vorformulierte Geschäfts-oder Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei dem Abschluss eines Vertrags – meist eines Kaufvertrags – stellt. Wenn jemand einen PC kauft oder die Eröffnung eines Bankkontos beantragt, nimmt er fast immer die vertragliche Einbeziehung der AGB hin. Häufig werden diese Klauseln erst dann richtig gelesen, wenn bei der Vertragserfüllung Schwierigkeiten auftreten und dem Käufer die Nachteile der Regelungen klar werden. Der Kunde hat kaum Einfluss auf die Gestaltung der Bedingungen, weil diese nicht ausgehandelt, sondern vom Lieferanten, Händler oder Dienstleister schon im Voraus für die Verwendung bei seinen Geschäften festgelegt werden.
Das seit 1977 wirksame AGB-Gesetz (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) hat die Rechtsposition der Verbraucher gegenüber unangemessener Benachteiligung wesentlich verbessert. Nach diesem Gesetz gehört das Kleingedruckte nicht automatisch zum Vertrag, sondern nur, wenn der Käufer ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde, der Käufer den Hinweis auf die AGB unterschreibt, die AGB verständlich sind und der Käufer mit den AGB einverstanden ist. Streicht er das Kleingedruckte durch, dann gelten die Regeln des BGB. Folgende wesentliche Bestimmungen enthält das AGB-Gesetz: Persönliche Absprachen (die der Käufer belegen muss) haben Vorrang vor den AGB. Überraschende Klauseln sind nicht wirksam. So sind beispielsweise regelmäßige Wartungen, die der Käufer extra bezahlen muss, nicht zulässig. Verbotene Klauseln sind folgende: Es ist z.B. nicht möglich, mit einem Preiserhöhungsvorbehalt Preise zu erhöhen, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt.
Auch kann eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bei mangelhafter Lieferung nicht vorgenommen werden. Gefährliche Klauseln sind nur wirksam, wenn sie zumutbar sind. Ein Nachbesserungsvorbehalt in den AGB eines Möbelhauses kann beinhalten, dass die bestellten Möbel bei Fehlern nachgebessert werden. Eine Nachbesserung darf allerdings nicht sichtbar sein. Zielgleiche Schutzbestimmungen enthält auch das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 864a, 879). In der Schweiz unterliegt die gerichtliche Prüfung von Geschäftsbedingungen den allgemeinen Grundsätzen von Recht, Billigkeit und Verkehrssitte.