Geldwäsche
von G. wird gesprochen, wenn Geld, das aus Straftaten oder illegalen Geschäften (z.B. Drogenhandel oder verbotswidriger Waffenhandel) stammt, durch Einzahlung auf Konten oder durch Verbuchen als Geschäftseinnahme in den regulären Wirtschaftsverkehr eingebracht wird. Das Gesetz zur verbesserten Bekämpfung der organisierten Kriminalität aus dem Jahr 1992 und das Geldwäschegesetz vom Herbst 1993 zielen darauf ab, kriminelle Gewinne abzuschöpfen und G. zu verhindern. Im Jahr 1999 wurden die gesetzlichen Grundlagen zur Bekämpfung von G. erweitert. Seitdem werden die Finanzbehörden bereits bei der Einleitung eines Strafverfahrens wegen G. informiert. Sie können damit schneller potenzielle Steuerquellen ausschöpfen.
Zudem dürfen Geld und andere Vermögenswerte wie Pkw schon dann beschlagnahmt werden, wenn ein Verdacht auf kriminelle Herkunft besteht. 2002 verbesserte der Gesetzgeber abermals die Möglichkeiten, gegen G. vorzugehen. Deren Aufdeckung und damit auch die Verfolgung der internationalen Kriminalität und von terroristischen Aktivitäten sollen u.a. dadurch erleichtert werden, dass neben Bankangestellten nun auch andere Berufsgruppen wie z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater verpflichtet sind, begründete Verdachtsmomente, die sie entdecken, bei der Polizei zu melden. In Österreich stellt § 165 des Strafgesetzbuches G. unter Strafe, wobei zwischen individueller G. und bandenmäßig organisierter G. mit weitaus höherem Strafmaß unterschieden wird.