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Solidarprinzip und Leistungen /GKV/ – und die Bedeutung davon – Wirtschaftsbegriffe Übersicht

Solidarprinzip
Die Versicherten unterstützen sich gegenseitig im Fall eines Einkommensausfalls durch Krankheit. Die Versicherung ist solidarisch, weil alle Versicherten prozentual den gleichen Beitragssatz tragen. Einkommensabhängige Beiträge bei gleicher Leistung führen aber zu Umverteilung. Die deutsche GKV ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeiter, Angestellten, Auszubildenden, Arbeitslose, Rentner und Studenten. Angestellte und Arbeiter sind nur dann pflichtversichert, wenn ihr monatliches Gehalt eine bestimmte Grenze nicht übersteigt (Beitragsbemessungsgrenze). Angestellte und Arbeiter, deren Gehalt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, können der GKV freiwillig beitreten oder sich freiwillig bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Freiberufler, z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte, können der GKV freiwillig beitreten. Für Landwirte und deren Familienmitglieder gibt es mit der K. für Landwirte eine spezielle K. ebenso wie mit der Künstlersozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten.

Träger der GKV sind die gesetzlichen Krankenkassen. Sie sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung unter staatlicher Rechtsaufsicht. Mitglieder der K. sind die Versicherten, Selbstverwaltungsorgane sind ein hauptamtlicher Vorstand und ein ehrenamtlicher Verwaltungsrat. Seit 1997 gilt für die Versicherten die freie Krankenkassenwahl, sodass sie auch Kassen beitreten können, die bislang nur bestimmten Gruppen vorbehalten waren. Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Kassen zu schaffen, soll der Risikostrukturausgleich unterschiedliche Risikostrukturen kompensieren. Bestimmte Krankenkassen wie die Allgemeinen Ortskrankenkassen erhalten aufgrund ihrer historisch ungünstigen Risikostruktur (hoher Anteil an Arbeitern und Rentnern) einen Ausgleich. Die Kassen sollen durch den Wettbewerb untereinander zu effizienter Mittelverwendung angehalten werden.

Leistungen
Die GKV erbringt
• Leistungen zur Förderung der Gesundheit (Aufklärung und Beratung);
• Vorsorgeleistungen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten. Neben der zahnmedizinischen Vorsorge gehört dazu die jährliche Krebsvorsorgeuntersuchung für Frauen (ab 20. Lebensjahr) und für Männer (ab 45. Lebensjahr) sowie die zweijährige Vorsorgeuntersuchung auf Herz-, Kreislaufund Nierenerkrankungen und Diabetes (ab 35. Lebensjahr). Kinder bis zum sechsten Lebensjahr haben Anspruch auf besondere Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten;
• Leistung bei Krankheit in Form der Krankenbehandlung, d.h. ärztliche Behandlung, Versorgung mit Medikamenten, Verband-, Heil- und
Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlungen und Leistungen zur Rehabilitation.

In den letzten Jahren gab es hier Einschränkungen für die Versicherten v.a. durch finanzielle Eigenbeteiligungen, die mehrmals erhöht wurden. Seit 2004 fällt für Arztbesuche eine Praxisgebühr von 10 € pro Quartal an. Die Zuzahlungen bei Arzneimitteln, Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapien betragen 10% der Kosten, mindestens aber 5€, höchstens 10€je Verordnung bzw. Tag. Für Seh- und Hörhilfen besteht nur noch in Ausnahmefällen ein Leistungsanspruch, beim Zahnersatz gilt eine Festbetragsregelung; die Festzuschüsse richten sich hier nach der Teilnahme an der regelmäßigen Vorsorgeuntersuchung. Der Eigenanteil bei vollstationärer Krankenhausbehandlung beträgt 10 € täglich für maximal 28 Tage. Bei stationären Kuren und Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen beläuft sich die Zuzahlung ebenfalls auf 10 € pro Tag, bei Mütter- oder Väterkuren ohne zeitliche Begrenzung. Zusätzlich werden pro Kurwoche zwei Urlaubstage angerechnet. Die Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 % der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten.

Für Härtefälle gelten bei der Selbstbeteiligung Sozialklauseln. Familien werden durch Kinderfreibeträge entlastet. Für chronisch Kranke ist die Selbstbeteiligung auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung wird Krankengeld gezahlt; Leistungen der Mutterschaftshilfe: Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung hat die Versicherte Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel, stationäre Entbindung, häusliche Pflege und Haushaltshilfe. Vor und nach der Entbindung wird Mutterschaftsgeld gezahlt; sonstige Hilfen wie Anspruch auf ärztliche Beratung bei Fragen der Empfängnisregelung, auf Leistung bei medizinisch notwendiger Sterilisation und bei legalem Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt; Familienhilfe für den unterhaltsberechtigten Ehepartner und die unterhaltsberechtigten Kinder.