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Börse für Anfänger – Börsenkontroll, Regeln usw.

Der zahnlose Tiger, genannt Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe), hat schon wieder zugebissen. Um die Transparenz für die Anleger zu verbessern, sollten die Mitglieder von Geschäftsführungs und Aufsichtsorganen börsennotierter Gesellschaften künftig ihre Aktienverkäufe offen legen, so BAWe-Präsident Georg Wittich. Und fast flehend: Dies sollte auf gesetzlicher Grundlage verpflichtend- geschehen. Dem Aufruf mit dem doppelten Konjunktiv fehlt irgendwie der rechte Biss.

Die Börsenkontrollettis
Die Marktaufsicht ist leider völlig zersplittert. Jede der sieben Wertpapierbörsen in Deutschland wird von drei verschiedenen Institutionen überwacht. Das sind das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, das sich um alle kümmert, die Börsenaufsicht auf Landesebene und die Handelsüberwachungsstelle der jeweiligen Börse als Selbstkontrolle.

Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel BAWe mit Sitz in Frankfurt wurde 1995 gegründet. Heute hat es 140 Mitarbeiter (die entsprechende Börsenaufsicht in den USA beschäftigt 3 000 Personen), die sich im Schwerpunkt um den Schutz des Anlegers vor Insiderhandel, die Verfolgung von Insiderhandel, die Bekanntgabe von kursrelevanten Meldungen börsennotierter Unternehmen und die Überwachung der internen Organisationspflichten der Wertpapierdienstleister kümmern sollen. Man muss also vielen Tausenden von Beteiligten scharf auf die Finger schauen. Schon rein statistisch kann die Trefferquote unter diesen Bedingungen nur klein ausfallen. Wie soll es da erst in der Praxis sein?

Im Jahr 2000 hat das BAWe 51 Insideruntersuchungen neu aufgenommen, 24 davon wurden eingestellt und 22 an Staatsanwaltschaften abgegeben. Am Jahresende waren inklusive der noch laufenden Untersuchungen aus den Vorjahren insgesamt 50 Untersuchungen offen. Die Staatsanwaltschaften haben in diesem Zeitraum von den gesamten Insiderverfahren 40 abgeschlossen, 37 davon wurden eingestellt, nur in zwei Fällen gab es rechtskräftige Strafbefehle und in einem Fall rechtskräftige Verurteilungen. Weiter gab es zu Beginn des Jahres 2000 beim BAWe insgesamt 218 anhängige Bußgeldverfahren, dann kamen im Laufe des Jahres noch 252 neue hinzu. Innerhalb dieser Zeit wurden 271 Verfahren abgeschlossen. Davon wurden 189 eingestellt und in 81 Fällen Bußgeld verhängt. Ein Fall wurde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Zum Jahresende 2000 blieben dann noch 199 Bußgeldverfahren offen.

Außerdem musste sich das BAWe im Jahr 2000 mit 5693 Ad-hoc-Meldungen beschäftigen. Der Aufgabenberg wird also immer größer. Die beiden anderen Aufsichtseinrichtungen sind personell natürlich deutlich knapper ausgestattet, da sie ja nur regional begrenzte Aufgaben haben. In Frankfurt sind es jeweils rund 20 Mitarbeiter, die für Transparenz, Sicherstellung eines fairen Handels, ordnungsgemäße Abwicklung abgeschlossener Geschäfte und eine ordnungsgemäße Kursfeststellung und Preisbildung beim Börsenhandel zu sorgen haben.

Das hört sich zwar gut an, aber das, was in den USA und vor allem Großbritannien hart geregelt und streng geahndet wird, ist bei uns ein lasches privatrechtliches Regelwerk der Aktiengesellschaft Deutsche Börse AG. Zwar wurde es zum Jahreswechsel wegen diverser Ereignisse in den drei Jahren Existenz des deutschen Neuen Marktes geändert und zum 1. März 2001 nochmals erweitert, aber absolut halbherzig.

Gut, es gibt anders als bei der Nasdaq in New York die Haltefrist (lock-up) der Altaktionäre: Nach dem Börsengang (Initial Public Offering = IPO) muss sechs Monate gewartet werden, ehe eigene Aktien des Unternehmens verkauft werden dürfen. Die Deutsche Börse richtet für diese Aktien auch eigene Wertpapierkennnummern ein. Jeder vorzeitige Verkauf würde also entdeckt. So weit, so gut. Es gibt auch weiterführende Verpflichtungen (soft lock-up) der Altaktionäre durch die Konsortialbanken: Verkauf nach den sechs Monaten nur mit deren Zustimmung. Aber wie sieht die Realität tatsächlich aus? Wer will, der kann – umgehen und manipulieren. Die dazu passenden Stichworte sind bekannt: Strohmann, Familie, Verpfändung, Leerverkäufe über andere Banken und so weiter. Der Fall EM.TV hat es doch gezeigt: Ohne Zustimmung der WestLB haben die Gebrüder Haffa mal eben 34 Millionen gezogen. Durch Verkäufe eigener Aktien – natürlich vor ihrer (hausgemachten) Krise und dem Verfall der EM.TV-

Papiere. Die WestLB gibt sich beleidigt und der Haffa-Anwalt ganz locker: Man betrete juristisches Neuland. Deshalb rechne er sich für seinen Mandanten gute Karten aus.

Schlechte Karten für Wittichs Behörde! Dass Vorstände und Aufsichtsräte ab 1. März drei Tage nach einem Verkauf eigener Aktien diesen öffentlich machen müssen, reicht nicht. Wie in New York (Nasdaq) muss vorher darüber informiert werden. Damit sich Anleger darauf einstellen und die Lage bewerten können. Alle Personen in führenden Positionen müssen zudem zur Bekanntgabe verpflichtet werden. Zwei Jahre Haltefrist sollten das Minimum sein. Auch gestaffelte Fristen sind denkbar. Bei Unternehmen ohne Gewinn sollten Vorstand und Aufsichtsrat die Papiere so lange im Depot halten, bis ihre Firma in den schwarzen Zahlen ist. Das wäre eine vertrauensbildende Maßnahme den anderen Aktionären gegenüber! Auch sollten den Vorständen Aktiengeschäfte mit eindeutig kurzfristiger Gewinnorientierung untersagt werden. Ein Blick ins britische Unternehmensrecht von 1985 sollte Ihnen die Augen öffnen, Herr Wittich. Auf geht’s: für einen besseren Anlegerschutz und gegen Machenschaften von Haffa und anderen Absahnern! Auf dass der Anwalt bald nicht mehr feixen und frohlocken kann!

Wer unser Geld will, muss uns schützen
In den USA sind Anleger besser geschützt als in Deutschland, sagt auch Ulrich Hocker, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz. Während in den USA Schadensersatzklagen gegen Aktiengesellschaften fast an der Tagesordnung sind, haben es deutsche Anleger wesentlich schwerer, ihr Recht zu bekommen.

Allein im Jahr 2000 wurden in den USA etwa 200 Unternehmen von Aktionären verklagt. Seit Beginn der neunziger Jahre mussten US-Firmen mehr als 6 Milliarden Dollar an geschädigte Aktionäre zahlen. Dass deutsche Anleger wesentlich weniger Klagen an die Aktiengesellschaften richten, liegt laut Hocker an den unterschiedlichen Rechtssystemen. In den USA sind die Anteilseigner ganz einfach stärker geschützt als bei uns. Zudem gibt es dort Sammelklagen, bei denen sich mehrere Aktionäre zusammenschließen können, um Schadensersatz zu fordern. Das macht das Risiko für den einzelnen Anleger wesentlicher geringer, als wenn er allein die Klage anstrengen würde. Ein weiterer Unterschied ist, dass in den USA der Nachweis der Fahrlässigkeit genügt, um Anleger zu entschädigen. Bei uns muss der Vorsatz bewiesen werden.

Zurzeit ist in Deutschland die direkte Schadensersatzklage durch Aktionäre noch nicht möglich. Hocker hofft, dass dies mit In-Kraft-Treten des vierten Finanzmarktförderungsgesetzes der Fall sein wird, doch das wird frühestens Ende 2002 verabschiedet werden. Heute muss man noch auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückgreifen. Verstöße gegen den § 15 Wertpapierhandelsgesetz bezüglich der Ad- hoc-Mitteilungen sind keine gesetzliche Grundlage für Schadensersatzansprüche der Aktionäre. Es sind lediglich Strafzahlungen für die Unternehmen vorgesehen. Zu den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für Schadensersatzansprüche im deutschen Rechtssystem gehören folgende:

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz – WpHG)

  • 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen.

(1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muss unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann.

Für Anlagebetrug sieht der § 264a Strafgesetzbuch vor, dass der Vorsatz nachgewiesen werden muss.

Strafgesetzbuch (STGB)

  • 264a Kapitalanlagebetrug (1) Wer im Zusammenhang mit
  1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
  2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

Ebenfalls ist eine Bilanzfälschung als Verstoß gegen den § 400 Aktiengesetz und § 331 Handelsgesetzbuch nur unter Nachweis des Vorsatzes strafbar.

Aktiengesetz

  • 400 Unrichtige Darstellung

(1)     Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

  1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
  2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2)     Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

Handelsgesetzbuch

  • 331 Unrichtige Darstellung

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichts

rats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,

  1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
  2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 oder einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offen legt oder
  3. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochtemnternehmen (§ 290 Abs. 1 und 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlussprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

Ob bei Kursmanipulationen aufgrund von Verletzungen des § 88 Börsengesetz eine Haftung möglich ist, ist unklar.

Börsengesetz (1)

  • 88 Strafvorschrift

Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes

  1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
  2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn die Altaktionäre die Lock-up-Periode nicht einhalten, könnte die Emissionsbank zu Schadenersatzansprüchen berechtigt sein, aber nicht der Anleger.

Bei der Prospekthaftung gemäß § 45 Börsengesetz und dem Verkaufsprospektgesetz ist der Schadensersatzanspruch begrenzt. Außerdem sind die Verjährungsfristen von sechs Monaten sehr kurz. Erforderlich ist der Nachweis unrichtiger oder fehlender wesentlicher Angaben.

Börsengesetz (2)

  • 45 Unrichtiger Börsenprospekt

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die aufgrund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

  1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und
  2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis.

Vor einer Schadensersatzklage eines Aktionärs als Ausgleich für finanzielle Verluste, die durch unwahre Angaben zur Unternehmensentwicklung entstanden sind, muss zunächst die Sache strafrechtlich untersucht werden, erst dann ist ein zivilrechtlicher Prozess möglich. Bei strafrechtlichen Auseinandersetzungen sind die Erfolgschancen relativ höher als bei zivilrechtlichen.

Paragraph 400 des Aktiengesetzes sieht für die unrichtige Darstellung eines Geschäftsverlaufs eine Strafe von bis zu drei Jahren Gefängnis oder eine Geldbuße vor. Aber nur, wenn der Vorsatz nachgewiesen wurde. Bisher sitzen nur die beiden Vorstände der am Neuen Markt notierten Infomatec AG in Untersuchungshaft. Ihnen wird Anlagebetrug und Kursmanipulation vorgeworfen, weil sie in Ad-hoc-Mitteilungen Großaufträge gemeldet haben, die es aber noch gar nicht gab.

Fahrlässiges Verhalten des Vorstands genügt nicht für eine Verurteilung. Ein zivilrechtliches Urteil hat man bisher ein einziges Mal erreicht. Eine Klage der Deutschen Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre gegen die Refugium AG hatte dazu geführt, das die Bilanzen des Unternehmens für 1997 und 1998 für nichtig erklärt worden waren. Die neu vorgelegten Bilanzen weisen statt eines Gewinns von 8,5 Millionen Euro im Jahr 1997 nun einen Verlust von 21,4 Millionen Euro aus und für 1998 einen Verlust von 43,3 Millionen statt eines erwarteten Gewinns von 10,5 Millionen Euro.

Wenn Anleger auf Schadensersatz klagen, sollten sie sich darüber im Klaren sein, dass das Verfahren vor Gericht sich lange hinzieht, über fünf Jahre oder länger. Die Kosten muss der Anleger zunächst selbst übernehmen, wenn er keine Vermögensrechtsschutzversicherung hat. Als Mitglieder der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) und der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) erhalten die Kleinaktionäre eine kostenlose Rechtsberatung. Und gegebenenfalls initiieren die Aktionärsschützer einen Musterprozess.