Das Vorstellungsgespräch – Vorbereitung unzulässige Fragen und Reisekosten
Selbstverständlich muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, sich weitreichend über Sie zu informieren. Schließlich will er bei einer Einstellung die richtige Entscheidung für sich und sein Unternehmen treffen. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht jede beliebige Frage stellen, sondern muss ein berechtigtes Interesse an der Frage erkennen lassen, das heißt, Ihre Antwort hat für den Arbeitsplatz von Bedeutung zu sein. Generell unzulässig, aber nicht unüblich, sind zum Beispiel Fragen nach:
• Familienverhältnissen
• Freizeitgestaltung
• Krankheitsanfälligkeit
• Schwangerschaft
• abgeleistetem oder bevorstehendem Wehr- oder Ersatzdienst
Andere Fragen darf der Arbeitgeber nur im Einzelfall stellen, wenn es einen konkreten Grund dafür gibt:
• Gesundheitszustand
• Gewerkschaftszugehörigkeit
• laufende Ermittlungsverfahren
• Lohn-/Gehaltspfändung
• Religions- oder Parteizugehörigkeit
• Schwerbehinderung
• Vermögensverhältnisse
• vorherige Vergütung
• Vorstrafen
Beispiele für eigentlich unzulässige Fragen, die im Einzelfall erlaubt sind: Ein kirchliches Krankenhaus darf nach der Religionszugehörigkeit fragen. Ein Bewachungsunternehmen darf sich nach laufenden Ermittlungsverfahren und nach Vorstrafen erkundigen. Erlaubt sind dagegen zum Beispiel Fragen nach:
• Aufenthaltsdauer und Aufenthaltserlaubnis bei Ausländern
• beruflichem Werdegang
• bevorstehenden Kuren, die in naher Zukunft zu einem längeren Arbeitsausfall führen
• Zeugnissen
Als Bewerber sollten Sie bei den nicht immer unzulässigen Fragen überlegen, ob der Arbeitgeber in Ihrem Fall ein gesteigertes Interesse an der Beantwortung hat. Sollen Sie zum Beispiel als Kassierer eingestellt werden, ist eine Frage des Arbeitgebers nach Vorstrafen wegen Vermögensdelikten erlaubt. Als Faustregel gilt: Je weniger die Frage mit dem angestrebten Arbeitsplatz zusammenhängt und stattdessen Ihre Person ausgeforscht werden soll, desto eher wird die Frage unzulässig sein. Hier steht Ihr Persönlichkeitsschutz über dem Interesse des Arbeitgebers.
Achtung!
Beantworten Sie eine zulässige Frage des Arbeitgebers nicht wahrheitsgemäß, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten. Das hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Der Ar beitgeber braucht dabei weder eine Kündigungsfrist einzuhalten noch muss er den Betriebsrat vorher einschalten. Im schlimmsten Fall müssen Sie sogar zu viel gezahltes Gehalt an ihn zurückzahlen.
Zulässige Fragen müssen Sie immer wahrheitsgemäß beantworten. Stellt der Arbeitgeber aber im Vorstellungsgespräch eine unzulässige Frage, haben Sie als Bewerber das Recht zu schweigen. Sie dürfen bei unzulässigen Fragen sogar die Unwahrheit sagen, da davon auszugehen ist, dass Ihre ehrliche Antwort auf eine unzulässige Frage die Wahrscheinlichkeit erhöht, nicht eingestellt zu werden. Weil Sie auch nicht besser dastehen, wenn Sie die Beantwortung einer solchen Frage verweigern, dürfen Sie auf unzulässige Fragen lügen. Sie haben ein Recht darauf.
Sie werden beispielsweise nach Ihrem beruflichen Werdegang gefragt. Hier dürfen Sie eine passende berufliche Tätigkeit für Zeiträume einsetzen, in denen Sie aus Gründen ausgefallen sind, die Sie dem Arbeitgeber nicht mitzuteilen brauchen. Die erfundene Tätigkeit darf allerdings für die Einstellungsentscheidung keine Bedeutung haben. Ihr Arbeitgeber kann in diesem Fall den Arbeitsvertrag nicht aufgrund einer solchen falschen Aussage anfechten.
Beispiele
Sie waren sechs Jahre lang als Sachbearbeiter in einem Unternehmen tätig. Nach Ihrer Kündigung haben Sie sich über drei Monate stationär wegen Erschöpfungszuständen in einer psychosomatischen Klinik behandeln lassen. Fragt Ihr neuer Arbeitgeber nach diesem Zeitraum, müssen Sie ihm nicht die Wahrheit sagen. Sie können zum Beispiel einen längeren Auslandsaufenthalt vorschieben. Sie sind schwanger. Beim Einstellungsgespräch befragt Sie der Personalleiter nach einer etwaigen Schwangerschaft. Hier können Sie die Unwahrheit sagen, ohne dass Sie Konsequenzen befürchten müssen.
Ihre Offenbarungspflicht
Freuen Sie sich nicht zu früh. Sie sitzen vielleicht beim Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitgeber zusammen und sind heilfroh, dass er die eine oder andere Frage nicht stellt. Eigentlich Ihr Glück, denn Sie haben keine generelle Offenbarungspflicht. Jedoch wird von Ihnen in einigen Fällen verlangt, dass Sie dem Arbeitgeber wichtige Informationen mitteilen. So etwa, wenn Sie als Bewerber erkennen, dass Sie wegen fehlender Qualifikationen oder Fähigkeiten für eine bestimmte Arbeit gänzlich ungeeignet sind oder wenn Sie aufgrund äußerer Umstände die Tätigkeit unmöglich ausführen können. Nach diesen Umständen darf der Arbeitgeber selbstverständlich auch fragen. Versäumt er dies, müssen Sie von sich aus, das heißt ungefragt, die erforderlichen Angaben machen.
Beispiele Offenbarungspflicht
Sie sind aufgrund einer demnächst anzutretenden Haftstrafe am Dienstantritt gehindert. Das müssen Sie Ihrem neuen Arbeitgeber unabhängig vom Haftgrund mitteilen. Sie besitzen nicht den für Gefahrguttransport erforderlichen Führerschein. Sie leiden an einer Hepatitis C und möchten sich in einer Krankenhauskantine für die Stelle als Koch bewerben.
Achtung!
Kommen Sie Ihrer Offenbarungspflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, ohne die Kündigungsfrist ein- halten zu müssen. Eine Offenbarungspflicht kommt jedoch nie in Betracht, wenn eine entsprechende Frage des Arbeitgebers unzulässig wäre.
Anderweitige Informationsquellen Wer übernimmt die Kosten? – Das Vorstellungsgespräch
Das Bewerbungsgespräch ist nur eine Möglichkeit des Arbeitgebers, sich von Ihnen als Bewerber ein Bild zu machen. Denkbare andere Quellen sind beispielsweise ein Gespräch mit dem vorherigen Arbeitgeber, die Suche nach Informationen in den digitalen Medien, eine Sicherheitsüberprüfung oder aber diverse Tests.
Vorheriger Arbeitgeber
Die Frage, ob sich ein neuer Arbeitgeber bei dem vorherigen nach Ihnen erkundigen darf, ist mit einem klaren Ja zu beantworten. Allerdings ist das Fragerecht des neuen Arbeitgebers hier denselben Beschränkungen unterworfen wie im Vorstellungsgespräch. Es gilt also wieder die Regel: Was dem Arbeitgeber nicht erlaubt ist zu erfragen, darf er auch nicht auf anderem Wege in Erfahrung bringen.
Sie können dem neuen Arbeitgeber auch generell untersagen, Informationen über Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber einzuholen. Überlegen Sie sich diese Möglichkeit aber gut. Die Verweigerung lässt immer den Verdacht entstehen, Sie hätten etwas zu verbergen. Daher sollten Sie sich sicher sein, dass eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers für Ihre Bewerbung nachteilig wäre. Grundsätzlich sollte es auch in Ihrem Interesse liegen, dass der ehemalige Arbeitgeber dem neuen zulässige, wahrheitsgemäße und vor allem wohlwollende Auskünfte erteilt. Können Sie Ihren alten Arbeitgeber nicht gut einschätzen oder hatten Sie kein gutes Verhältnis zu ihm, sollten Sie dagegen vorsichtig sein, denn Sie haben kaum Chancen, eine üble Nachrede seitens Ihres alten Arbeitgebers zu beweisen.
Digitale Medien
In der heutigen Zeit hinterlässt ein großer Teil der Bevölkerung seine Spuren in der digitalen Medienwelt: durch Surfen und Chatten im Netz, die Teilnahme an Online-Auktionen und die Mitgliedschaft in Online-Clubs oder in großen Netzwerken. Vielleicht haben Sie sich auch schon Ihre eigene Homepage gebaut oder persönliche Fotos ins Internet gestellt. Das kann für Sie heikel werden, wenn Sie sich bewerben und der Arbeitgeber Ihre persönlichen Interessen und Vorlieben nicht teilt.
Hier lautet die entscheidende Frage: Darf ein Arbeitgeber sich über das Internet Informationen verschaffen, die Sie ihm sonst nicht preisgeben müssen? Die Antwort: Ja, er darf. Denn wer seine Person und seine persönlichen Daten der Öffentlichkeit zugänglich macht, kann sich später nicht darauf berufen, dass der Arbeitgeber diese Informationsquellen nicht nutzen dürfe. Der Arbeitgeber muss Ihnen die von ihm gefundenen Informationen auch bei einem persönlichen Gespräch nicht mitteilen – abgesehen davon, dass Sie ihm seine Internetrecherchen ohnehin nicht beweisen könnten.
Seien Sie sich sicher: Häufig finden Arbeitgeber etwas über Sie im Netz. Internetsuchmaschinen helfen, persönliche Webseiten aufzuspüren. Und Online-Netzwerke wie Xing, SrudiVZ oder MySpace zeigen, wann Sie sich wo aufhalten. Daneben bieten auch Profi-Sucher Ihre Dienste an und Arbeitgeber scheuen sich nicht davor, diese zu beauftragen.
Geldanlegen24 Tipp 1
Befinden Sie sich auf der Suche nach einem neuen Job, sollten Sie persönliche Informationen, die Ihnen schaden könnten, im Internet löschen. Meist verschwinden aber nicht alle Daten. Sind Sie sich unsicher, ob Sie alles gelöscht haben, können Sie einen professionellen Suchdienst einschalten.
Gut zu wissen: Sie können sich vor neugierigen Internetspähern schützen. Denn es gibt Anbieter im Netz, die erst eine Bestätigung von Ihnen verlangen, bevor andere Personen Ihre Daten sehen können. Achten Sie darauf, wenn Sie Persönliches online stellen.
Sicherheitsüberprüfung und Testverfahren
Die Angst vor terroristischen Übergriffen ist in Deutschland gestiegen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass heute in vielen Branchen vor jeder Ein- Stellung eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Das war in der Vergangenheit nur in den sicherheitsrelevanten Bereichen, wie zum Beispiel der Kernenergie, erlaubt. Heute werden auch zunehmend Bewerber in anderen Branchen durchleuchtet. Dazu zählen besonders die lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen wie Energieversorgung und Telekommunikation. Mitarbeiter, die in diesen Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut sind, werden durch den Verfassungsschutz überprüft. Die Regeln sind im SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) definiert. Wehren können Sie sich dagegen kaum. Es würde auch ein schlechtes Licht auf Sie werfen, erst recht, wenn Sie später wegen der einen oder anderen Sache auffallen.
Psychologische Tests, grafologische Gutachten, Auswahlverfahren und Einstellungsuntersuchungen sind dagegen nur zulässig, wenn Sie einwilligen. Wichtig: Bei all diesen Verfahren dürfen nur arbeitsplatzbezogene Daten erhoben werden. Dabei gelten dieselben Regeln wie beim Fragerecht im Vorstellungsgespräch. Religions- und Parteizugehörigkeit, Schwangerschaft oder Vermögensverhältnisse sind zum Beispiel auch hier Tabuthemen. Nichts linderes gilt für die heute sehr beliebten Assessment-Center, bei denen die Bewerber getestet und bewertet werden.
Soll bei Ihnen eine Genomanalyse durchgeführt werden, dürfen Sie diese verweigern. Hier werden Faktoren wie gesundheitliche Risiken oder die physische und psychische Belastbarkeit ermittelt. Diese Art der Analyse ist niemals zulässig. Drogenscreenings sind hingegen nicht immer unzulässig. Es kommt darauf an, ob eine Abhängigkeit entscheidende Auswirkungen auf Ihre Tätigkeit oder Ihr Verhalten am Arbeitsplatz hätte.
Wer übernimmt die Reisekosten?
Wenn Sie vom Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, können Sie von ihm verlangen, dass er die dadurch entstehenden Kosten übernimmt. Dazu gehören vor allem die Kosten für die Anreise sowie für die Unterbringung und Verpflegung.
Allerdings sollten Sie immer darauf achten, die Ausgaben nicht grundlos in die Höhe zu treiben. Bei der Anreise mit dem Auto zum Beispiel ist der Weg zu wählen, der kilometermäßig am günstigsten ist. Diese Strecke können Sie dann mit der steuerrechtlich anerkannten Kilometerpauschale in Rechnung stellen. Beachten Sie, dass hierunter nicht die Kosten für die Bewerbung fallen. Sie können also Bewerbungsunterlagen und Fotos, Kopien oder die Gebühren für ein polizeiliches Führungszeugnis nicht dem Arbeitgeber in Rechnung stellen.
Achtung!
Der Arbeitgeber kann die Erstattung solcher Kosten ausschließen. Das muss er Ihnen aber vorher unmissverständlich und ausdrücklich mündlich oder schriftlich mitgeteilt haben.
Worauf Sie sonst noch achten sollten?
Während der Vorbereitung von Bewerbung und Vorstellungsgespräch wird manchen Einzelheiten oft nicht genug Beachtung geschenkt. Diese vermeintlichen Kleinigkeiten können aber wichtig sein, um einen guten Eindruck zu hinterlassen – bei Ihrem neuen, aber auch bei Ihrem alten Arbeitgeber.
Ihre Bewerbungsunterlagen
Es ist sinnvoll, dass Sie Ihre eingesandten Bewerbungsmappen von den Firmen auch wieder zurückbekommen, wenn Sie am Ende doch nicht eingestellt werden. Erhalten Sie nämlich Ihre Unterlagen zurück, sparen Sie bares Geld und kaufen Sie damit hier physisches Gold, da der Großteil der Papiere bei ordentlichem Zustand für eine erneute Bewerbung wiederverwendet werden kann. Doch nicht immer ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Unterlagen von sich aus zurückzuschicken. Es hängt davon ab, ob Sie dem Arbeitgeber Ihre Unterlagen unaufgefordert oder aufgrund einer Stellenausschreibung übersandt haben.
Hat der Arbeitgeber Sie zu der Bewerbungsmappe aufgefordert, können Sie nach gescheiterten Verhandlungen verlangen, dass Ihre Unterlagen zurückgesendet werden. Anders sieht es aus, wenn Sie sich unaufgefordert beworben haben. In diesem Fall besteht nur ein Recht auf Rückübersendung, wenn Sie einen frankierten Rückumschlag beigefügt haben. Ansonsten gilt, dass der Arbeitgeber die Unterlagen nur sorgfältig aufbewahren muss. Sie können vom Arbeitgeber verlangen, dass er ausgefüllte Fragebögen oder sonstige Persönlichkeitsgutachten über Sie vernichtet. Dazu ist er bei ausdrücklicher Mitteilung verpflichtet.
Geldanlegen24 Tipp 2
Sollten die Bewerbungsunterlagen beschädigt oder geknickt von den Firmen zurückkommen oder sonstige Gebrauchsspuren aufweisen, verwenden Sie diese nicht noch einmal. Personalabteilungen achten auf so etwas, und die Chancen auf die Einladung zu einem Bewerbungsgespräch sinken erheblich.
Stellensuche nur in der Freizeit
Problematisch wird es, wenn Sie noch vollzeitbeschäftigt sind, sich aber um eine neue Stelle bewerben, da Bewerbungsgespräche meistens in die reguläre Arbeitszeit fallen. Hier stellt sich die Frage, ob Sie in einem solchen Fall einen Anspruch auf Freistellung haben oder ob Sie Urlaub nehmen müssen. Die klare Antwort: Wer dauerhaft beschäftigt ist und bereits eine Kündigung erhalten hat, kann immer verlangen, zum Zwecke von Vorstellungsgesprächen, Eignungstests oder Besuchen bei der Arbeitsagentur freigestellt zu werden. Allerdings müssen Sie die Freistellung beim Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Sie dürfen auf keinen Fall einfach der Arbeit fernbleiben, sonst riskieren Sie eine fristlose Kündigung. Stehen Sie aber noch in einem festen Arbeitsverhältnis, müssen Sie sich grundsätzlich für ein Bewerbungsgespräch Urlaub nehmen. Egal, ob der Chef von der Bewerbung etwas weiß oder nicht.
Gegenseitige Rücksichtnahme
Schon vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages haben Sie und Ihr Arbeitgeber die Pflicht, auf die Belange des jeweils anderen Rücksicht zu nehmen. Wer sich nicht daran hält, macht sich eventuell schadensersatzpflichtig. Wenn Sie zum Beispiel Ihre alte Stelle kündigen, weil Ihnen eine Einstellung bei einer anderen Firma zugesagt wurde und der neue Arbeitgeber dann die Verhandlungen grundlos abbricht, können Sie von diesem Schadensersatz verlangen. Die Höhe wird sich nach dem Monatsverdienst richten, den Sie bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit bekommen hätten.
Geldanlegen24 Tipp 3
Kündigen Sie erst dann bei Ihrem alten Arbeitgeber, wenn Sie den neuen schriftlichen Arbeitsvertrag vorliegen haben. In diesem sollte eine Klausel enthalten sein, die es dem neuen Arbeitgeber verbietet, Ihnen vor Antritt der Stelle zu kündigen.
Umgekehrt steht aber auch dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch gegen Sie zu, wenn Sie sich für einen anderen Arbeitgeber entscheiden, nachdem Sie bereits die Stelle zugesagt haben – allerdings dürfte es dem Arbeitgeber in den meisten Fällen schwerfallen, einen tatsächlichen Schadenseintritt zu belegen.
Geldanlegen24 Tipp 4
Verlangt der Arbeitgeber Schadensersatz, weil Sie sich für einen anderen Job entschieden haben, sollten Sie diese Forderung stets zurückweisen. Unterschreiben Sie keinen Arbeitsvertrag, in dem Sie sich zu einem pauschalen Schadensersatz verpflichten, wenn Sie die Stelle nicht antreten.