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Verkaufsbedingungen beim Optionshandel festlegen

Verkauf ist nicht gleich Verkauf
Wir wollen schließlich noch auf einen interessanten Aspekt einge- hen, der mit dem Verkauf von Warrants zu tun hat. Ganz zu Beginn dieses Buches hatten wir bereits gesehen, dass der Stillhalter auch als Optionsverkäufer bezeichnet wird. Doch daraus darf man keineswegs den Umkehrschluss ziehen, dass jeder Warrantverkäufer automatisch Stillhalter ist. Haben wir uns irgendwann zum Kauf eines Optionsscheins entschieden, so sind wir natürlich nicht gezwungen, den Warrant auszuüben oder bis zur Fälligkeit zu halten. Vielmehr haben wir die Möglichkeit, den Schein zwischenzeitlich zu veräußern. Obwohl wir dann eine Option verkauft hätten, sind wir noch lange kein Stillhalter. Die Pflicht zur Erfüllung liegt weiterhin beim Emittenten. Zur besseren Unterscheidung sollte man deshalb vom Weiterverkauf sprechen, wenn ein Warrant den Besitzer wechselt.

Ausstiegsbedingungen schon vorher fixieren
Optionsscheine sind keine Anlagealternative für längere Zeit, ln jedem Fall sollte ein (realistisches) Kursziel gesetzt werden, bei dessen Erreichen der Warrant sofort verkauft und der Gewinn mitgenommen wird. Diese Marke sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Stopp Loss stehen . So zwingt man sich zu konsequentem Handeln. Es ist immer wieder zu beobachten, dass Anleger auch dann noch auf bessere Kurse warten, wenn sie ihr Ziel längst erreicht haben. Doch das Abpassen von Höchstkursen ist unvernünftig. Hat sich der Kurs des Underlyings wie prognostiziert entwickelt, sollte der Anleger über die Realisierung der Gewinne nachdenken. Dies kann prinzipiell auf zweierlei Art geschehen: Entweder durch Verkauf oder – sofern es sich um amerikanische Optionen handelt – durch Ausübung. In fast allen Fällen ist eine Ausübung jedoch die schlechtere Alternative und deshalb keinem Anleger anzuraten. Warum dies so ist, werden wir am Ende dieses Artikels noch sehen. Haben sich die Erwartungen des Anlegers hingegen nicht erfüllt, so sollte er sein Engagement auf jeden Fall überprüfen. Nur wenn weiterhin von der anfänglich angenommen Kursentwicklung auszugehen ist, kann ein Halten der Option sinnvoll sein. Allerdings ist dies nur in den Fällen zu raten, in denen die Option noch eine hinreichende Restlaufzeit besitzt und somit über das erforderliche Kurs- potenzial verfügt, um den Verlust aufgrund der Weiteren Laufzeitverkürzung und der bereits eingetretenen Kursverluste zu kompensieren. Möglicherweise ist es besser, den Verlust zu realisieren und als Ersatz eine andere Option zu kaufen. Auch der vollständige Ausstieg sollte in die Überlegungen mit einbezogen werden. Eine Praktikerregel besagt, dass die Hälfte aller Verluste bei Warrants auf verspätete Verkäufe zurückzuführen sind. Schon beim Kauf muss deshalb klar definiert werden, welcher Verlust maximal toleriert wird. Erreicht die Option dieses Niveau, wird der Schein verkauft. Damit trägt der Anleger dem Umstand Rechnung, dass er den Markt falsch eingeschätzt hat. Entwickelt sich der Basiswert nicht wie vermutet, kann der Anleger nur verlieren. In einer solchen Situation sollte man sich von seinen Scheinen trennen, statt auf eine Verbesserung zu hoffen. Die Erfahrung zeigt, dass viele – abhängig von ihren persönlichen Ausgangsbedingungen – bei Wertverlusten zwischen 20 und 50% aussteigen. Ein Stopp Loss von 30 % bedeutet beispielsweise, dass der Warrant veräußert wird, wenn sein aktueller Kurs 30% unter dem Anschaffungspreis liegt. Wie hoch ein Stopp Loss sein sollte, lässt sich kaum pauschal sagen. Abhängig ist der Wert natürlich in erster Linie von der eigenen Risikoeinstellung und dem vorhandenen Verlustpuffer, aber auch von der Weiteren Markterwartung.

Optionsanleger müssen auf dem Laufenden sein
Im Unterschied zu vielen anderen Anlagealternativen können Kurse von Optionen binnen kurzer Zeit extrem schwanken. Deshalb ist es besonders wichtig, laufend über die aktuelle Entwicklung informiert zu sein. Viele Anleger haben jedoch nicht die Zeit für die kontinuierliche Beobachtung des Geschehens auf den Finanzmärkten. In solchen Fällen ist es hilfreich, wenn beim Erreichen bestimmter kritischer Kurse eine Nachricht an den Anleger erfolgt. Dieser ist dann nicht mehr gezwungen, die Kursentwicklung selbst zu verfolgen, kann gleichzeitig aber sicher sein, bei Eintritt bestimmter turbulenter Phasen informiert zu werden. Früher war dies aufwendig und häufig Anlegern Vorbehalten, die ein gewisses Vermögen hatten. Denn die Nachricht kam im Regelfall vom Bankberater. Üblich war – und ist es zum Teil auch heute noch -, dass der Berater seinen Kunden per Telefon Bescheid gibt. Diese Anleger können dann entscheiden, wie sie reagieren wollen. Inzwischen ist die Alarmierung der Anleger bei Erreichen bestimmter Limits zum einen nicht mehr so aufwendig, zum anderen kann im Grunde jeder diesen Service nutzen. Denn die Benachrichtigung lässt sich über das Internet steuern. Nehmen wir als Beispiel Digital-Investor. Jeder Anleger kann sich hier kostenlos ein Muster-Depot einrichten, jedes Wertpapier in die Watchlist aufnehmen und dort sowohl ein Höchst- als auch Niedrigstlimit eingeben. Wird die vorgegebene Kursgrenze unter- bzw. überschritten, erhält der Anleger eine Nachricht per E-Mail. Die gesetzten Limite bleiben solange bestehen, bis der Anleger sie ändert. Voraussetzung ist natürlich, dass der Anleger per E-Mail erreichbar ist und seine Mails auch regelmäßig abruft. Einen vergleichbaren Service bietet auch die Deutsche Bank 24. Allerdings wird der Anleger diesmal nicht per E-Mail benachrichtigt, sondern über sein Mobiltelefon. Sobald ein Limit erreicht ist, wird Alarm erzeugt, der als Nachricht (E-Mail to SMS) auf das Handy des Anlegers gesendet wird. Die Netzbetreiber verlangen dafür eine Gebühr, die über die Mobilfunk- Rechnung abgerechnet wird.

Verkaufsorder
Beim Kaufauftrag ist ein möglichst geringer, bei der Verkaufsorder ein hoher Preis das Ziel. Die Möglichkeiten zur Erteilung von Limits sind auch beim Verkauf von Optionsscheinen gegeben. Das Gegenstück zur Stop Buy-Order bei Kaufaufträgen ist die Stop Loss-Order. Dadurch wird nicht unmittelbar ein Verkaufsauftrag erteilt, sondern lediglich ein unteres Kurslimit gesetzt, bei dessen Erreichen der Schein automatisch verkauft wird. Geeignet ist diese Funktion vor allem für Anleger, die die Börsenkurse nicht ständig verfolgen können, sich aber dennoch bei plötzlich auftretenden Kursbewegungen gegen einen zu großen Verlust absichern wollen.

Optionen und Steuern
Wer hierzulande Kursgewinne erzielt, muss grundsätzlich Steuern zahlen – es sei denn, zwischen Kauf- und Verkaufszeitpunkt liegen mindestens 12 Monate (das Ist die sogenannte Spekulationsfrist). Dabei können Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden, sodass am Ende lediglich der Nettogewinn zu versteuern Ist. Dies gilt auch für Optionen und ist die wichtigste Regel, die sich jeder Anleger merken sollte. Doch es gibt eine Reihe von (Spezial-) Tatbeständen bei Optionsgeschäften, die steuerlich besonders gehandhabt werden. Auf solche Details wollen wir in diesem : aber nicht näher eingehen, da dies nach unserer Auffassung den Rahmen dieses Titel sprengen würde. Dem Interessierten Leser können wir das Werk von Epple/Jurowsky/ Schäfer, Private Kapitalanlagen – Steuerfolgen und Steuergestaltungen empfehlen, das ebenfalls im Verlag Schäffer-Poeschel erscheinen wird und die Problematik Besteuerung von Optionsgeschäften ausführlicher beinhaltet.