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Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenquote und Arbeitslosenversicherung – Wirtschaftsbegriffe Übersicht

Arbeitslosenhilfe
eine fürsorgeähnliche Leistung aus Steuermitteln. Die A. wurde bis Ende 2004 einem Arbeitslosen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Sie wurde nur gezahlt, wenn der Arbeitslose den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht durch andere Einkunftsarten oder Vermögen bestreiten konnte. Die A. betrug zuletzt 57% des früheren Nettoentgelts für Arbeitslose mit Kindern und 53 % für Ledige. Im Rahmen der Reformen der sozialen Sicherung wurden mit Wirkung ab 2005 die A. und die Sozialhilfe zusammen-gelegt (sog. Hartz-IV-Reform), die A. in Arbeitslosengeld II umbenannt und auf das Niveau der Sozialhilfe abgesenkt.

Arbeitslosenquote
der prozentuale Anteil der registrierten Arbeitslosen an der Gesamtzahl der zivilen Erwerbspersonen. Erwerbslose sind alle Arbeit suchenden Personen ohne Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob sie beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind. Zivile Erwerbspersonen sind abhängige Erwerbstätige (Arbeiter, Angestellte, geringfügig Beschäftigte, Beamte, aber keine Soldaten), Selbstständige sowie registrierte Arbeitslose. Manchmal wird die Zahl der registrierten Arbeitslosen lediglich auf die Zahl der zivilen abhängigen Erwerbspersonen bezogen. Die A. ist die wichtigste Kennzahl zur Darstellung der Beschäftigungslage und des Ausmaßes der Arbeitslosigkeit, in ihrer Aussagefähigkeit aber aus verschiedenen Gründen begrenzt. Bei der Berechnungsmethode werden z.B. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teilnehmen, krank sind, eine Kur machen, eine Umschulungsmaßnahme besuchen oder besondere Leistungen der Arbeitslosenversicherung empfangen, nicht erfasst, da sie nicht als arbeitslos
gelten.

Darüber hinaus werden Arbeitslose, die sich nicht beim Arbeitsamt meiden (sog. stille Reserve), weil sie z.B. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben wie ehemalige Selbstständige, ebenfalls nicht in der Statistik erfasst. Demgegenüber sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Beamte in der Gesamtzahl der abhängigen Erwerbstätigen enthalten, obwohl das Risiko der Arbeitslosigkeit bei dieser Personengruppe gering oder nicht vorhanden ist.

Arbeitslosenversicherung
Pflichtversicherung für alle unselbstständigen Arbeitnehmer gegen die materiellen Folgen der Arbeitslosigkeit. Sie ist ein im Jahr 1927 gegründeter Zweig der Sozialversicherung mit der Aufgabe, Arbeitsplätze zu sichern und finanzielle Leistungen an Arbeitslose zur Verringerung der wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit zu zahlen. Getragen und durchgeführt wird die im Sozialgesetzbuch und im Arbeitsförderungsreformgesetz geregelte A. von der Bundesanstalt für Arbeit mit Sitz in Nürnberg. Die A. ist eine Zwangsversicherung. Versichert sind alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden ohne Rücksicht auf ihren Willen. Ausgenommen von der A. sind z.B. Selbstständige, Rentner und Beamte. Die Grundlagen der Finanzierung bilden die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber berechnet vom Bruttoarbeitsentgelt (höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze), die Umlagen und die Mittel des Bunds. Die Versicherungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit können grundsätzlich in Leistungen an Arbeitslose, z.B. Arbeitslosengeld, und Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen wie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen unterschieden werden. Weitere finanzielle Leistungen sind Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld. – Siehe auch Arbeitsmarktpolitik. Auch in Österreich und in der Schweiz ist die A. obligatorisch. Versicherungspflichtig sind u.a. Dienstnehmer sowie Heimarbeiter in Österreich, die Pflichtversicherten der Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz.