Gewerbemietvertrag
Vertrags-Nr.: ___________
Zwischen
_______________________
_______________________
vertreten durch
_______________________
_______________________
– nachstehend „Vermieter“ genannt –
und
_______________________
_______________________
vertreten durch
_______________________
_______________________
USt.IdNr.: ______________
_______________________
– nachstehend „Mieter“ genannt –
wird folgender Mietvertrag über das Mietobjekt ____ geschlossen:
§ 1 Mietgegenstand
1.1 Das Objekt ist die Gesamtimmobilienanlage
einschließlich aller direkt oder indirekt zugehörigen Außenbereiche und Anlagen.
1.2 Mietgegenstand sind die folgenden Teilflächen des Objekts, wie im Lageplan gemäß Anlage 1 farbig [blau, gelb, orange, grau, grün] gekennzeichnet:
a) Büroflächen im ___ Geschoss mit einer Fläche von ca. ___ qm
b) Lagerflächen im ___ Geschoss mit einer Fläche von ca. ___ qm
c) Hallenfläche mit einer Fläche von ca. ___ qm
d) Pkw-Stellplätze: ___ Pkw-Stellplätze in der Außenanlage des Objekts, wie im Lageplan gemäß Anlage 2 gekennzeichnet.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters diesem bei etwaigen Planungsänderungen andere Stellplätze innerhalb des Standorts zuzuweisen.
1.3 Soweit in § 1.2 Flächenmaße angegeben sind, handelt es sich um ca.-Werte, die keine Eigenschaftszusicherung enthalten. Flächenabweichungen von weniger als 10 % berechtigen nicht zur Anpassung der Miete und/oder flächenbezogener Kosten nach diesem Vertrag. Die Mietflächen wurden errechnet als Nettogrundfläche NGF gemäß DIN 277, sich zusammensetzend also aus den Nutzflächen, Verkehrsflächen und technischen Funktionsflächen. Die Grundflächen von leichten Trennwänden sind Mietfläche.
§ 2 Nutzung, Genehmigungen, Konkurrenzschutz, Vorsteuerabzug
2.1 Der Mietgegenstand wird zur gewerblichen Nutzung als ___ im Rahmen eines Geschäftsbetriebs überlassen. Der Mieter wird den Mietgegenstand vertragsgemäß nutzen.
Der Mieter darf den Mietgegenstand zu anderen Zwecken und Geschäftszweigen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters benutzen. Das gilt auch dann, wenn der Mieter nur einzelne Mieträume zu solchen anderen Zwecken nutzen will. Auch im Falle einer grundsätzlichen Zustimmung hat der Mieter vor Durchführung einer Nutzungsänderung auf Verlangen des Vermieters den Nachweis zu führen, dass erforderliche behördliche Genehmigungen bestandskräftig erteilt wurden bzw. solche Genehmigungen nicht erforderlich sind.
2.2 Behördliche Anordnungen und Auflagen, die ausschließlich auf der allgemeinen Beschaffenheit und/oder der Lage des Mietobjekts beruhen, sind vom Vermieter zu erfüllen. Für nutzungsspezifische Besonderheiten des Mietgegenstands, die mit dem Geschäftsbetrieb des Mieters oder seinen persönlichen Verhältnissen zusammenhängen, steht der Vermieter nicht ein. Insofern sind Bau- und Betriebsauflagen, auch soweit sie der Erstinbetriebnahme dienen, sowie alle anderen mit dem Betrieb des Mieters in Verbindung stehenden etwaigen behördlichen Genehmigungen und Konzessionen während der Laufzeit des Mietvertrags vom Mieter selbst und auf eigene Kosten einzuholen. Der Mieter hat den Vermieter insofern von Auflagen, die gegen ihn ergehen sollten, freizuhalten. Dasselbe gilt für die Erfüllung und Einhaltung gesetzlicher, behördlicher, feuerpolizeilicher und technischer Vorschriften (z. B. DIN, VDS, VDE etc.).
2.3 Es dürfen über das betriebsnotwendige Maß hinaus keine gefährlichen (explosive, brennbare und giftige) Stoffe gelagert und keine Tätigkeiten ausgeübt oder Zustände geschaffen werden, die behördliche oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder die geeignet sind, den Vermieter oder Dritte oder das Grundstück zu gefährden oder zu stören oder die – unbeschadet § 13.3 – zu einer Erhöhung des Versicherungsrisikos des Vermieters führen. Auch soweit das betriebsnotwendige Maß nicht überschritten wurde, stellt der Mieter den Vermieter von jeglichem Anspruch Dritter aus einer derartigen Nutzung des Grundstücks und des Mietgegenstands ausdrücklich frei und haftet für jeglichen Schaden in diesem Zusammenhang.
2.4 Will der Mieter den Mietgegenstand einer anderen Nutzungsart zuführen, ist für die Nutzungsänderung die vorherige Genehmigung des Vermieters einzuholen, auf die kein Anspruch besteht.
2.5 Wettbewerbs- oder Konkurrenzschutz für den Mieter ist ausgeschlossen.
2.6 Der Vermieter hat für die gewerbliche Vermietung des Objekts (Gebäude einschließlich zugehöriger Stellplatzanlagen) gemäß § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet. Der Mietgegenstand ist daher ausschließlich bzw. im Wesentlichen (mindestens zu 95 %) für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug des Vermieters nicht ausschließen. Zum Nachweis ist dem Vermieter auf Verlangen eine Bestätigung (Steuerberatertestat) vorzulegen. Zwecks Erfüllung der Nachweispflicht des Vermieters gegenüber den Finanzbehörden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 UStG verpflichtet sich der Mieter auf Verlangen zur Auskunft über die im Mietgegenstand erzielten, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze gegenüber dem Vermieter; zu weiteren Auskünften oder zur Abgabe von Unterlagen ist der Mieter nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt des Vermieters verpflichtet. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeglichen Schaden, der dem Vermieter aufgrund einer umsatzsteuerschädlichen Verwendung des Mietgegenstands entsteht, einschließlich solcher Schäden, die dem Vermieter wegen Verletzung der Auskunfts- oder Dokumentationspflicht entstehen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, ab dem Beginn der steuerschädlichen Verwendung des Mietgegenstands eine um den Betrag der entfallenen Mehrwertsteuer erhöhte Miete zu zahlen. Diese Zahlung bedeutet aber nicht auch gleichzeitig eine Genehmigung des Vermieters.
§ 3 Mietzeit, Kündigung, Optionsrecht, Andienungsverpflichtung
3.1 Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe.
alternativ:
(für die Flächen zu § ___ am ___ und für die Flächen zu ___ am ___).
Die Übergabe erfolgt (voraussichtlich) am ___.
3.2 Das Mietverhältnis wird für die Dauer bis zum ___ fest abgeschlossen
alternativ:
(endet 5 Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in dem es begonnen hat. Erfolgt die Übergabe in mehreren Teilen, so endet es frühestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die letzte Teilübergabe vollzogen wurde).
Die Mietzeit ist eine Festmietzeit.
3.3 Darüber hinaus räumt der Vermieter dem Mieter das einseitige und unwiderrufliche Recht ein (Option), die Mietzeit zu den Bedingungen dieses Vertrags einschließlich der Regelungen zur Miete einmalig um
alternativ:
(2 × um je)
5 Jahre zu verlängern. Es erlischt, falls es der Mieter nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit schriftlich ausgeübt hat, maßgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Vermieter.
Das um die Optionszeit verlängerte Mietverhältnis endet
alternativ:
[für die Flächen gemäß] zum ___ [aufgrund des nur einheitlich für alle Mietflächen insgesamt ausübbaren Optionsrechts],
ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die Flächen gemäß § 1, 2ac) endet das um die Optionszeit verlängerte Mietverhältnis somit zum ___, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3.4 Des Weiteren verpflichtet sich der Vermieter, innerhalb der Festmietzeit im Objekt frei werdende Büroflächen dem Mieter als Erstem zu marktgerechten Konditionen anzubieten. Unter marktgerecht verstehen die Parteien in erster Linie die vergleichbaren Konditionen des vorliegenden Vertrags. Diese Verpflichtung besteht nur bis zum Ablauf der Festmietzeit. Unter Festmietzeit verstehen die Parteien die Laufzeit des Vertrags für die Flächen gemäß § 3.2 Satz 1. Die Parteien sind darin einig, dass bei Zustandekommen eines Mietverhältnisses über die anzudienenden Flächen das Mietverhältnis auch für diese Flächen einschließlich eines etwa einzuräumenden Optionsrechts spätestens zum ___ endet und der Vermieter nicht verpflichtet ist, ein über diesen Zeitpunkt hinausgehendes Angebot zu unterbreiten, ganz gleich, wann das Mietverhältnis über diese zusätzlich anzudienenden Flächen beginnt.
3.5 Gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben für beide Vertragsparteien unberührt. Der Vermieter ist insbesondere zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
a) der Mieter trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung für 2 aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Nicht unerheblicher Teil ist der Betrag, der mehr als einer Monatsmiete entspricht. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der die Miete für 2 Monate erreicht;
b) oder der Mieter wiederholt und trotz Mahnung wiederkehrende Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr als zwei Wochen verspätet gezahlt hat;
c) oder der Mieter trotz schriftlicher Mahnung unter Fristsetzung die gemäß § 8 zu stellende Mietsicherheit nicht leistet;
d) oder der Mieter trotz schriftlicher Mahnung Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nicht binnen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Frist abstellt (z. B. vertragswidriger Gebrauch, erhebliche Belästigung oder Beeinträchtigungen des Vermieters oder anderer Mieter, unbefugte Überlassung an Dritte);
e) oder die Eröffnung eines beantragten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters mangels Masse abgelehnt wird.
3.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
3.7 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjekts nach Beendigung des Vertrags fort, findet § 545 BGB (Fortsetzung auf unbestimmte Zeit) für beide Vertragsparteien keine Anwendung. Zahlungen des Mieters für die Zeit nach Ablauf des Mietverhältnisses werden als Nutzungsentschädigung behandelt. Die Annahme von Zahlungen ist keine konkludente Einverständniserklärung mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses, auch dann nicht, wenn der Gebrauch über mehrere Monate fortgesetzt wird.
§ 4 Übergabe des Mietgegenstands, anfängliche Mängel, Restarbeiten des Vermieters
4.1 Über den Zustand des Mietgegenstands bei Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Das von Vermieter und Mieter zu unterzeichnende Übergabeprotokoll wird Vertragsbestandteil. Die Parteien verpflichten sich, das Protokoll zum Gegenstand einer Nachtragsvereinbarung zu machen und sich bis dahin nicht auf einen etwaigen Schriftformmangel zu berufen (s. § 20 Ziff. 2).
4.2 Schadensersatzansprüche, Mietminderung und Zurückbehaltungsrechte wegen anfänglicher Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, diese Mängel waren bei Übergabe nicht erkennbar (verdeckte Mängel) und dem Vermieter bekannt, ohne dass dieser spätestens bei Übergabe darauf hingewiesen hat.
4.3 Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstands entsteht erst, wenn dem Vermieter die Mietsicherheit gemäß § 8 vorliegt.
4. 4 Übernimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Übergabetag oder vereitelt er die Übergabe, gilt die Übergabe als erfolgt, es sei denn, der Mieter ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4.5 Durch eventuelle Sonderwünsche des Mieters darf die Gesamtfertigstellung des Objekts und/oder des Mietgegenstands nicht verzögert werden. Bei Sonderwünschen oder bei von ihm veranlassten Änderungen und/oder Abweichungen von der Bau- und Ausstattungsbeschreibung hat der Mieter die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Vermieter hat das Recht, eine Bauleitung einzusetzen. Bei einer durch Sonder- und/oder Änderungswünsche des Mieters verursachten Verzögerung der Fertigstellung der Mietsache beginnt das Mietverhältnis nicht erst mit der Übergabe, sondern mit der Folge der Verpflichtung zur Zahlung von Miete bereits zu dem Zeitpunkt, an dem es ohne die Sonder- und/oder Änderungswünsche begonnen hätte.
§ 5 Miete, Zahlungen
5.1 Die anfängliche monatliche Miete beträgt für
a) Büroflächen mit ___ qm netto ___ EUR
b) ___
c) ___
d) ___
5.2 Die anfängliche monatliche Nebenkostenvorauszahlung (vgl. § 7) beträgt
netto ___ EUR (auf der Basis von ___ EUR/qm und bei einer Gesamtmietfläche von ___ qm).
5.3 Alle Zahlungsverpflichtungen des Mieters, die sich direkt oder indirekt aus diesem Vertrag ergeben, verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags 19 %) bzw. der an ihre Stelle tretenden Steuer.
5.4 Die monatlichen Zahlungen nach diesem Vertrag, Nachträgen, Änderungs- und Folgeverträgen sind jeweils im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang auf dem Konto des Zahlungsempfängers an.
5.5. Sämtliche Zahlungen nach diesem Vertrag sind unter Angabe des Verwendungszwecks kostenfrei auf das nachbenannte Konto zu überweisen:
____________________________________________
5.6 Die vom Mieter ab ___ regelmäßig geschuldeten monatlichen Zahlungen setzen sich wie folgt zusammen:
Miete (___) ___ EUR
Miete (___) ___ EUR
Miete (___) ___ EUR
Stellplätze ___ EUR
Nebenkostenvorauszahlung ___ EUR
Zwischensumme ___ EUR
19 % MwSt. gemäß § 5.3 ___ EUR
monatlich gesamt ___ EUR
5.7 Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter rechtzeitig den Anforderungen des UStG genügende ordnungsgemäße Rechnungen zu erteilen. Soweit die regelmäßigen Zahlungspflichten betroffen sind, darf der Vermieter eine Dauerrechnung erteilen, die bis zu einer Änderung der Miete für den jeweiligen Monat bzw. die jeweilige Zahlungsperiode Geltung findet. Die Steuernummer des Vermieters lautet: ___.
Der Mieter ist auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, die Miete und die Vorauszahlungen der Betriebskosten in Höhe der aus der Dauerrechnung ersichtlichen Beträge im Wege des Lastschriftverfahrens zu zahlen. Der Mieter wird dem Vermieter die hierzu erforderliche Einzugsermächtigung erteilen.
5.8 Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen zu erheben. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift maßgebend. Rückständige Beträge sind vom Tag ihrer Fälligkeit an mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. dem an seine Stelle tretenden Referenzzins.
Der Vermieter ist mit der Geltendmachung eines höheren Schadens nicht ausgeschlossen, jedoch ist dem Mieter ein Nachweis, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist, hierdurch nicht abgeschnitten.
5.9 Eingehende Zahlungen sind ungeachtet einer etwaigen abweichenden Tilgungsbestimmung des Mieters zunächst auf die Ansprüche, deren Verjährung droht, dann auf die Kosten, anschließend auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
§ 6 Mietanpassung
6.1 Sollte der von der zuständigen Stelle (derzeit: Statistisches Bundesamt) festgestellte und veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basisjahr 2000 = 100, gegenüber dem Stand im Monat des Mietbeginns steigen oder fallen, so erhöht oder ermäßigt sich die Miete um den der Indexänderung entsprechenden Prozentsatz, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit Mietbeginn oder seit der letzten indexbedingten Anpassung.
6.2 Die Mietanpassung aufgrund obiger Wertsicherungsklausel erfolgt ohne Zutun der Parteien ab dem auf die Überschreitung der Indexschwelle folgenden Monat. Sollte der Vermieter die Mietanpassung auch über einen längeren Zeitraum nicht geltend machen, bedeutet dies keinen Verzicht auf Mietanpassung, insbesondere tritt keine Verwirkung ein. Allerdings kann der Mieter vor Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Vermieters über die Mietanpassung nicht in Verzug geraten.
6.3 Wird während der Laufzeit des Vertrags eine Indexneuberechnung (neues Basisjahr) veröffentlicht, muss auf die neue Berechnung übergegangen werden. Der Zeitpunkt des Übergangs ist der Monat, ab dem die Miete letztmalig der Indexentwicklung angepasst wurde. Sollte der vereinbarte Index nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, ist dieser Index für die Wertsicherung maßgebend.
6.4 Die vorstehende Wertsicherungsklausel ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1a Preisklauselverordnung derzeit nicht genehmigungspflichtig. Es steht den Parteien frei, beim Bundesamt für Wirtschaft ein Negativattest einzuholen. Sollte diese Klausel genehmigungspflichtig werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, diejenige genehmigungsfähige, hilfsweise diejenige genehmigungsfreie Klausel in den Vertrag aufzunehmen, die der Wertsicherungsklausel gemäß § 6.1 unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls der vereinbarte Index ersatzlos entfällt.
6.5 Nach Durchführung der Modernisierungs- und Energieeinsparungsmaßnahmen ist der Vermieter – unter Einschluss von Billigkeitserwägungen – berechtigt, eine Erhöhung der Netto-(Kalt-) Miete zu verlangen. Er kann den Erhöhungsbetrag nach billigem Ermessen und soweit rechtlich zulässig festsetzen (§ 315 BGB). Dabei bestimmt sich die Erhöhung in erster Linie nach den auf die betroffenen Flächen entfallenden Baukosten und nach dem Zeitraum, für den sich die entsprechende Maßnahme auswirkt.
§ 7 Nebenkosten
7.1 Neben der Miete hat der Mieter die mit dem Mietgegenstand und anteilig die mit dem Objekt zusammenhängenden Nebenkosten zu tragen. Nebenkosten sind die in der aufgrund von § 19 WoFG erlassenen und zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Betriebskostenverordnung (BGBl I, 2346) genannten Kosten – Anlage 3 – und die in diesem Mietvertrag darüber hinaus als Nebenkosten des Mietgegenstands oder als Nebenkosten des Objekts – Anlage 3a – bezeichneten Kosten. Er trägt darüber hinaus die Verwaltungskosten i. H. v. ___ % der Bruttomiete (Nettomiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlung zzgl. Mehrwertsteuer).
7.2 Soweit bestimmte Nebenkosten ausschließlich vom Mieter zu tragen sind, ist der Mieter verpflichtet, soweit möglich, hinsichtlich dieser Kosten eine direkte Abrechnung mit den jeweiligen Leistungsträgern bzw. Lieferanten durchzuführen und die hierfür erforderlichen Verträge abzuschließen. Der Vermieter ist berechtigt, soweit möglich, die direkte Abrechnung und den Vertragsschluss vom Mieter zu verlangen.
7.3 Soweit Nebenkosten nicht ausschließlich vom Mieter zu tragen sind, werden sie unter den Mietern des Objekts anteilig aufgeteilt (umgelegt), wobei als Umlegungsmaßstab ein flächenbezogener Schlüssel und als Abrechnungsjahr das Kalenderjahr vereinbart wird. Kosten für öffentliche Lasten (z. B. Grundsteuer, Straßenreinigungsgebühren) können nach dem Verhältnis der Größe des Grundstücksanteils des Mieters zur Größe des Grundstücks berechnet werden. Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeitraum können vom Vermieter nach billigem Ermessen unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geändert werden. Als Umlegungsmaßstab ist insbesondere auch eine an dem Maß der Inanspruchnahme orientierte Verteilung oder eine Kombination beider Verteilungsmaßstäbe möglich. Endet das Mietverhältnis während eines Abrechnungszeitraums, erfolgt die Verteilung der Kosten im Rahmen der nächsten jährlichen Abrechnung im Verhältnis der Mietzeit zur Dauer der Abrechnungsperiode.
7.4 Neue oder erhöhte Betriebskosten kann der Vermieter ab dem Zeitpunkt der Erhöhung umlegen. Unter Zeitpunkt der Erhöhung verstehen die Parteien auch den Zeitraum, für den erstmalig dem Vermieter von Dritten Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung in Rechnung gestellt werden.
7.5 Der Vermieter kann während der Laufzeit des Vertrags verlangen, dass der Mieter für Nebenkosten künftig kostendeckende Vorauszahlungen zu leisten hat. Ferner darf der Vermieter auch während einer Abrechnungsperiode eine Neufestsetzung der Vorauszahlungen vornehmen, wenn zu erkennen ist, dass die Vorauszahlungen die zu erwartenden Kosten nicht decken werden oder falls im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung neue Nebenkostenpositionen entstehen oder entstanden sind.
§ 8 Mietsicherheit
8.1 Spätestens bei Übergabe leistet der Mieter an den Vermieter eine Mietsicherheit von drei Nettomonatsmieten, mithin i. H. v.
___ EUR
durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft auf erstes Anfordern einer deutschen Bank, Sparkasse oder Versicherung. Der Inhalt der Bürgschaftserklärung muss dem als Anlage 4 beigefügten Bürgschaftsformular entsprechen.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, sich aus der Mietsicherheit wegen aller Ansprüche zu befriedigen, die ihm aus dem Mietvertrag und seiner Beendigung gegen den Mieter zustehen. Sollte die Mietsicherheit vom Vermieter während der Mietzeit in Anspruch genommen werden, ist sie unverzüglich wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken. Die Mietsicherheit ist spätestens 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses herauszugeben bzw. auszuzahlen, soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde.
8.3 Auch nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist gemäß § 8.2 ist der Vermieter berechtigt, die Bürgschaft bis zur Abrechnung der Nebenkosten zurückzubehalten, jedoch nur, falls sich aus der letzten Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung des Mieters ergeben hat oder sich sonst ergibt, dass die geleisteten Vorauszahlungen die Nebenkosten voraussichtlich nicht decken werden. In diesem Fall hat der Vermieter die Mietsicherheit auf Verlangen des Mieters Zug um Zug gegen eine Sicherheit des Mieters in Höhe der letzten Nebenkostennachzahlung bzw. in Höhe der voraussichtlichen Nebenkostennachzahlung herauszugeben. Letztere Sicherheitsleistung muss, falls sie in Form einer Bürgschaft gegeben wird, den in § 8.1 bezeichneten Anforderungen entsprechen.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Mietminderung, Haftung des Vermieters
9.1 Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstiger Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag weder mit Gegenforderungen aufrechnen noch ein Mietminderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, dass die Forderungen des Mieters nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.2 Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist jegliche Haftung des Vermieters auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt, was auch für die Fälle des Auswahl- und Überwachungsverschuldens und für vom Vermieter zu vertretende Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen gilt. Bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder von Kardinalpflichten des Vermieters (Gebrauchsüberlassung und -gewährung) genügt eine fahrlässige Pflichtverletzung.
9.3 Für vom Mieter eingebrachte Sachen haftet der Vermieter nicht.
§ 10 Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen, Haftung des Mieters
10.1 Dem Vermieter obliegt die Instandhaltung einschließlich der Instandsetzung sowie die Erneuerung des Objekts – mit Ausnahme der Flächen des Mietgegenstands gemäß § 1.2, für diese gelten nachstehend § 10.2-7 – einschließlich aller direkt oder indirekt zugehörigen Außenbereiche und Anlagen sowie von Dach und Fach des Mietgegenstands. Er trägt auch die Kosten hierfür, soweit diese nicht Nebenkosten gemäß § 7 sind.
Unter Dach und Fach verstehen die Parteien dabei die gesamte tragende Konstruktion des Gebäudes mit Fundamenten, Dach sowie den Außenwänden inkl. etwaiger Fassadenverkleidungen, die Vordächer sowie alle außen mit dem Objekt fest verbundenen Teile, die konstruktiven Decken ohne abgehängte Decken, aber inkl. der Unterbodenkonstruktion, die tragenden Wände, Aufzugsschächte sowie alle innerhalb des Mauerwerks (tragende und nicht tragende Wände) verlegten technischen Einrichtungen, insbesondere die Ver- und Entsorgungsleitungen bis zum Austritt aus dem Mauerwerk in die Mieträume.
10.2 Dem Mieter obliegt die Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) der durch den Mietgebrauch veranlassten oder seinen Risikobereich zuzuordnenden Maßnahmen innerhalb des Mietgegenstands gemäß § 1.2 auf seine Kosten. Für die im Mietgegenstand liegenden Einrichtungen und technischen Anlagen hat er die Instandhaltung (Inspektion, Wartung und Instandsetzung) auf seine Kosten fachgerecht durchzuführen. Dazu gehören insbesondere lufttechnische Anlagen, sanitäre Einrichtungen, elektrische Anlagen, Armaturen, Sonnenschutzeinrichtungen, Thermostate, Antennenanlagen, Fenster, Türen und Schlösser. Der Vermieter ist berechtigt, einen Nachweis über die erforderliche Wartung und die Ausführung der Arbeiten zu verlangen.
10.3 Dem Mieter obliegt der Ersatz beschädigter Glasscheiben der Fenster und mit Glas versehenen Türen, die im Mietgegenstand liegen oder als Fenster oder Türen gleichzeitig auch Außenfenster oder Außentüren sind.
10.4 Sind Teile des Mietgegenstands einschließlich der darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen gemäß § 10.2 nicht mehr oder nicht mit zumutbarem Aufwand instand zu setzen, müssen also erneuert werden, so hat der Mieter die Erneuerungsbedürftigkeit dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter führt die Erneuerung durch. Verursacht die Einzelmaßnahme jeweils für sich einen Betrag von maximal ___ EUR netto, so trägt diese Kosten der Mieter, in der Summe aller Einzelmaßnahmen aber begrenzt auf 10 % einer Jahresnettomiete.
10.5 Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Kosten für Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungsmaßnahmen und/oder Kosten der Erneuerung bzgl. solcher Schäden zu tragen, gegen die der Vermieter versichert ist oder die nach einer Substanzschädigung durch Dritte entstanden sind, soweit der Dritte nicht dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen ist.
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für von ihm und seinen Untermietern sowie von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Besuchern und Lieferanten des Mieters und seiner Untermieter schuldhaft verursachte Schäden. Von ihm erkannte Schäden an und im Objekt und Mietgegenstand, gleich welcher Ursache, hat der Mieter dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen; für durch verspätete Anzeigen verursachte Folgeschäden haftet der Mieter.
Schäden, für die der Mieter einzustehen hat, hat er unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht nach, darf der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Bei Gefahr drohenden Schäden bedarf es einer schriftlichen Mahnung und Fristsetzung nicht.
10.6 Der Mieter schuldet die Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Bedarf. Unter Schönheitsreparaturen verstehen die Parteien das fachgerechte Streichen sämtlicher Wände und Decken mit Dispersionsfarbe (weißgrundig), soweit es sich um gestrichene Decken und Wände handelt, sowie das Erneuern sämtlicher Anstriche innerhalb der Mieträume, insbesondere an Türen, Fenstern (soweit streichbar), vorhandenem Holzwerk im Mietgegenstand und an den Heizkörpern mit Zuleitungen. Den konkreten Renovierungsbedarf hat der Vermieter darzulegen. Die Parteien gehen davon aus, dass ein solcher Bedarf üblicherweise alle 5 Jahre vorliegt. Diese Frist beginnt mit Beginn des Mietverhältnisses.
10.7 Der Mieter hat spätestens nach Ablauf von 3 Jahren eine fachgerechte Grundreinigung der Bodenbeläge (insbesondere Teppich- und Kunststoffböden) vorzunehmen.
Hat der Mieter die Bodenbeläge beschädigt, und sind diese nicht in gleichartigem und zumutbarem Erscheinungsbild und gleicher Art und Güte instandsetzungsfähig, so hat der Mieter die Bodenbeläge zu erneuern. Eine Beschädigung ist nicht gegeben, wenn eine Erneuerungsbedürftigkeit vorliegt, obwohl der Mieter die Bodenbeläge vertragsgemäß gebraucht hat.
§ 11 Bauliche Änderungen durch den Mieter, Hinweis- oder Reklameeinrichtungen
11.1 Für bauliche Änderungen innerhalb des Mietgegenstands und für die Anbringung oder Veränderung von Hinweis- und Reklameeinrichtungen innerhalb des Objekts bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter darf seine Zustimmung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versagen und unter derselben Voraussetzung widerrufen. Bei Beendigung des Mietvertrags gilt § 18, bei Widerruf der Genehmigung gilt § 18 entsprechend.
11.2 Der Vermieter ist berechtigt, seine Zustimmung von zusätzlichen Sicherheiten abhängig zu machen, deren Höhe sich nach den voraussichtlichen Kosten des Rückbaus bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bemisst. Maßgebend ist der Kostenvoranschlag örtlicher Fachunternehmer.
11.3 Lage, Größe und Gestaltung von Firmenschildern und Hinweiseinrichtungen in der Außenanlage des Objekts legt der Vermieter einheitlich fest, der Mieter hat keinen Anspruch auf Abweichung von diesem Konzept. Sonstige Beschilderung des Mieters sind mit dem Vermieter abzustimmen.
Soweit der Mieter die Errichtung, Anbringung oder Durchführung der in § 11.1 genannten Maßnahmen übernommen hat, sorgt er für die sach- und fachgerechte Herstellung, trägt die Gefahren und stellt den Vermieter insofern von jeglichen Ansprüchen und Forderungen Dritter frei.
11.4 Die Beschaffung und Aufrechterhaltung erforderlicher behördlicher Genehmigungen für die in § 11.1 genannten Maßnahmen obliegt dem Mieter, der auch sämtliche mit der Errichtung, dem Betrieb, der Unterhaltung einschließlich Reinigung, der Instandhaltung einschließlich der Instandsetzung und der Entfernung der baulichen Änderung oder der Hinweis- oder Reklameanlage verbundenen Kosten zu tragen hat. Soweit technische Anlagen einer Abnahme und/oder regelmäßigen Überprüfung (z. B. durch den TÜV) unterliegen, sind Abnahme und Prüfung vom Mieter auf eigene Kosten zu veranlassen und deren Durchführung sowie Ergebnisse dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
§ 12 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter
Der Vermieter hat den Mieter rechtzeitig vor Beginn von Erhaltungs-, Modernisierungs- und Verbesserungsmaßnahmen innerhalb des Mietgegenstands über Art und Umfang der Maßnahmen zu informieren. Bei der Bestimmung des Umbautermins und bei der Durchführung der Arbeiten hat der Vermieter auf die Belange des Mieters die gebotene Rücksicht zu nehmen. Der Mieter wird die durch diese Maßnahmen berührten Mietflächen im Rahmen des ihm Zumutbaren zugänglich halten.
§ 13 Versicherungen
13.1 Der Vermieter versichert das Objekt gegen die Gefahren Feuer, Sturm, Leitungswasser sowie – soweit erforderlich – gegen Sprinklerleckage und schließt eine Haftpflichtversicherung ab. Die Kosten für diese Versicherungen gehören zu den umzulegenden Nebenkosten des Objekts.
13.2 Der Mieter hat sein Inventar, seine Betriebseinrichtungen und Vorräte und die von ihm veranlassten oder vorgenommenen Einbauten innerhalb der Mietflächen auf eigene Kosten und Gefahr angemessen zu versichern (z. B. Elektronik-, Einbruchschaden-, Leitungswasser-, Feuer-, Glasschadenversicherung). Zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme ist der Mieter verpflichtet, ebenso zum Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung. Soweit der Mieter zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist, hat er sie während der Laufzeit dieses Vertrags aufrecht zu erhalten und ihr Bestehen und ihren Inhalt dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
13.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter werterhöhende Einbauten und Veränderungen im oder am Mietgegenstand und insbesondere jegliche Änderung der Gefahreneinschätzung im Sinne der Feuer- und Haftpflichtversicherungsbedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anfallende Zuschläge zu Versicherungsprämien des Vermieters sind Nebenkosten des Mietgegenstands, die in der Nebenkostenabrechnung des Mieters berücksichtigt oder dem Mieter in Rechnung gestellt werden dürfen.
§ 14 Verkehrssicherungspflicht, sonstige Pflichten des Mieters
14.1 Für die von ihm ausschließlich genutzten Flächen trägt alleine der Mieter die allgemeine und besondere Verkehrssicherungspflicht. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei, es sei denn, der Schaden aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht darauf, dass der Vermieter ihm vom Mieter gemeldete bauliche Mängel, zu deren Beseitigung der Vermieter verpflichtet ist, nicht behoben hat.
Der Vermieter trägt die Verkehrssicherungspflicht an den übrigen Flächen des Objekts.
Die dem Vermieter entstehenden Kosten verkehrssichernder Maßnahmen sind Nebenkosten des Mietgegenstands, die in der Nebenkostenabrechnung des Mieters berücksichtigt oder dem Mieter in Rechnung gestellt werden dürfen. Das gilt auch für die Kosten der Schnee- und Eisbeseitigung, deren Maßnahmen der Vermieter veranlasst, und die mit den Nebenkosten abgerechnet werden. Die Beseitigung von Schnee und Eis umfasst das Grundstück einschließlich der Zu- und Abfahrten und den Eingangsbereich zum Mietgegenstand.
14.2 Innerhalb der Mietflächen hat der Mieter für ungehindert nutzbare Fluchtwege in ausreichender Breite zu sorgen; Notausgänge sind freizuhalten. Auf die in § 2.3 bezeichneten Pflichten wird verwiesen.
14.3 Vor dem Aufstellen von schweren Maschinen/Apparaten, Geldschränken u. Ä. hat der Mieter die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen, welche bei Überschreitung der zulässigen Belastungsgrenzen (diese betragen im Mietgegenstand ___ kg /qm) oder aus anderen wichtigen Gründen verweigert oder widerrufen werden kann. Eine Lagerung von Gegenständen außerhalb des Mietgegenstands ist nicht zulässig.
14.4 Auf den Außenanlagen des Objekts gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
§ 15 Untervermietung
15.1 Dem Mieter ist jede den Vorsteuerabzug ausschließende Untervermietung des Mietgegenstands untersagt (vgl. § 2.6). Im Übrigen ist der Mieter berechtigt, den Mietgegenstand oder Teile davon nach vorheriger Zustimmung des Vermieters Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Eine vom Vermieter erteilte Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall. Sie kann zu einem späteren Zeitpunkt aus wichtigem Grunde widerrufen werden.
15.2 Die Zustimmung darf der Vermieter aus wichtigem Grund in der Person des Untermieters oder falls dem Vermieter die Gebrauchsüberlassung nicht zugemutet werden kann, verweigern oder widerrufen. Handelt es sich bei dem Untermieter um ein mit dem Mieter i. S. v. §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen, ist der Mieter lediglich zur Mitteilung verpflichtet, das Zustimmungserfordernis entfällt.
Der Wechsel des Inhabers ist bei Einzelunternehmen als Fall der Untervermietung zustimmungspflichtig. Bei Personengesellschaften ist ein Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters zustimmungspflichtig. Bei allen Gesellschaften ist die Änderung der Gesellschaftsform eine zustimmungspflichtige Gebrauchsüberlassung. Das gilt nicht für den Fall der Verschmelzung.
15.3 Der Mieter wird seine Untermieter verpflichten, diejenigen Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten, die Mieter und Vermieter hinsichtlich Art und Weise der Nutzung von Mietgegenstand und Objekt sowie hinsichtlich Sicherheit und Ordnung im Objekt vereinbart haben.
15.4 Bei jeder Gebrauchsüberlassung hat der Mieter gegenüber dem Vermieter dafür einzustehen, dass der Mietgegenstand nicht über die Beendigung dieses Mietverhältnisses hinaus von Dritten genutzt wird, der Rückforderungsanspruch des Vermieters gegenüber dem Dritten bleibt hiervon unberührt (§ 546 Abs. 2 BGB).
15.5 Bis zur Höhe der Forderungen des Vermieters gegen den Mieter aus diesem Mietverhältnis tritt der Mieter seine Forderungen gegen den Untermieter aus dem Untermietverhältnis an den Vermieter ab, der die Abtretung annimmt, aber von ihr erst im Verzug des Mieters Gebrauch machen darf.
15.6 Übersteigt die Miete (Gesamtmiete netto ohne Betriebskosten) des Untermietvertrags die des Hauptmietvertrags, ist der Mieter verpflichtet [50 %] des Mehrerlöses an den Vermieter zu zahlen. Dieser Betrag ist dann jeweils mit der Miete fällig. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine Kopie des vollständigen Untermietvertrags sowie etwaiger Nachträge jeweils unverzüglich zuzuleiten.
§ 16 Anzeigepflichten
Änderungen der Anschrift, der gesetzlichen Vertretung, der Rechtsform und/oder des Betriebsinhabers des Mieters sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
§ 17 Betreten des Mietgegenstands, Veräußerung
17.1 Dem Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen ist der Zutritt zum Mietgegenstand zwecks Prüfung des Zustands oder zur Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts oder zwecks anderweitiger Vermietung oder bei beabsichtigtem Verkauf des Objekts nach vorheriger Anmeldung während der Geschäftszeit gestattet. Dies gilt entsprechend für die vom Vermieter beauftragten Personen, die den Mietgegenstand zur Durchführung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten (wie z. B. der jährlichen Wartung der Rauchschutztüren innerhalb des Mietgegenstands) betreten müssen. Die Anmeldepflicht entfällt bei Gefahr im Verzug. Der Mieter wird dafür Sorge tragen, dass der Mietgegenstand bei Gefahr im Verzug auch außerhalb der Öffnungszeiten betreten werden kann.
17.2 Im Falle einer Veräußerung des Mietgegenstands verpflichtet sich der Mieter, den bisherigen Vermieter zum rechten Zeitpunkt aus sämtlichen Vermieterpflichten dieses Vertrags zu entlassen, falls und soweit der Erwerber diese Pflichten übernimmt bzw. zu übernehmen verpflichtet ist.
Die Haftung des bisherigen Vermieters gemäß § 566 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen, d. h. dass der Vermieter nicht wie ein Bürge haftet, wenn der Erwerber die Pflichten aus dem Mietvertrag nicht erfüllt.
Der Mieter erteilt bereits jetzt seine Zustimmung zur Herausgabe der Mietsicherheit an den Erwerber, sofern der Erwerber die Rechte und Pflichten des Vermieters übernimmt bzw. zu übernehmen verpflichtet ist und soweit die Sicherheit nicht verwertet wurde. Ansprüche des Mieters aus diesem Mietvertrag, die nach dem Übergang der Rechte und Pflichten des Vermieters fällig werden, können nur gegen den neuen Vermieter geltend gemacht werden; jegliche Haftung des bisherigen Vermieters ist ausgeschlossen.
§ 18 Rückgabe des Mietgegenstands
18.1 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand unabhängig vom Zustand bei Beginn des Mietverhältnisses wie folgt zurückzugeben:
a) sämtliche Einrichtungsgegenstände des Mieters und alle von ihm vorgenommenen oder veranlassten baulichen Änderungen, Einbauten, Installationen und Werbeanlagen sind zu entfernen, es sei denn, dass der Vermieter Einbauten oder Betriebsvorrichtungen ganz oder teilweise gegen Zahlung einer Entschädigung unter Berücksichtigung der Abnutzung, der technischen Veralterung und der hierfür geltenden üblichen steuerlichen Abschreibung übernehmen will, an deren Wegnahme der Mieter kein berechtigtes Interesse hat;
b) renoviert im Sinne von § 10, soweit Renovierungsarbeiten fällig sind;
c) sämtliche vom Mieter verursachten Schäden sind fachgerecht zu beseitigen;
d) die Mietflächen sind vollständig zu räumen und zu reinigen;
e) sämtliche im Besitz des Mieters befindlichen Schlüssel, auch solche, die vom Mieter nachgefertigt wurden, sind an den Vermieter zu übergeben.
18.2 Soweit der Vermieter im Anschluss an die Beendigung des Mietvertrags eine Umgestaltung der Mietflächen beabsichtigt, in der die bei der Rückgabe geschuldeten Pflichten des Mieters ganz oder teilweise aufgehen, muss der Mieter abweichend von § 18.1 nur solche Leistungen erbringen, die von den Umbauarbeiten nicht erfasst sind. Im Übrigen wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Vermieters in einen Anspruch auf Geldersatz in Höhe der vom Mieter ersparten Kosten der Renovierung, § 18.4 Satz 2 gilt entsprechend.
18.3 Wird die Mietfläche nicht vertragsgemäß zurückgegeben, darf der Vermieter die vom Mieter geschuldeten Arbeiten nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Der Mieter hat bis zum Abschluss dieser Arbeiten die Miete und die Nebenkosten zu zahlen und jeden weiteren Schaden zu tragen, z. B. wegen verspäteter Übergabe an den Nachmieter. Der Vermieter kann erforderliche Arbeiten auch auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags eines Fachunternehmens abrechnen.
18.4 Der Mieter ist berechtigt, seine Pflichten gemäß § 18.1 durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden. Als Kalkulationsgrundlage gelten Angebote örtlicher Fachunternehmer. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, eine um die Dauer der sonst vom Mieter auszuführenden Arbeiten vorgezogene Rückgabe der Mietsache zu verlangen, die Pflicht zur Entrichtung von Miete und Nebenkosten bleibt hiervon unberührt.
18.5 Die Parteien sollen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses ein gemeinsames Zustandsprotokoll anfertigen, in dem die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen, seine Rückbaupflichten sowie etwaige vom Mieter zu beseitigende Schäden beschrieben sein sollen. Weitere Ansprüche des Vermieters werden durch dieses Zustandsprotokoll nicht ausgeschlossen.
18.6 Ist der Mieter mit der Räumungspflicht in Verzug geraten, darf der Vermieter zurückgelassene Sachen auf Kosten des Mieters einlagern oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem Mieter angekündigten angemessenen Abholungsfrist auf Kosten des Mieters vernichten lassen.
§ 19 Personenmehrheit, Gesamtschuldner, Vollmacht, Daten des Mieters
19.1 Unter Mieter und Vermieter werden die Mietparteien auch dann verstanden, wenn sie aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
19.2 Mehrere Personen als Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe und Annahme von Erklärungen mit Wirkung für und gegen jede Person; bei Kündigungen oder sonstigen Erklärungen, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen, gilt die Vollmacht jedoch nur für die Entgegennahme. Ein Widerruf dieser Vollmacht kann von jeder Person gegenüber dem Vermieter schriftlich erklärt werden. Der Widerruf gilt nur für zukünftige Erklärungen.
19.3 Der Mieter ist damit einverstanden, dass Daten, die das Vertragsverhältnis betreffen, im Rahmen der Objektverwaltung auf Datenträgern gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, bei der Verarbeitung der Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten.
19.4 Der Mieter ist verpflichtet, unaufgefordert eine Änderung des Firmennamens dem Vermieter anzuzeigen. Das Gleiche gilt für gesellschaftsrechtliche Veränderungen, insbesondere solche im Sinne des Umwandlungsgesetzes, und zwar durch Vorlage entsprechender Handelsregisterauszüge. Dabei beginnt die in § 22 UmWG (Gläubigerschutz) festgelegte Anmeldefrist von 6 Monaten zur Leistung einer Sicherheit, was die Parteien hiermit vereinbaren, erst nach vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung.
14§ 20 Schriftform, Salvatorische Klausel, Anlagen
20.1 Nebenabreden bestehen nicht. Änderungs-, Ergänzungs- und Nachtragsvereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für diese Klausel. Die Parteien verpflichten sich, hinsichtlich aller abgeschlossenen Vereinbarungen und auch etwaiger Nachtrags-, Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen die gesetzliche Schriftform der §§ 126, 550 BGB herzustellen und verzichten bis zum endgültigen Scheitern ihrer Bemühungen auf das Recht zur Kündigung wegen fehlender Schriftform.
20.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder seiner Anlagen unwirksam sein oder werden, gilt anstelle der unwirksamen Regelung die gesetzliche Regelung. Bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung wird die unwirksame Klausel durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Regelung bei ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage am Nächsten kommt.
20.3 Folgende Anlagen sind Bestandteile des Vertrages:
Anlage 1 Lageplan Mietflächen
Anlage 2 Lageplan Stellplätze
Anlage 3, 3a Aufstellung Nebenkosten
Anlage 4 Bürgschaftsformular
Frankfurt, den _________ Frankfurt, den _________
(Vermieter) (Mieter)
(vertreten durch ____ als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter ____)
[bei im Handelsregister eingetragenen Organen Benennung der Funktion]
(vertreten durch ____ als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter ____ )
[bei im Handelsregister eingetragenen Organen Benennung der Funktion]