Immobilien
alle unbeweglichen Vermögensteile wie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, v. a. Erbbau- und Erbpachtrechte. Den Grundstücken sind hinsichtlich der rechtlichen Behandlung (Übereignung, Belastung) weitestgehend gleichgestellt: im Schiffsregister eingetragene Schiffe, in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge und, je nach Landesrecht, Bergwerkseigentum.
Immobilienfonds
Form des Investmentsparens, das durch die gemeinschaftliche Anlage von Geldmitteln in Immobilien gekennzeichnet ist. Über das aus Gebäuden und Grundstücken bestehende Vermögen eines I. werden Zertifikate (Anteilscheine) ausgegeben. Bei offenen Immobilienfonds (open- end-funds) ist der Umfang der ausgegebenen Zertifikate unbegrenzt. Sie unterliegen hinsichtlich ihrer Anlagepolitik, Überwachung und Prüfung dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Dagegen werden die geschlossenen Immobilienfonds (closen-end-funds) zur Finanzierung des Erwerbs oder der Bebauung bestimmter Grundstücke er-richtet. Die Höhe des Zertifikatskapitals ist i. d. R. begrenzt und richtet sich nach dem für das Objekt benötigten Eigenkapital. Steuerrechtlich gelten die Zertifikatszeichner im Gegensatz zu den offenen I. als Grundstückseigentümer und haben Abschreibungsmöglichkeiten.
Imparitätsprinzip
Aus dem Bilanzierungsgrundsatz der Sicherheit und Vorsicht abgeleiteter Bewertungsgrundsatz, der besagt, dass Gewinne erst dann angesetzt werden dürfen, wenn sie durch Umsatz realisiert sind, während Verluste schon dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie zwar noch nicht realisiert, aber bereits erkennbar sind.