Zahlung zur Begleichung eines Teils einer Geldschuld. Die Abschlagszahlung ist eine Teilleistung, zu welcher der Schuldner von sich aus nicht berechtigt ist und die der Gläubiger nicht anzunehmen braucht (§266 BGB). Der Gläubiger kommt bei der Ablehnung einer Abschlagszahlung anders als bei Wechsel und Scheck – nicht in Annahmeverzug. Eine Abschlagszahlung unterbricht die Verjährung, da sie als Schuldanerkenntnis gilt (§208 BGB).
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