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Freistellung, Urlaub, Altersvorsorge, Wettbewerbsverbot und Erledigungsklausel

Freistellung
Auch bei Aufhebungsverträgen im Rahmen von Personalreduzierungen kann sich wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ergeben, den Arbeitnehmer für die vertragliche Restlaufzeit freizustellen. Häufig nehmen Arbeitgeber dabei fälschlicherweise an, dass mit der vereinbarten Freistellung noch bestehende Urlaubsansprüche „automatisch“ angerechnet und erledigt seien. Das ist unzutreffend. Wird von den Parteien bei der Vereinbarung der Freistellung nicht ausdrücklich die Urlaubsanrechnung geregelt, so erfolgt im Zweifel keine Anrechnung . Eine nachträgliche Verrechnung von Resturlaub mit dem Freistellungszeitraum auszuüben, ist unzulässig.

Urlaub
Kann der Urlaub nicht mehr oder nicht mehr ganz in Freizeit genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Urlaubsabgeltung sollte im Aufhebungsvertrag getrennt ausgewiesen werden und keinesfalls als „Aufstockungsbetrag“ in die Abfindung mit einfließen. Die Urlaubsabgeltung gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch hinsichtlich der Sozialversicherung ist sie, soweit sie bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Betriebliche Altersversorgung
Durch das Rentenreformgesetz 1999 ist an die Stelle der auf die Anwartschaftsdauer abstellenden Regelung in § 3 BetrAVG a.F. nunmehr ein nach der jeweiligen Anwartschaftshöhe abgestuftes System getreten. Danach besteht ein einseitiges Abfindungsrecht für beide Vertragsparteien, wenn der Monatsbetrag der Rente 1 % bzw. eine einmalige Kapitalleistung 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGBIV nicht übersteigt. Ein vernehmlich dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Anwartschaft abfinden, soweit die Monatsrente bzw. Kapitalleistung 2% bzw. 240% nicht übersteigt. Diese Grenze erhöht sich auf maximal 4% bzw. 480%, sofern der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Aufbau einer Versorgungsleistung bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse verwendet wird.

Wettbewerbsverbot
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote können jederzeit einvernehmliche aufgehoben werden. Allerdings erfasst die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses die Wettbewerbsabrede nur, wenn sie ausdrücklich darauf Bezug nimmt. Im Übrigen ist der Rechtsprechung zu § 75 HGB zu entnehmen, dass es auf den tatsächlichen Grund der Vertragsaufhebung ankommt, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein Lossagerecht von der Wettbewerbsabrede haben. Die allgemeine Ausgleichsklausel, wonach keine weiteren Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis bestehen, erfasst jedenfalls nicht die Rechte aus dem Wettbewerbsverbot.

Erledigungsklausel
Mit der Erledigungsklausel (Ausgleichsklausel) wollen die Parteien des Aufhebungsvertrags einen möglichen Streit um bestehende oder künftige Ansprüche verhindern oder beseitigen. Soweit es sich um unverzichtbare Ansprüche und Rechte (z.B. aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen) handelt, sind sie mit dieser Klausel nicht erledigt. Auch auf die Urlaubsabgeltung kann nicht verzichtet werden. Letztendlich richtet sich die Wirkung der Klausel nach ihrer überwiegenden Rechtsnatur (Schuldanerkenntnis, Erlassvertrag oder Vergleich), die durch Auslegung zu ermitteln ist. Der Arbeitnehmer kann auch auf die Durchführung einer Kündigungsschutzklage wirksam verzichten, wenn sie in der Erledigungsklausel ausdrücklich erwähnt wird.