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Aktienemission, Aktienfonds, Aktiengesellschaft und Aktiengesetz – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Aktienemission
Erstausgabe von Aktien, entweder im Rahmen der Gründung einer Aktiengesellschaft oder aufgrund einer Kapitalerhöhung.

Aktienfonds
Investmentfonds, dessen Vermögen ganz oder überwiegend aus Aktien besteht.

Aktiengesellschaft, Abk. AG

eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Firmenbezeichnung immer den Zusatz Aktiengesellschaft oder die Abk. AG enthalten muss. Rechtsgrundlage ist das Aktiengesetz. Eine AG kann durch eine oder mehrere Personen mit einem Grundkapital von mindestens 50 000 € gegründet werden (kleine AG). Das Grundkapital wird in Anteile aufgeteilt, die Aktien. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens auf 1 € lauten, Stückaktien benötigen keinen Nennbetrag. Die AG haftet mit ihrem Firmenvermögen für Schulden; die Aktionäre tragen nur das Risiko des Wertverlusts ihrer Aktien, der zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen kann.

Organe einer AG sind der Vorstand als Leitungsgremium der Gesellschaft, der Aufsichtsrat als Kontrollorgan für den Vorstand und die Hauptversammlung als Zusammenkunft der Aktionäre, die z.. den Aufsichtsrat wählt und formal über die Geschäftspolitik beschließt. Die österreichischen Regelungen entsprechen im Wesentlichen den deutschen Richtlinien (u. a. Gleichbezeichnung der Organe). Auch in der Schweiz gelten ähnliche Regeln. Die Zahl der AG- Gründer muss mindestens drei, das Aktienkapital mindestens 100 000 Franken, der Nennwert der Aktie mindestens 10 Franken betragen. Die Organe sind die Generalversammlung der Aktionäre, die Verwaltung bzw. der Verwaltungsrat sowie die Kontrollstelle.

Aktiengesetz AktG
die gesetzliche Regelung der 1 Aktiengesellschaft (AG). Das moderne, in seiner Grundstruktur noch heute gültige Aktienrecht wurde durch das HGB von 1897 begründet. Durch die Neuregelung von 1937 wurde die AG gesondert behandelt, wobei in dieser Neufassung des Gesetzes die Stellung des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung gestärkt wurde. Das AktG vom 6. 9. 1965, das zum 1. 1. 1966 in Kraft trat, stärkte die Position der Aktionäre. Das Erste Buch des AktG gliedert sich in acht Teile, die die Konstruktion der AG deutlich machen. Der erste Teil enthält allgemeine Vorschriften und Grundsatzvorschriften über Firma und Sitz der AG. Im zweiten Teil sind die Vorschriften über die Gründung der AG festgehalten. Es gibt nur noch die Einheitsgründung, bei der alle Aktien durch die Gründer übernommen werden müssen. Der dritte Teil regelt die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Aktionäre.

Im vierten Teil ist die Verfassung der AG enthalten. Der fünfte Teil enthält die Vorschriften über Rechnungslegung und die Gewinnverwendung. Im sechsten
Teil werden Satzungsänderungen (nur mit Dreiviertelmehrheit der Aktionäre), Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung geregelt. Siebter und achter Teil behandeln in Spezialvorschriften die Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen und die Auflösung der Gesellschaft.