Gewerbeaufsicht
die staatliche Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften (u. a. Arbeitszeitordnung) sowie der Einhaltung der gewerblichen Vorschriften. Sie wird durch die Gewerbeaufsichtsämter ausgeübt.
Gewerbeertrag
der nach den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Bestimmungen für den Veranlagungszeitraum ermittelte Gewinn eines inländischen Gewerbebetriebs, der um Hinzurechnungen vermehrt und um Kürzungen vermindert wird. Damit soll eine doppelte steuerliche Erfassung vermieden werden. Der G. ist die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Hinzugerechnet werden 50% der Zinsen für Dauerschulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Teilhaber, die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, Verlustanteile an Personengesellschaften und Spenden an Parteien (bei Kapitalgesellschaften). Zu kürzen ist der Gewinn v. a. um 1,2 % des Einheitswerts der betrieblichen Grundstücke, Gewinnanteile an Personengesellschaften, Gewinnanteile an inländischen Kapitalgesellschaften, Miet- und Pachtzinsen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie dem G. eines anderen gewerblichen Betriebs hinzugerechnet worden sind, und Parteispenden (bei natürlichen Personen und Personengesellschaften).
Wirtschaftszweig | Anmeldungen
(Neuerrichtungen) |
Abmeldungen (nur Aufgaben) | |
verarbeitendes Gewerbe | 21 230 | 22 400 | |
Baugewerbe | 48 352 | 49014 | |
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kfz und Gebrauchsgütern | 173 293 | 165714 | |
Gastgewerbe | 28 466 | 39192 | |
Verkehr und Nachrichtenübermittlung | 27 650 | 27017 | |
Kredit- und
Versicherungsgewerbe |
38 379 | 32 529 | |
Grundstücks-, Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen usw. | 170 069 | 115225 | |
sonstige Dienstleistungen | 49 892 | 35 389 | |
übrige Wirtschaftszweige | 16775 | 8 345 | |
insgesamt | 582 828 | 501 240 |