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Berufskrankheit und Berufsunfähigkeit – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Berufskrankheit
Krankheit, die nach medizinischen Erkenntnissen durch schädigende Einwirkung des Arbeitsplatzes verursacht wird, d. h., bestimmte Berufsgruppen sind durch ihre Tätigkeit in erheblich höherem Grad der Krankheit ausgesetzt als die übrige Bevölkerung. Die B. ist ein Versicherungsfall, der von der Berufsgenossenschaft bearbeitet wird; gleichzeitig wird darüber befunden, mit welchen Maßnahmen und durch welche Leistungen die Ansprüche befriedigt werden können.

Berufsunfähigkeit
durch Krankheit, Gebrechen bzw. körperliche oder geistige Schwäche verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit eines in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Versicherten auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. B. begründet bei Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherte muss in den letzten fünf Jahren vor der B. mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung geleistet haben. Bei Beamten spricht man von Dienstunfähigkeit. Jeder kann wegen Krankheit oder durch einen Unfall berufs- oder erwerbsunfähig werden. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet auch bei Invalidität nur eine Grundversorgung.

Von der B. zu unterscheiden ist die Erwerbsunfähigkeit. Sie bedeutet, dass ein Versicherter infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben kann, sodass er Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente hat. Die genannten Rentenarten wurden mit Wirkung vom 1. 1. 2001 zu der zweistufigen Erwerbsminderungsrente zusammengefasst. Die Berufsunfähigkeitsrente wird nur noch für vor 1962 geborene Versicherte gezahlt.