Viele Streitfälle zwischen Kunden und Banken endeten sogar vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der höchsten Instanz, die es in der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung solcher Auseinandersetzungen gibt. Die Bundesrichter stoppten in vielen Fällen den Griff in die Taschen der Kunden und schoben unfeinen Methoden einen Riegel vor.
Eine Sparkasse im Alten Land bei Hamburg hatte Mitte der 1990er Jahre eine fast geniale Idee, die allerdings nicht ganz neu war, wie sich bald herausstellen sollte. Um die eher konservative Kundschaft an die neu aufgestellten Geldautomaten zu gewöhnen, wurden für jede Barabhebung am Schalter ein paar € kassiert. Lange währte die Wegelagerei nicht, dann wurde die Aktion sang- und klanglos wieder eingestellt. Sie war schon damals nicht rechtens. Denn Kunden dürfen gebührenfrei Geld auf ihr eigenes Konto einzahlen und abheben, hatten die Richter des Bundesgerichtshof schon 1993 entschieden. Nur wenn Bares auf ein fremdes Konto eingezahlt wird, darf auch die Bank die Hand aufhalten. Und sie darf eine Gebühr für Auszahlungen am Geldautomaten verlangen (BGH-Urteil vom 30.11.1993 – XI ZR 80/93).
Auch die Abzockerei bei Kontenbewegungen haben die Richter in der roten Robe geregelt: Im Falle von Kontoführungsverträgen, bei denen neben einer Grundgebühr weitere Entgelte für jeden Buchungsvorgang anfallen, darf die Bank Ein- und Auszahlungen auf das eigene und vom eigenen Konto nur begrenzt als Buchungsposten berechnen. Sie muss in jedem Fall mindestens fünf Buchungsvorgänge im Monat kostenlos anbieten. Für die Abhebung am Geldautomaten kann die Bank jedoch einen Buchungsposten veranschlagen, da sie den Automaten rund um die Uhr bereitstellt. Allerdings müssen Kunden dann die Möglichkeit haben, kostenlos am Schalter der Filiale Geld abzuheben (BGH- Urteil vom 07.05.1996 – XI ZR 217/95).
Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, darf sie dabei anfallende Kosten nicht den Kunden in Rechnung stellen – sie handelt ja schließlich in ihrem eigenen Interesse. Das betrifft auch die Kosten für die Benachrichtigung (BGH-Urteile vom 21.10.1997 – XI ZR 5/97, XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001 – XI ZR 197/00).
Viele Geldinstitute haben die für Rücklastschriften rechtswidrig kassierten Entgelte ihren Kunden nicht zurückerstattet, sondern sie kurzerhand in Schadenersatz umbenannt. Allerdings dürfen Banken nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung auch kein Entgelt in Form von Schadenersatz fordern. Ebenfalls unzulässig ist das bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen (BGH-Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 154/04).
Kreditinstitute müssen ihre Kunden über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften oder über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen mangels Deckung benachrichtigen. Da die Bank damit lediglich ihre Pflicht zur Schadensminderung erfüllt, darf sie auch dafür keine Gebühr in Rechnung stellen (BGH-Urteil vom 13.02.2001 – XI ZR 197/00).
Für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung darf die Bank ebenfalls kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen (BGH-Urteile vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98 und vom 19.10.1999 – XI ZR 8/99).