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Fragerecht des Arbeitgebers und Franchising – und die Bedeutung davon – Wirtschaftsbegriffe Übersicht

Fragerecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber darf dem Bewerber beim Einstellungsgespräch nur Fragen stellen, die mit der vorgesehenen Tätigkeit direkt zu tun haben, z. B. Fragen nach Ausbildung und beruflichem Werdegang. Die Fragen dürfen Persönlichkeit und Würde des Bewerbers nicht verletzen; unzulässig sind insbesondere Fragen nach Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit, Religionsgemeinschaft, Familienplanung (Schwangerschaft, Kinder) und Vermögensverhältnissen. Der Bewerber hat dem Arbeitgeber ungefragt persönliche Umstände mitzuteilen, die ihn an der vollen Entfaltung seiner Arbeitskraft hindern. Wird einem Bewerber eine unzulässige Frage gestellt, kann er die Antwort mit oder ohne Begründung ausdrücklich verweigern, er kann sie aber auch unrichtig beantworten, ohne spätere Konsequenzen zu befürchten.

Franchising
eine vertraglich geregelte Lizenzpartnerschaft (Vertriebssystem) zwischen zwei rechtlich selbstständigen Unternehmen, dem Franchisegeber (Hersteller) und dem Franchisenehmer (Händler). Dieses System, etwa bei McDonalds, Eismann oder Benetton, ist vom arbeitsteiligen Programm der Vertragspartner geprägt. Der Franchisegeber bietet dem Franchisenehmer ein Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept, verschafft ihm das Nutzungsrecht für eine Marke oder einen Firmennamen, bildet den Franchisenehmer aus und übernimmt die Verpflichtung, ihn aktiv und laufend zu unterstützen (z.B. bei der Werbung) und das Konzept ständig weiterzuentwickeln (z.B. durch die Sortimentspolitik). Der Franchisenehmer ist im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig. Er hat das Recht und die Pflicht, das angebotene Franchisepaket gegen Entgelt zu nutzen. Dazu hat er Arbeitskräfte und Kapital zu stellen. franchise-net*de