Muster: Mietanpassungsvereinbarung
„Steigt oder fällt ab Vertragsbeginn der Verbraucherpreisindex für Deutschland (2005 = 100), kann jeder Vertragsteil eine der prozentualen Indexänderung entsprechende Anpassung der Miete verlangen. Die Miete muss jedoch, von Erhöhungen nach den § 559 bis 560 BGB abgesehen, mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Das Gleiche gilt, wenn und so oft nach einer Erhöhung oder Ermäßigung der Miete der Index wiederum steigt oder fällt. Die Änderung der Miete muss durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Dabei ist die jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten Indexes anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen. Während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung kann eine Erhöhung der Miete nach § 559 BGB nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Änderungen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung der Miete nach § 558 BGB ist ausgeschlossen.“