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Buchführungspflicht und Buchführungssystem – und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Buchführungspflicht
Jeder Kaufmann ist nach §238 HGB verpflichtet, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung Bücher zu führen. Die Abgabenordnung (AO) regelt die steuerrechtliche B., die für alle Kaufleute gilt. Die AO erweitert den buchführungspflichtigen Kreis. Danach sind alle gewerblichen Unter-nehmer (auch Kleinbetriebe) verpflichtet, für ihren Betrieb Bücher zu führen 1.
• Bei Umsätzen von mehr als 500 000 € im Jahr oder 2.
• Bei einem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb von mehr als 48 000 €.

Selbstständig Tätige (z.B. Ärzte, Steuerberater) sind als Nichtkaufleute nicht buchführungs-, sondern nur aufzeichnungspflichtig (Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben).

Buchführungssystem
In Kleinstbetrieben und bei Nichtkaufleuten (Ärzten, Anwälten) ist die einfache Buchführung üblich. Dabei werden die Geschäftsvorfälle in zeitlicher Abfolge in verschiedene Bücher (Kassenbuch, Wareneingangsbuch) eingetragen; der Gewinn (oder Verlust) wird durch Gegenüberstellung von tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahrs ermittelt. Gebräuchlich ist die EDV gestützte doppelte Buchführung. Dabei wird jeder Geschäftsvorfall doppelt, also auf mindestens
zwei Konten erfasst.

Beispiel: Eine Maschine wird durch Überweisung gekauft, der Unternehmer bucht dieses auf dem Konto Maschinen als Zugang und auf dem Konto Bank als Minderung. Der Erfolg (Gewinn oder Verlust) wird hier über die Bilanz (durch Kapitalvergleich) und durch die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ermittelt. Die kameralistische Buchführung ist die gebräuchliche Behördenbuchführung, die Nur die Einnahmen-und-Aus- gaben-Rechnung umfasst.

Buchführungssystem