Aktie
Anteils- oder Teilhaberpapier, das Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs bzw. des Teilhabers an einer Aktiengesellschaft urkundlich verbrieft. Die A. zerlegen das Grundkapital einer Gesellschaft in Anteile. Die rechnerische Größe eines Anteils, also die Höhe der Beteiligung am Grundkapital, bezeichnet man als Nennwert der A.; dieser stimmt i. d. R. nicht mit dem tatsächlichen Kurswert der A. überein. Der Wert einer börsengehandelten A. wird regelmäßig durch das Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage ermittelt. A. können nur von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) ausgegeben werden. Sie werden z.B. an der Börse gehandelt – der Großteil der Aktiengesellschaften Deutschlands ist jedoch nicht an einer Börse notiert.
Der Aktionär wird Teilhaber am Aktienkapital und damit Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens. Daraus resultieren besondere Aktionärsrechte, je nachdem, welche Aktienart man erworben hat. A. können nach folgenden Kriterien klassifiziert werden: 1. nach Art der Zerlegung des Grundkapitals (Stückelung) in Nennwertaktien, nennwertlose Aktien und Stückaktien; 2. nach Art der Eigentumsübertragung in Inhaberaktien und Namensaktien; 3. nach Umfang der verbrieften Aktionärsrechte in Stammaktien, Mehrstimmrechtsaktien und Vorzugsaktien; 4. nach dem Erwerberkreis in eigene Aktien, Belegschaftsaktien und Volksaktien; 5. nach dem Zeitpunkt einer Kapitalerhöhung in junge Aktien und alte Aktien; 6. nach dem Finanzierungseffekt in Berichtigungsaktien und durch einen Aktiensplit entstehende Splitaktien.
Aktienbuch
Verzeichnis, das nach gesonderten Bestimmungen bei Aktiengesellschaften geführt wird. In dieses Buch werden die Eigentümer von Namensaktien eingetragen.