Die Kreativität beim Abzocken kennt offensichtlich keine Grenzen. Oft müssen die Gerichte die allzu gierigen Banker stoppen, um den Kunden vor dem Zugriff zu schützen. In den letzten Jahren erging eine ganze Reihe von Urteilen, die festlegten, was die Geldinstitute berechnen dürfen – und was nicht.
So ließen sich zum Beispiel Geldinstitute Ende der 1990er Jahre sogar die Kontoauskünfte bezahlen, wenn Kunden unzulässig erhobene Gebühren zurückfordern wollten. Ein sicheres Geschäft, denn wer rechtswidrig erhobene Gebühren geltend machen will, muss einen Kontoauszug vorlegen, der das Datum und den Betrag ausweist. Wenn der Kontoauszug nicht mehr vorhanden ist, muss eine Liste der Kontobewegungen von der Bank angefordert werden. Diese kleine Dienstleistung durfte natürlich nicht umsonst sein. Die Gerichte waren anderer Meinung. So entschied das Oberlandesgericht Schleswig, dass die Kunden ein Recht auf kostenlose Auskunft über entsprechende Belastung hat (Urteil vom 24.02.2000 – 5 U 116/98).
Kunden haben grundsätzlich das Recht, sich kostenlos über ihren Kontostand und die Buchungen auf ihrem Konto zu informieren. Wenn dies nicht am Schalter möglich ist, muss ihnen ein Kontoauszugsdrucker zur Verfügung stehen, an dem sie den Kontostand ohne Gebühren abrufen können. Werden jedoch die Kontoauszüge am Schalter kostenfrei ausgehändigt, können Banken für den Auszug am Drucker ein Entgelt verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde einen Sonderservice wünscht, wie etwa die Zusendung von Kontoauszügen per Post. Übersendet die Bank den vierteljährlichen Rechnungsabschluss, darf sie dafür nichts verlangen, da dies in ihrem eigenen Interesse erfolgt; sie muss nachweisen, dass sie ordentlich gearbeitet hat.
Kosten für Kopien oder Telefonate dürfen ebenfalls nur dann auf den Kunden abgewälzt werden, wenn sie auf Wunsch des Kunden erfolgten oder die Bank davon ausgehen konnte, dass der Kunde dies wünschen würde. Auch dürfen dann nur die angefallenen Kosten berechnet werden und keine Aufschläge wie zum Beispiel anteilige Mietkosten.
Wenn Bankmitarbeiter im Eigeninteresse des Geldinstituts i der Dritte – wie beispielsweise das Finanzamt – Auskünfte über Kundenkonten einholen, dürfen die Kosten nicht dem Kunden angelastet werden. Nur wenn Kunden ihr Kreditinstitut ausdrücklich auffordern, Auskünfte weiterzugeben oder ihnen eine Bescheinigung, beispielsweise einen Nachweis über Zinszahlungen, auszustellen, kann dieser Service berechnet werden.
Wer einen Geldbetrag von seinem Konto überweist, muss sich zudem darauf verlassen können, dass das Geld beim Empfänger ankommt. Die Bank ist verpflichtet, bei einer Überweisung für den Geldeingang beim Empfänger zu sorgen. Kommt das Geld nicht an und steht die Bank Nachforschungen an, handelt sie im eigenen Interesse und in Erfüllung eigener Pflichten. Sie kann dem Kunden daher keine Kosten für die Nachforschung in Rechnung stellen.
Wenn Kunden sich beschweren, muss die Bank die Reklamation bearbeiten. Die dabei entstehenden Kosten darf sie ebenfalls nicht an den Kunden weiterreichen, so entschied das Landgericht Köln (Urteil vom 16.08.2000 – 26 O 30/00).
Auch mit Mahngebühren wird gerne ein schneller Euro verdient. Je mehr Mahnungen verschickt werden, desto teurer wird es für den Kunden und umso mehr verdient die Bank. Das ist allerdings nicht zulässig, die Bank ist vielmehr verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Je mehr Mahnungen verschickt werden, desto geringer werden folglich die Kosten, denn die Bank muss den Sachverhalt nicht jedes Mal neu darstellen. Außerdem dürfen die Kosten drei Euro pro Mahnung nicht überschreiten. Es handelt sich schließlich nicht um eine Strafe, die die Bank über den Kunden verhängen kann. Durch Rationalisierungsmaßnahmen verringern sich die Kosten pro Mahnung zusätzlich.
Wenn eine Bank ein Konto kündigt oder den Kunden dar an erinnert, dass eine Rate fällig oder der Dispo überschritten ist, darf sie für diese Schreiben keine Gebühren verlangen, sie handelt schließlich in ihrem eigenen Interesse. Auch wenn ein Kunde Konten kündigt oder Sparbücher fristgemäß auflöst, gehört das zu den Dienstleistungen, die nicht extra berechnet werden dürfen, also fallen dafür auch keine Gebühren an. Bei vorzeitiger Aufhebung von Sparverträgen kann die Bank allerdings eine Entschädigung verlangen, was sie in der Regel auch tut.
Kreditkarten werden ebenfalls gerne zum Abkassieren missbraucht: Jahresgebühren müssen in der Regel im Voraus bezahlt werden. Wird aber der Kartenvertrag während der Laufzeit gekündigt, hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Kartengebühr für die Restlaufzeit, entschieden die Richter am Frankfurter Oberlandesgericht (Urteil vom 14.12.2000 – 1 U 108/99). Auch wenn die Karte beim Versand im Auftrag der Bank verloren geht oder beschädigt wird, darf für die neue Karte kein Geld verlangt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Brief mit der PIN-Nummer den Bankkunden nicht erreicht. Diese Dienstleistungen muss die Bank kostenlos erbringen. Das haben das Oberlandesgericht Celle und das Landgericht Frankfurt entschieden (OLG Celle, Urteil vom 04.05.2000 – 13 U 186/99; LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000 – 2 0 46/99).
Erben sind geradezu perfekte Opfer für Wegelagerer im Bankwesen: Nur zu gerne lassen sich die Banken die Auskünfte über den Kontostand des Verstorbenen ans Finanzamt von den Erben bezahlen. Die Landgerichte Frankfurt und Dortmund sind gegen diese Beutelschneiderei eingeschritten (Urteil vom 27.01.2000 – 2/2 O 46/99, Urteil vom 16.03.2001 – 8 0 57/01). Auch fürs Umschreiben der Konten des Verstorbenen auf seine Erben darf nicht kassiert werden. Wenn die Hinterbliebenen aber eine Beratung über die Verwendung des Erbes wünschen und ein besonderer Beratungsvertrag geschlossen wird, darf die Bank ein Honorar fordern.
Bei Auslandsüberweisungen fallen Gebühren an für den, der das Geld transferiert, aber einige Geldinstitute ließen sich auch den Empfang einer Auslandsüberweisung bezahlen. Natürlich zu Unrecht. Die Banken müssen ja nur den Geldeingang auf Girokonten ordnungsgemäß verbuchen. Und das ist keine besondere Dienstleistung für den Kunden.