Einigungsstelle
♦ durch das Betriebsverfassungsgesetz gebildetes Gremium zur Beilegung vonMeinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die E. ist paritätisch zusammengesetzt (gleiche Anzahl von Mitgliedern von der Arbeitgeber- und Betriebsratseite). Die Leitung hat ein unparteiischer Vorsitzender, auf den sich die beiden Parteien einigen müssen.
♦ Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 sind E. vorgesehen. Sie sind bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet und sollen zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Handelsunternehmen und Kunden beitragen.
Einkauf
betriebliche Funktion bzw. Abteilung eines Unternehmens, die für die Beschaffung von Werkstoffen, Betriebsmitteln und/oder Handelswaren zuständig ist. Die Aufgabe des E. umfasst nicht nur die Entscheidung, was bei wem, zu welchem Preis, zu welchen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzukaufen ist, sondern es muss auch darauf geachtet werden, dass die zur Produktion benötigten Wirtschaftsgüter in ausreichender Menge und in der erforderlichen Qualität zu einem festgesetzten Zeitpunkt zum Einsatz gelangen können. Der E. löst demnach nicht nur ein kaufmännisches Preis-Mengen-Problem, sondern ist Teil der betriebswirtschaftlichen Logistik.