Bürgerliches Gesetzbuch /BGB
die einheitliche Zusammenfassung des deutschen Zivilrechts, das bereits seit dem 1.1.1900 in Kraft ist. Es gliedert sich in fünf Bücher: Neben dem Allgemeinen Teil enthält es Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien (Schuldrecht), zum Sachenrecht (Besitz, Eigentum), zu allen mit der Eheschließung zusammenhängenden Fragen (Familienrecht) und schließlich zum Erbrecht.
Bürgerversicherung
Konzept einer reformierten Sozialversicherung, das im Zusammenhang mit den finanziellen Problemen des sozialen Sicherungssystems zwischen den politischen Parteien diskutiert wird.
Die B. soll alle Bürger unabhängig von ihrer beruflichen Stellung (Angestellte, Selbstständige, Beamte) und der Höhe ihres Einkommens einbeziehen und auf der Basis des Gedankens der Solidargemeinschaft Leistungen zum Ausgleich von Einkommensausfällen aufgrund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Alter und Arbeitslosigkeit erbringen. Die Leistungen sollen durch Abgaben auf alle Einkommensarten, (d. h. neben Löhnen und Gehältern z.B. auch Miet- und Kapitaleinkünfte) finanziert werden. Die Abgaben sollen sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten orientieren. Ziel der B. ist es v. a., durch die Verbreiterung der Beitragsbasis die individuellen Beitragslasten der Arbeitgeber und der bislang gesetzlich Versicherten sowie die staatlichen Zuschüsse an die Sozialkassen zu senken.
Der Idee der B. wird in der Reformdiskussion das Alternativkonzept der Kopfpauschale in der Krankenversicherung gegenübergestellt. Dessen Grundgedanke ist, dass die gesetzlich Versicherten einen einheitlichen, d. h. einkommensunabhängigen monatlichen Beitrag an die Krankenkassen entrichten sollen. Auf diese Weise würden die Beiträge vom Arbeitseinkommen abgekoppelt, mithin die Lohnnebenkosten sinken; wegen der sozialen Unausgewogenheit ist das Konzept umstritten.
Bürgschaft
ein Vertrag, der den Bürgen verpflichtet, ggf. für Schulden eines Dritten (Schuldner) gegenüber dem Gläubiger aufzukommen. Die B. ist für Privatpersonen nur gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurde. Private Bürgen haben das Recht, diese Verpflichtung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Der Bürge hat dem Gläubiger gegenüber die Einrede der Vorausklage. Dabei haftet der Bürge erst bei Ausfall der Zahlung durch den Schuldner, wobei vorher die Pfändung aus dessen Vermögen versucht werden musste. Deshalb heißt diese Form auch Ausfallbürgschaft. An keine Formvorschriften ist die B. eines Kaufmanns gebunden, wenn es für diesen ein Handelsgeschäft ist.
Er kann mündlich die B. eingehen und anstelle des Schuldners in Zahlungspflicht genommen werden (selbstschuldnerische Bürgschaft). Der Bürgenschutz stellt sicher, dass sich Privatpersonen mit ihren Bürgschaften nicht übernehmen. Insbesondere die Banken und andere institutionelle Kreditnehmer sind gehalten, keine übermäßig hohen Bürgschaften, die den Bürgen in den Ruin stoßen würden, einzugehen. Eine solche Bürgschaft kann für nicht rechtens erklärt werden.