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Umsetzungsphasen einer Transfergesellschaft

Für die Einrichtung einer Transfergesellschaft empfehlen Backes und Knuth ein Vorgehen in vier Phasen, die unterschiedliche Arbeitsschwerpunkte aufweisen:

Phasen bei der Einrichtung einer Transfergesellschaft Informationsphase

–           Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung informieren sich bei der Arbeitsagentur über Fördermöglichkeiten und deren Voraussetzungen

–           Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung laden ein oder zwei Transfergesellschaften ein, um deren Erfahrungen und notwendige Umsetzungsschritte kennenzulernen (typischerweise kostenlos, da Teil deren Akquisition)

Beratungsphase

–           Die zentralen Akteure (Unternehmensleitung, Arbeitnehmervertretung und örtliche Vertretung der Arbeitsagentur), ggf. Arbeitgeberver

band sowie Gewerkschaft klären (Regelungen und ihre Auswirkungen)

–           Zusätzlich werden weitere Fragen angesprochen:

•          Welche Mitarbeiter erhalten das Angebot?

•          Wird gleichzeitig eine betriebsbedingte Endigungskündigung angedroht?

•          Wie setzt sich der Beirat der Transfergesellschaft zusammen?

•          Welche Anforderungen werden an die Transfergesellschaft gestellt?

Entscheidungsphase

–           Abschluss des Transfersozialplans zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung, der die in der Beratungsphase vereinbarten Aspekte regelt

–           Entscheidung für einen der bietenden Projektträger und dessen Beauftragung   

Durchführungsphase

–           Verabredung des Terminplans zwischen Arbeitgeber und Transfergesellschaft

–           Konzipierung der dreiseitigen Verträge zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Transfergesellschaft, die auch arbeitsrechtliche Konsequenzen vorsehen müssen, falls Mitarbeiter Qualifizierungsmaßnahmen verweigern (Nicolai, 2008)

–           Information der Belegschaft über die geplante Maßnahme

–           Information der Agentur für Arbeit

–           Abstimmung der konkreten Schritte zwischen Arbeitgeber, Agentur für Arbeit und Transfergesellschaft

–           Profiling der betroffenen Mitarbeiter nach den Vorgaben der Agentur für Arbeit

–           Übertritt der betroffenen Mitarbeiter in die Transfergesellschaft durch Vertragsunterzeichnung (Wenn Arbeitnehmer nicht in die Transfergesellschaft übertreten, wird meist ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung geschlossen)

Zum Zeitpunkt des Übertritts der Mitarbeiter beginnt die Transfergesellschaft mit ihrer eigentlichen Tätigkeit. Als neuer Arbeitgeber ist sie nicht nur für die Qualifizierung, sondern auch für die Gehaltsabrechnung zuständig (Stück, 2006).

Zur Verbesserung der Vermittlungschancen der Beschäftigten einer Transfergesellschaft hat die Bundesagentur für Arbeit seit 2008 neue Regelungen zur Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit Arbeitgebern bzw. Trägem von Transfermaßnahmen und -gesellschaften eingeführt, die sich auf folgende Aspekte beziehen:

1.         Erhöhung der Transparenz der Arbeitsweise von Transfergesellschaften

2.         Maßnahmen zur Kontrolle der Leistungen von Transfergesellschaften

3.         Eine Verlagerung von Beratungsschritten vor den Übergang in die Transfergesellschaft zur Beschleunigung von Qualifizierung und Vermittlung

4.         Eine stärkere direkte Mitwirkung der Agentur für Arbeit im Vermittlungsprozess

Zum dritten Punkt gehört das sog. Profiling, das noch bis 2007 in den ersten Wochen der Zugehörigkeit zur Transfergesellschaft durchgeführt wurde. Das Vorliegen der vollständigen Profilingunterlagen bildet die Grundlage für die Bewilligung des Transferkurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit.

Profiling

Alle Interessenten einer Transfergesellschaft müssen verpflichtend an einem Profiling teilnehmen, in dem ihre Eingliederungsaussichten in neue Erwerbstätigkeiten noch vor dem Übergang in die Transfergesellschaft eingeschätzt werden. Das Profiling umfasst die Beurteilung der Leistungsfähigkeit, der Chancen am Arbeitsmarkt und des Qualifizierungsbedarfs. Es kann durch die Bundesagentur für Arbeit, den Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft durchgeführt werden. Die Agentur für Arbeit stellt hierfür ein 10-seitiges Formular zur Verfügung, das sich in die Abschnitte 1. Persönliche Daten, 2. Berufliche Daten, 3. Vorbereitung Vermittlungsgespräch gliedert. Neben der detaillierten Erfassung des persönlichen und beruflichen Werdegangs und der Qualifikationen werden inzwischen auch Bewerbungsaktivitäten dokumentiert.

Die Tätigkeit der Transfergesellschaften wird durch die seit Anfang 2008 gültigen Regelungen der Zusammenarbeit mit den Arbeitsagenturen stärker mit denen der Arbeitsvermittler verzahnt. So soll innerhalb von 10 Tagen nach dem Profiling ein Gespräch mit dem Vermittler der Arbeitsagentur stattfinden. Weitere Gespräche finden im Verlauf der Transferzeit statt. Neben der bereits zuvor üblichen Strukturdatenerhebung nach 6 und 12 Monaten sind die Transfergesellschaften außerdem verpflichtet, die Arbeitsagentur über ihre Vermittlungsaktivitäten und -hemmnisse nach 4 und 8 Monaten zu informieren (Nicolai, 2008).