Gossensche Gesetze
nach dem deutschen Nationalökonomen HERMANN HEINRICH GOSSEN (1810 bis 1858) benannte Regeln, die sich mit Beziehungen zwischen Verbrauch und Nutzen von Gütern befassen.
• Der Nutzen, den ein Gut dem Verbraucher stiftet, nimmt mit jeder zusätzlichen Einheit, die von diesem Gut konsumiert wird, ständig ab, bis Sättigung eintritt (Sättigungsgesetz). Dieser zusätzliche Nutzen wird auch als Grenznutzen bezeichnet.
• Entsprechend dem Gesetz vom Ausgleich der Grenznutzen ist das Maximum an Bedürfnisbefriedigung erreicht, wenn die Grenznutzen der zuletzt beschafften Teilmengen der Güter gleich sind.
gossensche Gesetze
Gratifikation
eine Sonderzuwendung bei besonderen Anlässen, z.B. Weihnachten und Jubiläen. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder wiederholte Gewährung ohne Vorbehalt kann ein Rechtsanspruch darauf entstehen. Ansonsten kann der Arbeitgeber frei bestimmen, ob und in welcher Höhe er eine G. zahlt.
Grauer Markt
– illegaler Markt, der entstehen kann, wenn der Staat Mindestpreise für bestimmte Güter festlegt und einige Anbieter dazu bereit sind, ihre Erzeugnisse zu einem unerlaubten, niedrigeren Preis zu verkaufen (schwarzer Markt).
– Markt für Wertpapiere, auf dem Preise für Neuemissionen vorbörslich ermittelt werden.
– risikoreicher, unreglementierter Kapitalmarkt, auf dem Objekte gehandelt werden, die nicht auf den organisierten Kapitalmärkten, den Börsen, vertreten sind. Über Zeitungsanzeigen und Telefon wird versucht, Anleger für eine Kapitalanlage zu gewinnen.