Der Kaufvertrag umfasst nur das Eingehen der Verpflichtung, die in den Absätzen genannten Punkte zu erfüllen. Die tatsächliche Ausführung des Kaufs bzw. Verkaufs ist vom Zustandekommen des Kaufvertrags rechtlich vollständig unabhängig (Abstraktionsprinzip). Wenn also bei der Übergabe oder bei der Bezahlung (dem Erfüllungsgeschäft) Schwierigkeiten auftreten, hat dies nichts mit der Wirksamkeit des eigentlichen Kaufvertrags zu tun. Ein wirksamer Kaufvertrag muss als Mindestanforderung eine Übereinkunft über den Kaufgegenstand und über den Kaufpreis beinhalten. Jedoch muss weder der Gegenstand individuell sein (irgendeine Telefonkarte aus dem Bestand ist ausreichend), noch muss der Kaufpreis betraglich genau festgelegt sein. Aber wie kann ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein, wenn keiner der Beteiligten ein Wort gesagt, geschweige denn einen Vertrag unterschrieben hat?
Der Vertragsschluss ist, wie im beschriebenen Fall, unter bestimmten Voraussetzungen auch still-schweigend möglich. Von grundlegender Bedeutung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags ist, dass die Vertragsparteien wirksame, übereinstimmende Willenserklärungen gegeben haben, z.B. – wie im vorliegenden Fall – durch sog. konkludentes Verhalten (d.h. ein- vernehmlichen Tausch von Geld und Ware). Im Gesetz gibt es allerdings eine Reihe von Einschränkungen für die Wirksamkeit von Willenserklärungen. In den §§ 104 ff. BGB ist die Geschäftsfähigkeit geregelt. Nach § 104 Nr. 1 BGB ist geschäftsunfähig, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. Die Geschäftsunfähigkeit hat zur Folge, dass die abgegebene Willenserklärung nichtig ist. Beschränkt geschäftsfähig sind nach § 106 BGB hingegen Minderjährige, d.h. Personen zwischen sieben und 18 Jahren. Bei ihnen ist die Wirksamkeit der Willenserklärung von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abhängig, i.d.R. sind dies die Eltern.
Die Bestimmungen dienen nicht der Gängelung, sondern tragen vielmehr zum Schutz Minderjähriger bei. So findet bei Verträgen, die lediglich rechtliche Vorteile
für den Vertragspartner beinhalten, z.B. bei einer Schenkung, keine Beschränkung statt. Mit einem Kaufvertrag sind aber aufgrund der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises nicht nur rechtliche Vorteile verbunden. Weshalb konnte dann der minderjährige Käufer ohne Zustimmung seiner Eltern dennoch einen wirksamen Kaufvertrag abschließen?
Kaufvertrag