Eine einmalige geldliche Entschädigung, um rechtliche Ansprüche eines Arbeitnehmers aus dem verlorenen Arbeitsplatz abzugelten. Er hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf eine A., wenn er innerhalb von drei Wochen nach der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung gegen diese Klage erhebt und vom Arbeitsgericht festgestellt wird, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis trotzdem (auf Wunsch des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers) aufgelöst wird. Das gilt nur für Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten; Auszubildende werden nicht, Teilzeitkräfte anteilig mitgerechnet. Das Arbeitsgericht legt unter Berücksichtigung des Kündigungsschutzgesetzes die angemessene Höhe der A. fest: Grundsätzlich kann als A. ein Betrag von zwölf Monatsverdiensten bestimmt werden; je länger ein Arbeitnehmer im Betrieb war und je älter er ist, desto höher kann die A. sein.
Arbeitgeber können mit ausscheidenden Arbeitnehmern A. auch auf freiwilliger Basis aushandeln. A. bis zu 8 181 € sind generell steuerfrei, wenn der Arbeitgeber kündigte oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre lang bestanden, so sind es 10 226 €. Bei Vollendung des 55. Lebensjahrs und einem 20 jährigen Dienstverhältnis sind 12 271 € für den Arbeitnehmer steuerfrei.