Gefahrenübergang
der Zeitpunkt und Ort, an dem der Untergang der Ware oder die Verschlechterung des Zustands der Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der G. ist dann gegeben, wenn die Sache dem Käufer übergeben oder sie auf Wunsch des Käufers dem Transporteur übergeben wurde (Versendungskauf) oder der Käufer die Annahme verweigerte, also in Annahmeverzug ist.
Gefahrstoffverordnung
regelt den Umgang mit Gefahrstoffen. Die einzelnen Vorschriften über die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen versetzen den Arbeitgeber in die Lage, Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Verordnung enthält auch besondere Anforderungen an den Umgang mit Krebs erzeugenden und das Erbgut verändernden Gefahrstoffen.
Gefälligkeitsakzept
im Wechselrecht ein aus Gefälligkeit, d. h. ohne rechtliche Verpflichtung abgegebenes Attest. Der Aussteller verpflichtet sich dem Bezogenen gegenüber, ihm den Wechselbetrag bei Fälligkeit des Wechsels zur Verfügung zu stellen.