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Akzept und Akzessorietät und die Bedeutung davon – Wirtschaftsbegriffe Übersicht

Akzept
im allgemeinen Rechtsverkehr die schriftliche Annahme einer Anweisung durch den zur Leistung an einen Dritten Angewiesenen. Im Wechselrecht die Erklärung des Bezogenen (Akzeptant, Trassat), einen Wechsel anzunehmen, d. h. sich unbedingt und unwiderruflich zu verpflichten, am Verfalltag die Wechselsumme zu bezahlen. Das A. wird (mit Unterschrift) auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt und durch das Wort an-genommen ausgedrückt. Die Annahmeerklärung ist vom Bezogenen zu unterschreiben, wobei auch die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels schon als Annahme gilt. Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist. Das A. kann auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt werden (Teilakzept). Als A. wird außer der Annahmeerklärung auch der gezogene Wechsel, die sog. Tratte, bezeichnet, der vom Bezogenen mit einem Annahmevermerk versehen worden ist.

Der Akzeptkredit ist eine Kreditform zur kurz- oder mittelfristigen Finanzierung eines Unternehmens. Dabei wird ein Wechsel, den der Kreditnehmer auf ein Kreditinstitut zieht, durch das A. des Kreditinstituts auf dem Geldmarkt verwertbar gemacht. Gelangt das A. in Umlauf, haftet das Kreditinstitut nach außen wechselmäßig als Hauptschuldner. Im Innenverhältnis verpflichtet sich der Kunde jedoch dem Kreditinstitut gegenüber, den Wechselbetrag ein bis zwei Tage vor Fälligkeit zur Einlösung anzuschaffen. Der Bankakzept ist ein Wechsel, der auf ein Kreditinstitut gezogen und von ihm akzeptiert ist. Dem Kunden wird dadurch im Wege des Akzeptkredits die Möglichkeit zur Beschaffung günstigen Kredits geboten. Er kann den Wechsel entweder zur Erfüllung von Verbindlichkeiten in Zahlung geben oder
bei dem Kreditinstitut diskontieren lassen.

Akzessorietät
die Abhängigkeit eines Nebenrechts vom Bestand des zugrunde liegenden Hauptrechts. So ist z.B. die Wirksamkeit der Kreditsicherungen Bürgschaft, Pfandrecht und Hypothek vom Bestehen der dem Kreditvertrag zugrunde liegenden Forderung abhängig. Erlischt die Forderung, wird die Sicherheit rechtsunwirksam.