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BGB-Gesellschaft und Biersteuer – und was das bedeutet – Wirtschaftsbegriffe Liste

BGB-Gesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, GbR)
eine Personenvereinigung, die für gewerbliche und nicht gewerbliche Zwecke gegründet werden kann. Sie ist keine Handelsgesellschaft, da sie den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und nicht des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterliegt. Die BGB-G. ist eine häufig vorkommende Unternehmensform, etwa um gemeinschaftlich eine Arztpraxis oder eine Steuerberaterkanzlei zu betreiben. Die Zahl der Gesellschafter ist unbegrenzt, Geschäftsführung und Vertretung stehen allen Gesellschaftern gemeinsam zu, die Finanzierung leisten alle Gesellschafter durch ihre gleichen Beiträge, wenn nichts anderes vereinbart wird. Das Vermögen der Gesellschaft ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Für die Verbindlichkeiten haften sie gemeinsam.

Biersteuer
eine der ältesten Abgaben auf Verbrauchsgüter. Schon im Mittelalter wurde die B. in Städten erhoben, vom 15. Jh. an war sie für die Landesfürsten ein wichtiger Bestandteil ihrer Steuereinnahmen. Heute ist die B. eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer, die von der Zollverwaltung erhoben wird und den Ländern zusteht. Bier aus Malz wird besteuert, alkoholfreies Bier dagegen nicht; das Steueraufkommen beträgt in Deutschland jährlich rd. 800 Mio. €.