Mit dem neuen § 8a AtG wird ab 07.2004 eine spezielle Insolvenzsicherungspflicht für Arbeitszeitguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell verankert. Danach ist eine Insolvenzsicherung erforderlich, wenn sich aus der Altersteilzeitvereinbarung ergibt, dass das aufzubauende Wertguthaben den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AtG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigen wird. Diese Überschreitung dürfte im Regelfall im Laufe der Arbeitsphase gegeben sein. Damit kommt faktisch für alle Altersteilzeit-Blockmodelle eine Insolvenzsicherungspflicht in Betracht. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Art der Insolvenzsicherung vor. Als zulässige und geeignete Sicherungsmittel kommen Bankbürgschaften, Versicherungsmodelle (Kautionsversicherung), Verpfändungen von Wertpapieren an den Arbeitnehmer etc. in Betracht. Ausdrücklich ausgeschlossen ist nach dem Gesetz eine Sicherung allein durch bilanzielle Rückstellung sowie zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten wie Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte (§8a Abs. 1 Satz 2 AtG). Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer alle sechs Monate schriftlich mitteilen, welche Sicherungsmaßnahmen er ergriffen hat (Nachweispflicht). Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, kann der Arbeitnehmer Sicherheitsleistungen in Höhe seines Wertguthabens verlangen (Bürge, Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren). Ein Verstoß gegen die Insolvenzsicherungspflicht führt aber weder zur Ünwirksamkeit der Altersteilzeitvereinbarung noch zur Verneinung der – zur Einhaltung des Generalthemas „Outplacement“ hier nicht erörterten – Förderfähigkeit im Falle der Wiederbesetzung.