Checkliste
Ein Steuerabzug von max. 600 EUR kann nach § 35a Abs. 2 S. 2 und 3 EStG rückwirkend zum 1.1.2006 ausdrücklich auch für den Lohnanteil von Dienst- bzw. Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht werden.
[ ] | Vereinbaren Sie mit den Erbringern von Dienst- sowie Handwerkerleistungen am Sondereigentum einen gesonderten Ausweis der Arbeits- und der Materialkosten in der zu erstellenden Rechnung. |
[ ] | Fordern Sie von Auftragnehmern bereits abgewickelter Aufträge im Jahre 2006 nachträglich eine entsprechende Aufteilung der Rechnungen an. |
[ ] | Stellen Sie sicher, dass die Zahlung der Vergütung auf ein Bankkonto des Leistenden erfolgt bzw. erfolgt ist, sonst entfällt die steuerliche Absetzbarkeit. |
[ ] | Die Dienst- bzw. Handwerkerleistungen für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung des Gemeinschaftseigentums wurden in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung in zwei Unterpositionen „Lohnanteil“ und „Materialanteil“ aufgeteilt (wobei ein pauschaler Ausweis der Lohnanteile ausreicht). |
[ ] | Im Rahmen der Geltendmachung des Steuerabzugs für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum können die in der Jahresabrechnung dargestellten Aufwendungen für „Lohnanteile“ von Ihnen beim Finanzamt geltend gemacht werden. |
[ ] | Sie benötigen Ablichtungen der Dienstleistungs- bzw. Handwerkerrechnungen sowie Bankbelege für die Geltendmachung des Steuerabzugs. Für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum fordern Sie diese beim Verwalter bei Bedarf an. |