Annahmeverzug (Gläubigerverzug)
die Verzögerung der Annahme einer dem Gläubiger angebotenen Leistung oder der zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses notwendigen Mitwirkungspflicht des Gläubigers (§§ 293 ff BGB). Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn ihm die Leistung am Leistungsort, zur Leistungszeit in der geschuldeten Art, Menge und Güte tatsächlich angeboten wird. Ein wörtliches Angebot genügt, wenn der Gläubiger die Leistung ablehnt. – Siehe auch Verzug.
Annuität (Annuitätendarlehen)
gleich bleibende Rate auf eine Kapitalschuld, die aus einem Zinsanteil und einem Tilgungsanteil besteht. Dieses Verfahren wird oft bei Tilgung von Hypotheken angewendet. Innerhalb des jährlichen unveränderten annuitätischen Leistungsbetrags vergrößert sich infolge der fortschreitenden Tilgung der Ursprungsschuld von Jahr zu Jahr der Anteil des Tilgungsbetrags, während der Zinsanteil immer geringer wird. Beim Annuitätendarlehen erfolgen die Zins- und Rückzahlungen in konstanten Beträgen.
Anrechnungszeit
Ausfallzeit bei der Rentenversicherung, in der der Versicherte aus bestimmten persönlichen Gründen keine Beiträge zahlen konnte. Grundsätzlich können folgende Umstände geltend gemacht werden: Krankheit, medizinische Heilbehandlung oder Berufsförderung, Schwangerschaft, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr, Rentenbezugszeiten bis zum 55. Lebensjahr soweit die Rente mit einer Zurechnungszeit zusammentrifft. Die A. zählt für die 35-jährige Wartezeit.