Altersgrenze
Mindestalter des Versicherten, um Anspruch auf die Altersrente zu haben. Die A. für die Regelaltersrente beträgt 65 Jahre, für die Altersrente an langjährig Versicherte sind es 63 Jahre und 60 Jahre für die Übrigen. Ab den Jahren 1997 bzw. 2000 wurde die vorzeitige A. schrittweise auf einheitlich 65 Jahre heraufgesetzt. Die Heraufsetzung der A. 62 beginnt beim Geburtsjahr 1937. Für die A. 60 beginnt die Heraufsetzung bei der Altersrente für Frauen beim Geburtsjahr 1940 und bei der A. wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-teilzeitarbeit beim Jahrgang 1937.
Altersrente (Altersruhegeld, Regelaltersrente)
Barleistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die A. wird i. d. R. mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs bei einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren gezahlt. – Siehe auch Rentenversicherung.
Altersteilzeit
die Möglichkeit zur Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte für ältere Arbeitnehmer. Dies kann sowohl durch Verminderung der täglichen Arbeitszeit als auch durch Aufteilung der verbleibenden Arbeitszeit bis zur Rente in eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase geschehen. Dabei entscheiden Arbeitnehmer in Absprache mit den Arbeitgebern, ob eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen werden soll. In Tarifverträgen kann allerdings ein Rechtsanspruch auf A. gelten. A. kann nur in Anspruch nehmen, wer mindestens 55 Jahre ist und vor Beginn mindestens drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Arbeitgeber bekommt vom Arbeitsamt Zuschüsse, wenn er durch A. frei gewordene Arbeitsplätze mit einem Arbeitslosen besetzt oder einen Auszubildenden neu einstellt. Die A. ist im Altersteilzeitgesetz von 1996 geregelt.