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Bewertung – und die Bedeutung davon – Wirtschaftsbegriffe Übersicht

Bewertung
die Zuordnung einer Geldgröße zu bestimmten Gütern oder Handlungsalternativen. Die Wertansätze im Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und-Verlust-Rechnung) gründen sich gemäß handels- und steuerrechtlicher Vorschriften auf Anschaffungskosten, Herstellungskosten,
Teilwert und gemeinen Wert. Die Kostenrechnung legt den Tageswert zugrunde, um nicht Scheingewinne oder -Verluste auszuweisen, oder Verrechnungspreise. Bei der B. ganzer Unternehmen werden meist der Substanzwert und der Ertragswert herangezogen. Bewertungsgrundsätze dienen dazu, den gesetzlichen Regeln des HGB und der Abgabenordnung zu entsprechen, die Unternehmensführung wirklichkeitsnah zu informieren und Gläubiger und Gesellschafter zu schützen. So darf ein Grundstück, das 1981 für 500 000 € gekauft wurde, heute nicht mit einem vielleicht zu erzielenden Verkaufspreis von 10 Mio. € in die Bilanz eingesetzt werden. Es würde ein Wert dargestellt, der beim tatsächlichen Verkauf dann doch nicht erreicht wird.

Die Grundlage jeder B. bildet deshalb das Vorsichtsprinzip. Im Einzelnen gelten folgende Bewertungsgrundsätze:
– Nicht abnutzbare Anlagegüter wie Grundstücke sind höchstens mit den Anschaffungskosten zu bewerten (hier also mit 500 000 Euro). Ein
niedrigerer Wert muss angesetzt werden, wenn z.B. ein Grundstück durch Dioxine verseucht ist. Die Wertminderungen werden durch außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt.
– Abnutzbare Anlagegüter wie Maschinen, Fuhrpark, Gebäude werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet (Niederstwertprinzip). Außerplanmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, um diese Wirtschaftsgüter mit dem tatsächlichen Marktwert zu bemessen (strenges Niederstwertprinzip). Der dann bilanzierte Wert ist nach dem Einkommensteuergesetz der Teilwert. Verliert ein PC durch den technischen Fortschritt so viel an Wert, dass der Buchwert von 6 000 auf heute 2 000C fällt, so sind 4000€ außerplanmäßig auf den Teilwert von 2 000 € abzuschreiben, der in der Bilanz dargestellt wird.
– Güter des Umlaufvermögens (z.B. Stahl, Holz) können handelsrechtlich nach verschiedenen Verfahren bewertet werden, sofern die Ergebnisse nicht gegen das strenge Niederstwertprinzip verstoßen. Allgemein üblich ist das Durchschnittsverfahren, d. h., der Durchschnittspreis der angeschafften Güter wird errechnet.
– Schulden sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen; nach dem Höchstwertprinzip ist der höhere Tageswert anzusetzen.