Das GG (Art. 6) verpflichtet den Staat, Ehe und Familie besonders zu schützen, zu fördern und zu unterstützen. Deshalb gehört zu den wichtigsten Aufgaben der staatlichen Familienpolitik auch, die wirtschaftliche Situation der Familien weiter zu verbessern und dem Wandel der Familienstrukturen gerecht zu werden. Zum sog. Familienlastenausgleich gehören beispielsweise Mutterschutz, Kindergeld und steuerliche Kinderfreibeträge, Erziehungsgeld und Elternzeit, Förderung von Wohneigentum und das Anrechnen von Erziehungszeiten bei der Altersversorgung. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz haben Eltern (Ehepaare und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft) seit 1985 unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Erziehungsgeld. Bei ihrem Antrag können Eltern von Kindern, die nach dem 1. 1. 2004 geboren wurden, zwischen einem monatlichen Erziehungsgeld von bis zu 300 € in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes (Regelbetrag) oder – falls für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes Anspruch auf Erziehungsgeld besteht – von bis zu 450 € im ersten Lebensjahr (Budgetform) wählen.
In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes wird der Regelbetrag gezahlt, wenn das Nettoeinkommen der Eltern 30 000 € nicht übersteigt, für das Budget gilt eine Obergrenze von 22 086 € (für Alleinerziehende mit einem Kind: 23 000 € bzw. 19 086 Euro). Ab dem siebten Lebensmonat des Kindes sinkt die Höhe des Erziehungsgeldes je nach Einkommen: Für die volle Gewährung des Erziehungsgeldes gilt nunmehr eine Nettojahreseinkommensgrenze von 16 500 Euro (für Alleinerziehende: 13 500C); der Regelbetrag wird um 5,2 %, das Budget um 7,2 % des Einkommens, das diese Grenze übersteigt, gekürzt. Erziehungsgeld erhalten Mütter oder Väter, die keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben; sie darf wöchentlich bis zu 30 Stunden betragen. Auch Auszubildende haben darauf Anspruch.
Das Erziehungsgeld wird zusätzlich zu Sozialleistungen wie Sozialhilfe, Wohngeld und evtl. auch Arbeitslosengeld gewährt, diese werden allerdings als Einkommen angerechnet. Mütter oder Väter, die vor der Geburt des Kindes (Geburt ab 1. 1. 2001) in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf maximal drei Jahre Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub). Sie sind in dieser Zeit vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geschützt. Väter und Mütter können die Erziehungszeit auch gleichzeitig in Anspruch nehmen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu zwölf Monaten über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu übertragen.