Sie können gesetzlichen Schutz für den Gebrauch einer einzigartigen Kennzeichnung für Ihr Produkt erhalten, ebenso für eine Produktlinie und sogar für Ihr gesamtes Unternehmen oder eine Abteilung oder Einheit. Dieser Schutz kann für Namen und kurze wörtliche Beschreibungen sowie auch für visuelle Symbole gelten. Sie alle sind Zeichen, die die Identität der Sache, auf die sie angewendet werden, repräsentieren. Der Name und/oder das visuelle Symbol eines handfesten Produktes ist ein Warenzeichen und wird im Warenzeichengesetz geregelt. Der Name einer Dienstleistung ist mit dem Begriff Dienstleistungsmarke belegt – aber es wird in der Gesetzgebung ähnlich wie ein Warenzeichen gehandhabt. Der Name eines Unternehmens ist das Firmenzeichen – wieder mit einem ähnlichen gesetzlichen Schutz. Für weitere Informationen zur Anerkennung und Stärkung von Warenzeichen wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt, jede erfahrene Werbeagentur, die Marken-Marketing anbietet. oder ein Namenslabor.
Eintragung von Warenzeichen in Deutschland
Wenden Sie sich mit Ihrem ganzen Erfindungsreichtum an das Deutsche Patentamt (DPA) in München (Zweibrückenstr. 12,80 331 München, Telefon: 030/259 92-0, -10, Fax: 030/259 92-404) oder eine der zahlreichen Patentauslegestellen, die in vielen Städten zu Ihren Diensten stehen. Dort erhalten Sie als Patentanmelder ein kostenloses Merkblatt, das Sie ein Stück weiter in eine vielleicht gewinnversprechende Zukunft bringt. Denken Sie daran, dass Sie in Deutschland ohne eine Eintragung überhaupt keine Rechte oder einen Schutz auf Ihre Erfindung beanspruchen können. Mit dem Rat eines nationalen oder internationalen Patentanwaltes sollten Sie nicht knausern.
Die meisten Länder, in denen Sie wahrscheinlich Geschäfte machen wollen, unterzeichnen zum Beispiel die Berner Konventionen, was bedeutet, dass der gesetzliche Schutz für eine veröffentlichte Arbeit in einem Land (inklusive eines Labels oder einer Werbemaßnahme) auch in anderen Ländern geachtet werden soll.