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Erbbaurecht und Erbschaftsteuer – und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Erbbaurecht
grundstücksgleiches Recht an einem Grundstück, das dem Erbbauberechtigten erlaubt, auf diesem Grundstück zu bauen. Das E. kann wie ein Grundstück belastet, verkauft oder vererbt werden. Es wird in einem besonderen Grundbuch geführt und ist buchhalterisch unter grundstücksgleichen Rechten zu aktivieren. Das E. wird meist langfristig vereinbart; es erlischt nach Ablauf des Vertrags, wodurch auch das Eigentum an dem Bauwerk an den Grundstückseigentümer übergeht.

Erbschaftsteuer
vom Nachlass eines Verstorbenen erhobene Steuer, die durch die ihn beerbenden Personen beglichen wird. Die Schenkungsteuer ergänzt die E. und verhindert, dass diese durch Schenkungen unter Lebenden umgangen wird. Um die Erben nicht zu über-fordern, aber auch den Staat angemessen an dem Nachlass zu beteiligen, gibt es Freibeträge sowie – je nach Erbe und Vermögen – unterschiedliche Steuersätze und Steuerklassen. Kleinere Erbschaften sind durch Freibeträge vor dem Zugriff des Staats geschützt, wobei das Gesetz nach dem Grad der familiären Nähe von Erblasser und Erbe unterscheidet. So hat ein Ehepartner nach dem Tod des Gatten 307 000 € frei; hinzu kommt ein Versorgungsfreibetrag von 256 000 €. Kinder des Erblassers haben jeweils einen Freibetrag von 205 000 €. Erst darüber hinaus fordert das Finanzamt je nach Steuerklasse und Höhe der Erbschaft von jedem zusätzlichen Euro seinen – prozentual steigenden – Anteil (von 7% bis 50%). In Österreich gelten bei vergleichbarem System erheblich niedrigere Freibeträge, die Steuersätze schwanken zwischen 2 % und 60%. In der Schweiz erheben Kantone (i. A. als Erbanfallsteuer) und Gemeinden Erbschaftsteuer.