliche Alterssicherung fallen, also eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, und sie nur für hohe Abfindungen zum Verzicht ihres besonderen Kündigungsschutzes bereit sind.

Die eigentliche Erschwernis bei Aufhebungsverträgen mit älteren Arbeitnehmern liegt aber nicht im arbeitsrechtlichen Bereich, sondern in den sozialrechtlichen Konsequenzen. Zu den allgemeinen Belastungen über eine Sperrzeit und eine Ruhenszeit, kann bei älteren Arbeitnehmern noch die Erstattungspflicht für den Arbeitgeber hinzutreten. Grundgedanke des Gesetzgebers ist es dabei schon geraume Zeit, die Frühverrentung von Arbeitnehmern zurückzudrängen, insbesondere die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und damit eine Belastung der Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu vermeiden.

Erstattungspflicht des Arbeitgebers
Auch hier hat das EEAndG vom 03.1999 mit § 147aSGB III im Wesentlichen die dem früheren § 128 AFG entsprechende Rechtslage wiederhergestellt. Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 hat allerdings zum 1.1.2004 die Erstattungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Freisetzung älterer Arbeitnehmer in folgenden Punkten verschärft:

-Die Erstattungspflicht tritt bereits dann ein, wenn die Entlassung nach Vollendung des 55. (bisher 56.) Lebensjahres erfolgt.

-Die Mindestbeschäftigungszeit beim erstattungspflichtigen Arbeitgeber wird I einheitlich auf 10 Jahre (bisher 10 bzw. 15 Jahre) gekürzt.

-Der maximale Erstattungszeitraum verlängert sich von 24 auf 32 Monate.

-Die Erstattungspflicht beginnt bereits mit der Vollendung des 57. Lebensjahres (bisher 58.).

Die neue Regelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1.1.201)4 bis 31.1.2006 entsteht. Ab dem

02.2006 wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds auf zwölf Monate, nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf 18 Monate begrenzt. Damit entfällt die Erstattungsregelung ersatzlos.

Voraussetzungen der Erstattungsregelung
Der § 147a SGB III verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung des an 57-jährige und ältere Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslosengeldes einschl. Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer (Arbeitslose) bei dem Arbeitgeber innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres beendet worden ist. Der Agentur für Arbeit ist das Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Sozialbeiträge längstens für 32 Monate zu erstatten. Erstattungspflichtig ist derjenige Arbeitgeber, der für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer wegen seiner insgesamt langjährigen Betriebszugehörigkeit in einer die Erstattung rechtfertigen der Weise verantwortlich gewesen ist. Das kann auch ein „früherer“ Arbeitgeber sein, nicht nur derjenige, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.

Beispiel:       
Arbeitnehmer A scheidet im Alter von 56 Jahren nach 11-jähriger Betriebszugehörigkeit im Februar 2000 beim Arbeitgeber B aus. Er ist anschließend vom März 2000 bis Oktober 2001 beim Arbeitgeber C beschäftigt. Im November 2001 beantragt er im Alter von 57 Jahren Arbeitslosengeld.

Die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht (24 Monate Versicherungsverhältnis) sind bei Arbeitgeber B, nicht aber bei Arbeitgeber C erfüllt. Die Erstattungspflicht beginnt jedoch erst ab dem vollendeten 58. Lebensjahr des A.