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Beratungshaftung

Nachweisbare Verstöße gegen die §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz begründen für den Anleger Haftungsansprüche gegenüber den betreffenden Wertpapierdienstleistern. Nach höchstrichterlichem Urteil (BGH VII ZR 259/77) sind diesen all jene Personen zuzurechnen, denen Anleger „typischerweise ihr Vertrauen schenken“ beziehungsweise die „als in der Branche vielfältig erfahren und damit sachkundig im wirtschaftlichen Verkehr auftreten“ oder den „Eindruck persönlicher Zuverlässigkeit erwecken oder mit der Auskunft ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen“.

Ein Haftungsanspruch des Anlegers gegenüber einem Wertpapierdienstleister kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn dieser seine Beratungspflicht schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, verletzte. Den Wertpapierdienstleister trifft keine Beratungspflicht, wenn der Anleger ihm einen gezielten Auftrag zum Kauf bestimmter Wertpapiere erteilt.

Hat nach Auffassung des Anlegers der Anlageberater seine Beratungspflicht verletzt, so ist grundsätzlich dieser respektive dessen Dienstherr (in der Regel das Kreditinstitut) zum Nachweis verpflichtet, dass der bestehenden Beratungspflicht genügt wurde und somit ein Verschulden seinerseits ausscheidet.

Das gleiche gilt für die – wie oben dargelegt – dem Anlageberater nach dem Wertpapierhandelsgesetz § 31 Abs. 2 obliegende Pflicht, sich einen Eindruck über die Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden mit Wertpapiergeschäften, dessen finanzielle Verhältnisse, dessen Anlageziel, bevorzugte Anlageformen sowie die beabsichtigte Finanzierung der in Erwägung gezogenen Geldanlage zu machen. Um gegebenenfalls die Erfüllung dieser Pflicht beweisen zu können, halten die Kreditinstitute ihre einschlägigen Aktivitäten auf Erfassungsbögen fest. Diese bilden dann die Grundlage für die Einordnung der betreffenden Kunden in eine bestimmte Risikoklasse. Üblicherweise werden fünf Risikoklassen unterschieden, von „Sicherheit“ (Klasse 1) bis „spekulativ“ (Klasse 5). Es empfiehlt sich für den anlageinteressierten Kunden die vom Anlageberater gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die vom Anlageberater im Erfassungsbogen festgehaltenen Gesprächsergebnisse sollten vom Kunden auf ihre Korrektheit hin geprüft werden! Der Bogen sollte von beiden Seiten unterschrieben und dem Kunden in Kopie überlassen werden.

Wie bereits dargelegt, setzt ein Haftungsanspruch des Anlegers immer voraus, dass dieser dem Berater eine Verletzung seiner Auskunfts- respektive Beratungspflicht nachweist. Um diesen Nachweis gegebenenfalls erbringen zu können, erscheint es seitens des Anlegers sinnvoll, wichtige Beratungsgespräche unter Hinzuziehung eines Dritten zu führen und außerdem die bedeutsamsten Gesprächspunkte protokollarisch festzuhalten und anschließend durch Unterschrift des Anlageberaters bestätigen zu lassen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hat ein solches Anlage- Beratungsprotokoll als Musterfassung konzipiert. Es wird nachfolgend-widergegeben.

Der aus der Haftung in den vorgenannten Fällen von dem betreffenden Kreditinstitut oder Anlageberater zu ersetzende Schaden umfasst nicht nur Teile des eingesetzten Kapitals, sondern auch die Zinsen, die für das angelegte Kapital während der Anlagedauer in einer Anlageform mit marktüblicher Verzinsung erzielt worden wären (entgangener Zinsgewinn).

Haftungsansprüche infolge Verletzung der Beratungspflicht (d.s. fehlerhafte Beratung und Information) verjähren nach höchstens 3 Jahren. Werden Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte wegen Verletzung ihrer Beratungspflicht bei Wertpapiergeschäften in Anspruch genommen, so gelten für diese Ansprüche die berufsspezifischen Verjährungsfristen.

Haftung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und
Sparkassen
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen von 1993 haften diese für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuziehen. Diese Haftung gilt auch für den Bereich der Geldanlage/Vermögensbildung. Hier besteht die Verpflichtung der Kreditinstitute unter anderem darin, anlageinteressierte Kunden fachmännisch zu beraten. Erleidet ein Kunde durch falsche Anlageberatung einen Vermögensschaden, so kann er sein Kreditinstitut dafür nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftbar machen.

Das neue Anlegerschutzrecht
Mit einer Reihe von Gesetzen versucht die Bundesregierung in jüngster Zeit das Vertrauen der (potentiellen) Anleger in den Kapitalmarkt zu verbessern.

Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 30.10.2004

Börsennotierte Aktiengesellschaften sind verpflichtet, kursrelevante Tatsachen in Ad-hoc-Mitteilungen zu veröffentlichen. Vorstände, Aufsichtsräte und Directors müssen auch kleine Verkäufe von Aktien ihres Unternehmens melden.

Emittenten müssen in umfangreichen Verzeichnissen alle Personen erfassen, die Zugang zu Insiderinformationen haben.

Prospektpflicht für alle Anlageprodukte. (Schadensersatz bei Prospektfehlern!)

Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 11.2005.

Wer ein Prozent der Aktien eines Unternehmens oder solche im Wert von 100 000 Euro hält, kann eine Sonderprüfung des Unternehmens verlangen, mit der Beweise für eine eventuelle spätere Haftungsklage erbracht werden sollen; ebenso kann dieser Personenkreis Klage gegen den Vorstand erheben.

-Aktionärsforen im elektronischen Bundesanzeiger sollen den Zusammenschluß von Aktionären erleichtern.

-Aufsichtsräte dürfen keine Aktienoptionen erhalten.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 6.2005

– Möglichkeit der Bündelung von zehn oder mehr Klagen zur Anstrebung einer Sammelklage.

Bilanzkontrollgesetz vom 12.2004
-Privatrechtlich organisierte Enforcement-Stellen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben das Recht, Konzernabschlüsse zu prüfen.

Bilanzrechtsreformgesetz vom 12.2004

-Bessere Vergleichbarkeit von Bilanzen durch internationale Standards.

-Präzisierung der von Wirtschaftsprüfern zu erbringenden Beratungsleistungen

 

Vermögensverwahrung und -Verwaltung
Der Umstand, dass viele Anleger nicht über die notwendige Zeit und/oder nicht über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, um die mit Geldanlagen verbundenen Aufgaben und Probleme selbst wahrzunehmen und lösen zu können, veranlaßt die Kreditinstitute in zunehmendem Maße, neben der Verwahrung die Verwaltung solcher Geldanlagen (Vermögen) als Dienstleistung anzubieten. Zu diesem Zweck muss der Anleger vor dem ersten Wertpapierkauf bei der jeweiligen Bank neben seinem Giro- oder Sparkonto ein Depot(-konto) einrichten.

Die häufigsten Fragen, die im Rahmen einer solchen Dienstleistung zur Beantwortung und zu entsprechendem Tätigwerden seitens des Kreditinstitutes anstehen, sind:

-wann und in welchem Umfang scheint eine Vermögensumschichtung geboten,

-welche Wertpapiere sollten verkauft, welche gekauft werden?

Selbstverständlich setzen entsprechende Entscheidungen und Aktivitäten der Kreditinstitute bestimmte Vollmachten durch den jeweiligen Anleger voraus. Kreditinstitut und Anleger schließen deshalb einen Vertrag (Vermögensvertrag), in dem die vermögensverwaltende Bank/Sparkasse ermächtigt wird, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr geeignet erscheinen, den übernommenen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Das Kreditinstitut handelt damit frei von Weisungen und Anordnungen als Treuhänderin des Vermögens im Interesse des Anlegers.

Der Vermögensverwalter seinerseits verpflichtet sich, dem Anleger (Vermögensinhaber) kurzfristig alle für diese wissenswerte Informationen, so insbesondere über die Zusammensetzung und den Wertestand des Vermögens, zu liefern.

Der Vermögensverwalter ist berechtigt, seine Dienste nach festgelegten (Gebührensätzen abzurechnen und gegebenenfalls eine Erfolgsgebühr zu veranschlagen.