Was die Definition von Fixgeschäft oder Fixkauf
Wenn die Leistungspflicht nicht gegeben ist, da etwas unmöglich ist (ultra posse nemo obligatur), stellt sich die Frage, ob es sich bei einem Rechtsgeschäft um ein Fixgeschäft handelt. Dabei muss zwischen zwei verschiedenen Sorten Fixgeschäften unterschieden werden, dem absoluten und dem relativen. Zudem muss die Sondervorschrift des Handelsgesetzbuches zum Fixhandelskauf gem. § 376 HGB beachtet werden.
Ein absolutes Fixgeschäft (Fixkauf)
Ein Fixgeschäft wird als absolut bezeichnet, wenn die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger so wichtig ist, dass die Leistung nicht mehr nachgeholt werden kann, die verspätete Erbringung der Leistung also nicht mehr einer Erfüllung entspricht.
Wenn es nicht deutlich ist, ob ein solches Fixgeschäft vereinbart wurde, muss dies, aufgrund nicht vorhandener gesetzlicher Regelung, objektiv vom Empfänger gem. §§ 133, 157 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] ermittelt werden.
Bei einem absoluten Fixgeschäft führt ein Versäumnis des Geschäfts durch den Schuldner zu einer Unmöglichkeit gem. § 275 Absatz 1 BGB. Daraufhin verfällt zuerst die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Der Gläubiger kann auch gem. §§ 280 Absatz 1 und 3, 283 BGB Schadensersatz vom Schuldner verlangen. Außerdem kann er gem. §§ 346 Absatz 1, 326 Absatz 5 BGB den Vertrag kündigen.
Ein relatives Fixgeschäft (Fixkauf)
Man spricht von einem relativen Fixgeschäft, wenn die Zeit der Leistungserbringung aufgrund einer Terminvereinbarung so wesentlich war, dass die Gültigkeit des Vertrages von der Einhaltung des Leistungstermins abhängig ist, die Leistung an sich aber noch nachholbar wäre (vgl. § 323 Absatz 2 Nr. 2 BGB; und § 104 InsO und §§ 37d ff. WpHG).
Bei einem relativen Fixgeschäft führt ein Versäumnis allerdings nicht zu einem Verfall der Leistungspflicht, da die Leistung noch stehts erbracht werden kann und der Schuldner lediglich in Verzug gerät. Daraus ergeben sich für den Gläubiger grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Er kann die (verspätete) Leistung annehmen oder Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 Absatz 1 und 2, 286 BGB oder nach §§ 280 Absatz 1 und 3, 281 BGB verlangen. Außerdem besteht für ihn ein erleichterter Rücktritt vom Vertrag ohne Kündigungsfrist gem. §§ 346 Absatz 1, 323 Absatz 1 und 2 Nr. 2 BGB.
Beispiel für ein Fixgeschäft
Die Eheleute P und K möchten sich am „Tag des Kusses, also dem 6. Juli 2018, das Ja-Wort geben. Dafür bestellen sie beim Konditor ihres Vertrauens, Konditor C eine Torte für Hochzeit. Passend zu dem besonderen Datum zeigt die Torte ein sich Küssendes Paar, umringt von vielen weiteren Mündern. Um das ganze abzurunden, bestellen die Eheleute bei der Firma G Silberbesteck.
Das Hochzeitspaar setzt C und G über den Verwendungszweck – die Hochzeit und den damit verbundenen Liefertermin am 06. Juli 2018 in Kenntnis. Allerdings liefern beide Dienstleister erst am 07. Juli 2018. C und G verlangen trotzdem die Annahme der Lieferung und die einhergehende Bezahlung. Haben die Dienstleister Recht?
Offensichtlich ist bei beiden Bestellungen die (Lieferzeit) für die Einhaltung des Vertrages ausschlaggebend. Daher handelt es sich bei beiden Verträgen um ein Fixgeschäft.
Die Torte für die Hochzeit kann am Liefertag, also einen Tag nach der Hochzeit, nicht mehr für den besprochenen Zweck verwendet werden. Man spricht also von einem absoluten Fixgeschäft. C kann also nicht mehr rechtzeitig liefern, wodurch die Eheleute den Vertrag ohne Bezahlung kündigen können. Zudem können sie Schadensersatz geltend machen, da eine andere Torte erworben werden musste.
Beim Besteck sieht es etwas anders aus. Dies kann auch nach der Hochzeit noch verwendet werden. Deswegen spricht man hier von einem relativen Fixgeschäft. Die Eheleute müssen sich also entscheiden. Entweder treten sie vom Vertrag zurück oder sie nehmen das Besteck gegen Bezahlung an. Bei einem Rücktritt würde die Gegenleistungspflicht verfallen. Unabhängig von dieser Entscheidung können die Eheleute Schadensersatz für ein möglicherweise angemietetes Ersatzbesteck beanspruchen.