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Haushaltsnahe Dienstleistungen- Musterschreiben an die beauftragten Unternehmen

Musterschreiben an die beauftragten Unternehmen

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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der für das Kalenderjahr 2006 von uns zu erstellenden Jahresabrechnung haben wir aufgrund des § 35a EStG, der die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen regelt und rückwirkend zum 1.1.2006 gilt, Lohn- und Materialkosten gesondert auszuweisen, damit diese von den Anspruchsberechtigten steuerbegünstigt geltend gemacht werden können.

D. h., dass der Anteil der Arbeitskosten grundsätzlich in der von Ihnen gestellten Rechnung gesondert ausgewiesen sein muss.
Erforderlich ist die von Ihnen vorzunehmende Ergänzung auf den jeweiligen Rechnungen dergestalt, dass „im Rechnungsbetrag in Höhe von … EUR Materialkosten in Höhe von … EUR brutto enthalten sind.“

Für den Veranlagungszeitraum 2006 können die steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen im Schätzungswege ermittelt werden.

Wir benötigen daher von Ihnen die dementsprechenden Bescheinigungen auf allen Rechnungen für das Kalenderjahr 2006, bei denen Arbeitskosten angefallen sind.Die Zusendung ist bis zum 28.2.2007 erforderlich, damit wir die Jahresabrechnungen entsprechend erstellen können.

 

Mit freundlichen Grüßen

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