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Abfindung und Inhalt des Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag ist die Einigung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Von daher ist in einer Beendigungsvereinbarung diese Aussage der wichtigste Teil des Vertrags. Ein Aufhebungsvertrag, der seinem Inhalt nach nicht eindeutig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf seine befristete Fortsetzung gerichtet ist, unterliegt dem Befristungskontrollrecht; er bedarf eines sachlichen Grundes30. Zum wesentlichen Regelungsgehalt des Aufhebungsvertrags werden üblicherweise folgende Punkte gerechnet:

-Abfindung
-Freistellung
-Urlaub
-Wettbewerbsverbot
-betriebliche Altersversorgung
-Erledigungsklausel.

Je nach der Position des Mitarbeiters kann sich noch weiterer Regelungsbedarf ergeben: Gewinnbeteiligung, Tantieme, Dienstwagen, Werkswohnung, Firmendarlehen, Diensterfindungen, Urheberrechte u.a. Im Folgenden werden die erstgenannten Punkt näher dargestellt:

Abfindung
Für den Arbeitnehmer dürfte die Abfindung der wichtigste Vertragspunkt einer Beendigungsvereinbarung sein. Die seit 1.1.2004 eingeführte Neuregelung eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs (§ 1 a KSchG) lässt den Bereich der „frei verhandelten Abfindung“ unberührt. Es bleibt dem Arbeitgeber unbenommen, dem Arbeitnehmer Angebote mit höheren oder geringeren Abfindungssummen zu machen. Allerdings wird es sich oft nur nach Prüfung der Einzelumstände und der vom Arbeitgeber abgegebenen Erklärungen feststellen lassen, ob er das Verfahren nach § la KSchG einleiten oder lediglich ein „freies“ Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags unterbreiten wollte. Dabei kann von Bedeutung sein, ob bei Mitteilung der Abfindungshöhe versehentlich oder bewusst ein vom Gesetz abweichender Betrag genannt wurde. Die in § 1 a Abs. 2 KSchG aufgenommene Mindesthöhe einer Abfindung (0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr) entspricht der in der Praxis schon seit vielen Jahren verwendeten Berechnungsbasis (sog. „halbe Faustformel“). Sie war oft nur der „Ausgangsbetrag“, um je nach der Sach- und Interessenlage (geringe Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, hohes Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Führungskräfte u.a.) zu einem niedereren oder höheren Angebot zu kommen.

Die (lohn(-steuerrechtliche Behandlung von Abfindungen richtet sich nach § 3 Nr. 9 EStG. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind seit dem

1.1.2004 bis zu 7.200 € steuerfrei. Dieser steuerfreie Betrag erhöht sich,

-wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat auf 9.000 €, und

-wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat auf 11.000 €.

Übersteigende Beträge können steuerbegünstigt sein (vgl. § 24 Nr. 1 a i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und nach der sog. Fünftelregelung besteuert werden: Die fällige Steuer auf den steuerpflichtigen Anteil der Abfindung beträgt das Fünf

fache der Differenz aus der Steuer des Einkommens und der Steuer des Einkommens zuzüglich einem Fünftel des steuerpflichtigen Anteils der Abfindung.

Beispiel:       
Ein 45-jähriger Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 3.000€ erhält im

Oktober 2004 eine Abfindung von 20.000€. Der Betrag von 7.200€ ist steuerfrei.

Für den übersteigenden Betrag von 12.800€ ist nach der Fünftelregelung die Differenz aus der Jahreslohnsteuer von 30.000€ (= der Monatslohn, den er 10 Monate ohne Abfindung erhalten hätte) und 32.560€ (= zusätzlich um V5 von 12.800€ erhöhter Betrag) zu ermitteln. Die hierauf entfallende Lohnsteuer ist mit dem Faktor 5 zu multiplizieren.

Die Steuerfreiheit der Abfindung setzt voraus (erste Alternative), dass die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die entscheidende Ursache für die Auflösung gesetzt haben muss. Maßgebend ist der wahre, zur Beendigung des Dienstverhältnisses führende Grund und nicht der formale Auflösungsakt. Es ist daher unerheblich, ob formell der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt oder ob das Dienstverhältnis durch einen Vergleich beendet wird.

Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine vorzeitige Pensionierung an, die der Arbeitnehmer annimmt, liegt regelmäßig eine vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung vor32. Wird eine Abfindung im Aufhebungsvertrag „brutto = netto“ vereinbart, bedeutet dies allein nicht, dass der Arbeitgeber die Steuern und Sozialabgaben trägt. Dies muss sich aus den Begleitumständen bei Abschluss der Vereinbarung schlüssig ergeben33. Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Abgabenlast von der gesetzlichen Regel abweichen, müsste dies ausdrücklich im Vertragstext verankert sein.

Sozialversicherungsrechtlich gehören Abfindungen nach übereinstimmenden höchstrichterlichen Entscheidungen nicht zum beitragspflichtigen Entgelt, so- dass sie beitragsfrei sind34. Es müssen aber auch „echte“ Abfindungen sein, also nicht Bestandteile von Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit enthalten. Abfindungen sind Entschädigungen, die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes für den vorübergehenden Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeit gezahlt werden. Zur Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.