Gleichberechtigung
Frauen und Männer müssen als Arbeitnehmer für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn erhalten. GG, BGB und Gleichberechtigungsgesetz verbieten eine Schlechterstellung auf Basis der geschlechtlichen Zugehörigkeit. Die Beschäftigungs- und Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen, die besonders oft benachteiligt sind, wurden ebenso verbessert wie die Möglichkeiten für Teilzeitarbeit und die Beurlaubung. Dennoch gibt es noch immer signifikante Unterschiede, insbesondere hinsichtlich der Berufsqualität – Frauen haben deutlich häufiger minderbezahlte Berufe – und in den Führungspositionen von Wirtschaft und Politik, in denen sehr viel mehr Männer beschäftigt sind. In Österreich lässt der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz – Art. 7 des Bundesverfassungsgesetzes-nur gesetzliche Differenzierungen zu, die in der Natur des Geschlechts begründet sind. In der Schweiz ist die Gleichberechtigung seit 1981 durch Art. 4 Abs 2 der Bundesverfassung festgeschrieben.
Gleichgewicht
eine Situation, in der sich gegenteilig wirkende Kräfte ausgleichen. Der Zustand des G., z.B. der Ausgleich von Angebot und Nachfrage im Marktgleichgewicht ist in der Wirtschaftstheorie von zentraler Bedeutung.
Gleichgewichtspreis
der Preis, bei dem die angebotene Menge und die nachgefragte Menge eines Gutes auf einem Markt übereinstimmen. Bei der Bestimmung des G. geht man davon aus, dass die Anbieter ihre Waren und Erzeugnisse zu einem möglichst hohen Preis verkaufen wollen und die angebotene Menge eines Gutes umso größer ist, je höher der Preis dieses Gutes ist. Umgekehrt nimmt man für die Nachfrager an, dass sie die Waren und Erzeugnisse zu möglichst niedrigen Preisen einkaufen wollen und die nachgefragte Menge eines Gutes umso höher ist, je niedriger der Preis dieses Gutes liegt. – Siehe auch Marktmechanismus.