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Einzelunternehmen, Einzugsermächtigung und Mindestbestand – und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Einzelunternehmen
ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen, das nur von einer natürlichen Person betrieben wird. Diese ist allein für den geschäftlichen Erfolg verantwortlich, hat das ganze Eigenkapital aufzubringen und haftet für die im Handelsgewerbe eingegangenen Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber unbeschränkt, wobei auch das Privatvermögen zur Sicherung von Ansprüchen nicht geschützt ist.

Einzugsermächtigung (Einzugsverfahren)
gebräuchlichstes Verfahren im Lastschrifteinzugsverkehr ( Lastschrift). Voraussetzung für eine E. ist eine vom Zahlungspflichtigen dem Zahlungsempfänger erteilte schriftliche Ermächtigung, Beträge zulasten seines Girokontos einzuziehen. Der Zahlungspflichtige kann der Belastung seines Kontos innerhalb von sechs Wochen widersprechen. Der Zahlungsempfänger wird dann mit dem Lastschriftbetrag zurückbelastet. Die E. eignet sich zur Begleichung regelmäßig wiederkehrender Zahlungen mit jeweils differierenden Beträgen wie Steuern oder Telefonrechnung. Sind die Beträge immer gleich, ist ein Dauerauftrag besser geeignet.

Eiserner Bestand (Mindestbestand)
derjenige Bestand an Waren bzw. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, der zur Sicherung der Produktions- und Lieferbereitschaft jederzeit vorrätig sein muss, deshalb auch Sicherheitsbestand. Seine Höhe ist abhängig vom Bedarf, der Bestellmenge und den Lieferzeiten.