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Ausbildungsbeihilfe, Ausbildungsfreibetrag und Ausbildungsplatzabgabe und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Ausbildungsbeihilfe
von öffentlicher und privater Seite gezahlte Leistungen, die Personen in der Ausbildung fördern. Die bekanntesten öffentlichen Hilfen sind BAföG und Hilfen vom Arbeitsamt im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik. Private A. leisten Stiftungen wie die Studienstiftung des Deutschen Volkes, Stiftungen der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände und der politischen Parteien.

Ausbildungsfreibetrag
Hat ein Steuerpflichtiger Kinder in Ausbildung, die nicht zu Hause wohnen und älter als 18 Jahre sind, kann ein Freibetrag in Anspruch genommen werden, der sich seit dem 1. 1. 2002 zwischen 924 € und 2 148 € (bei auswärtiger Unterbringung) pro Jahr beläuft. Der A. wird gezahlt, bis das Kind die Ausbildung beendet hat oder bis es 27 Jahre alt ist. Die Ausbildungskosten müssen nicht nachgewiesen werden.

Ausbildungsplatzabgabe
Abgabe, die von allen Betrieben mit mindestens zehn sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu entrichten sein soll, wenn diese die gesetzlich festgelegte Quote von Auszubildenden nicht erfüllt haben; die Quote liegt zurzeit bei 7%, d.h., ein Betrieb muss pro 100 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sieben Auszubildende aufweisen. Die A. soll einen Anreiz für Betriebe schaffen, neue Ausbildungsplätze einzurichten – und damit den Trend des immer geringer werdenden Angebots an Lehrstellen umkehren. Das Aufkommen aus der A. soll wiederum zur staatlichen Förderung von Lehrstellenangeboten genutzt werden. Die Einführung der A. wurde im Mai 2004 vom Deutschen Bundestag beschlossen.

Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch aufgrund der Ablehnung der Wirtschaft zunächst gestoppt. Dies geschah in der Erwartung, dass die Wirtschaftsverbände ihre Zusage gegenüber der Bundesregierung, bis 2007 jährlich 30 000 zusätzliche Lehrstellen zu schaffen (sog. Ausbildungspakt), auch ohne den Einsatz dieses finanziellen Lenkungsinstruments verwirklichen wird.