Zerobonds und Floating Rate Notes

Durch Variation der klassischen Anleiheeigenschaften (fester Zinssatz, regelmäßige Zinszahlung, Rückzahlung am Ende der Laufzeit) wurde in jüngerer Zeit eine Reihe von Anleiheformen kreiert, die sich zunehmender Beliebtheit erfreuen.

Null-Kupon-Anleihen (Zerobonds)
Null-Kupon-Anleihen, auch Zerobonds genannt, sind langfristige Schuldverschreibungen von privaten oder öffentlichen Einrichtungen, die keine Zinszahlung während der Laufzeit vorsehen (und demzufolge auch keine Zinsscheine [Kupons] haben). Die Zinsen werden über die Zeit angesammelt und bei Fälligkeit der Anleihe zusammen mit dem Anleihebetrag ausgezahlt. Null-Kupon-Anleihen werden in zwei Varianten angeboten, als Abzinsungspapiere und als Aufzinsungspapiere.
Als Abzinsungspapiere werden Null-Kupon-Anleihen zum Nennwert abzüglich Zinsen und Zinzeszins ausgegeben und bei Fälligkeit zum Nennwert zurückgezahlt.
Als Aufzinsungspapiere werden Null-Kupon-Anleihen zum Nennwert ausgegeben und bei Fälligkeit zum Nennwert zuzüglich Zinsen und Zinzeszinsen zurückgezahlt.
Der Ertrag der Anleihe errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anlagebetrag (Kaufpreis) und dem Rückzahlungsbetrag. Der nominelle Zinssatz wird zum Zeitpunkt der Emission festgelegt. Die positiven respektive negativen Abweichungen des Kapitalmarktzinses zu diesem nominellen Zinssatz der Anleihe schlagen sich in deren Börsenkurs nieder. So führt eine bei hohem Zinsniveau getätigte Anlage in Null-Kupon-Anleihen bei sinkendem Zinsniveau zu überproportional hohen Kursgewinnen. Hier kommt der sogenannte Hebeleffekt (Leverage-Effekt) zum Tragen.

Nullkuponanleihen

 

Zerobonds und Floating Rate Notes

Er leitet sich aus dem niedrigen Kapitaleinsatz, der Restlaufzeit und dem Nominalkapital ab. Der Hebeleffekt ist umso größer, je länger die Restlaufzeit der Anleihe ist. Ein umgekehrter Hebeleffekt ergibt sich bei steigendem Zinsniveau.

Für den Anleger in Null-Kupon-Anleihen entfällt die Aufgabe, seine Zinserträge anzulegen. Die bei Aufzinsungspapieren einmalige Zinszahlung zum Ende der Laufzeit impliziert einen Steuerstundungseffekt, der – wenn die Rückzahlung in eine Phase niedrigerer Besteuerung (z. B. nach der Zurruhesetzung des Anlegers) fällt – zu beachtlichen Steuerentlastungen führen kann.

Werden Null-Kupon-Anleihen vor dem Fälligkeitstermin verkauft, so hat der Verkäufer den rechnerischen Ertrag des Papiers zu versteuern. Dieser Ertrag wird aus dem Emissionspreis, der bis dahin verstrichenen Laufzeit und der (bei der Ausgabe festgelegten) Emissionsrendite ermittelt. Ist der Verkaufskurs des Papieres höher als sein rechnerischer Kurs, so ergibt sich – vorausgesetzt, dass zwischen Kauf und Verkauf der Papiere mindestens 1 Jahr liegt oder der Kursgewinn weniger als 512 Euro beträgt – ein steuerfreier Kursgewinn (Spekulationsgewinn). Kursverluste (Spekulationsverluste) können in bestimmtem Umfang mit Kursgewinnen (Spekulationsgewinnen) verrechnet werden.

Null-Kupon-Anleihen können als Neuemissionen oder als an der Börse gehandelte Papiere erstanden werden. Ihre Stückelung beläuft sich bei Neuemissionen auf 1000 Euro oder ein Vielfaches davon. Die Laufzeit beträgt üblicherweise 10, 15 bis 30 Jahre.

Neuemissionen werden vom Ersterwerber spesenfrei erstanden. Der Erwerb umlaufender Papiere verursacht Spesen: Bankprovision 0,5% vom Kurswert, Maklergebühren 0,75 %o vom Nennwert, Depotgebühren für die anschließende Verwahrung betragen in der Regel 1,25%o pro Jahr vom Kurswert zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.

Die Zinserträge aus Null-Kupon-Anleihen, die erst bei Fälligkeit oder Veräußerung anfallen, unterliegen – soweit keine Freistellung erfolgte – der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Zusammenfassend kann die Anlage in Null-Kupon-Anleihen wie folgt beurteilt werden. Auch wenn die Liquidität dieser Papiere durch deren jederzeit möglichen Verkauf an der Börse gesichert ist, darf das bei einem vorzeitigen Verkauf möglicherweise auftretende Kursrisiko nicht übersehen werden.

Die Renditen von Null-Kupon-Anleihen sind bei langfristiger Anlage durchweg attraktiv, insbesondere unter Berücksichtigung des Leverage-Effektes.

Die Sicherheit der Anlage ist – wie bei allen Schuldverschreibungen – in erster Linie an die Bonität des Emittenten gekoppelt. Diese ist im Allgemeinen  im Inland besser einzuschätzen als im Ausland. Zur Einschätzung der Bonität ausländischer Emittenten sollte man deshalb Ratings zu Rate ziehen! Gleichwohl bleibt bei ausländischen Anleihen immer noch das Währungsrisiko bestehen.

Anleihen mit variabler Verzinsung (Floating Rate Notes)
Floating Rate Notes, kurz auch Floater genannt, sind – meist von deutschen oder ausländischen Banken emittierte – langfristige Schuldverschreibungen mit einem variablen Zinssatz. Die Zinssätze werden in regelmäßigen Zeitabständen von 3, 6,9 oder 12 Monaten an die aktuellen Geld- oder Kapitalmarktzinssätze angepasst. Als Referenzzinssätze fungieren dabei der Euribor1, der Libor2 oder der Euribor- Libor. In den Anleihebedingungen wird je nach Bonität des Emittenten ein Aufschlag oder ein Abschlag von 0,1 bis 0,3 % auf den jeweiligen Referenzzinssatz vorgenommen.

Die Ausstattung von Floating Rate Notes ist recht unterschiedlich. So gibt es solche mit einer Mindestverzinsung, sogenannte Floor Floater, auch Floors genannt, oder solche mit einer Maxi mal Verzinsung, sogenannte Cap Floater, auch Caps genannt. Als Collared-Floater oder auch Mini-/Max-Floater werden Kombinationen der beiden vorgenannten Ausstattungen genannt. Beim Reverse-Floater (Umkehrfloater) wird die Verzinsung als Differenz zwischen einem fixierten Zinssatz (z. B. 13%) und dem Referenzzinssatz (z. B. Euribor) ermittelt. Der Zinssatz von Reversed-Floaters steigt demnach, wenn der Geldmarktzins fällt, und sinkt, wenn dieser steigt. Oft wird auch für die ersten Jahre ein Festzins vereinbart. Convertible Floating Rate Notes schließlich implizieren ein Wandlungsrecht in eine festverzinsliche Anleihe.

Floating Rate Notes können als Neuemissionen oder als an der Börse gehandelte Papiere erstanden werden. Der erforderliche Anlagebetrag ist relativ hoch; er liegt bei Neuemissionen zwischen 5000 und 10000 Euro. Die Laufzeit bewegt sich heute üblicherweise zwischen 1 und 20 Jahre.

Der Ersterwerb von Neuemissionen ist spesenfrei. Der Erwerb umlaufender Papiere verursacht Spesen: Bankprovision 0,5% vom Kurswert, Maklergebühren 0,75%o vom Nennwert. Depotgebühren für die anschließende Verwahrung betragen in der Regel 1,25%o pro Jahr vom Kurswert zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. (Es empfiehlt sich darüber mit der Bank zu verhandeln!)

Die Zinserträge von Floating Rate Notes unterliegen – soweit keine Freistellung erfolgte – der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Kursgewinne von Floatern in ausländischer Währung, die sich aus einer positiven Entwicklung derselben ergeben, sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (VIII R 28/99) steuerfrei.

Zusammenfassend kann die Anlage in Floating Rate Notes wie folgt beurteilt werden. Der jederzeit mögliche Verkauf an der Börse verleiht diesen Papieren eine hohe Liquidität. Diese Liquidität impliziert jedoch auch ein gewisses Kursrisiko.

Die Renditen von Floaters sind im Allgemeinen  recht attraktiv.

Die Sicherheit der Anlage ist wie bei allen Schuldverschreibungen in erster Linie an die Bonität des Emittenten gekoppelt. Der Rückzahlungsbetrag am Ende der Laufzeit entspricht dem Nominalwert. Abgesehen von DM-Altemissionen lauten Floaters auf Euro oder andere Währungen. Was letztere anbelangt, ergibt sich damit auch ein Währungsrisiko. Ihr Kursrisiko entfällt weitgehend, da die kurzen Zinsanpassungszeiten kaum Kursschwankungen zulassen.

Floating Rate Notes sind Anlegern zu empfehlen, die quasi eine Termineinlage mit der Möglichkeit einer laufenden Verlängerung der Anlagedauer (zu den jeweils aktuellen Zinskonditionen) suchen. Wer lediglich eine Hochzinsphase auskosten möchte, verkauft das Papier, sobald diese Zeitspanne vorbei ist. Wer auf fallende Zinsen setzt, legt in Reverse-Floaters an.

Annuitäten-Bonds, Swap-Anleihen und Kombizinsanleihen

Annuitäten-Bonds
Annuitäten-Bonds sind meist von deutschen Banken und Großunternehmen emittierte, langfristige Schuldverschreibungen, die im Gegensatz zu normalen Anleihen nicht nach Beendigung der Laufzeit, sondern ab einem bestimmten Zeitpunkt nach einem festgelegten Plan getilgt werden. Das Anleihekapital wird zusammen mit den Zinsen in stets gleichen Jahresraten (Annuitäten) – gegebenenfalls nach Ablauf einer bestimmten Anzahl tilgungsfreier Jahre – zurückgezahlt. Der Zinssatz der Anlage ist für die gesamte Laufzeit festgelegt. Für den Anleger ergibt sich damit der Vorteil eines über einen bestimmten Zeitraum gleichbleibenden Zuflusses an Mitteln. Diese Regelmäßigkeit des Mittelzuflusses kann insbesondere dort erwünscht sein, wo bestimmte ständig wiederkehrende finanzielle Belastungen (z. B. Ausbildung von Kindern, Altersvorsorge) aus einem knappen Budget bestritten werden müssen.

Annuitäten-Bonds können als Neuemissionen oder als an der Börse gehandelte Papiere erstanden werden. Der erforderliche Anlagebetrag ist relativ hoch. Er liegt zwischen 5000 und 10000 Euro. Die Laufzeit beträgt üblicherweise 10, 15 bis 30 Jahre.

Neuemissionen sind für den Ersterwerb spesenfrei. Der Erwerb umlaufender Papiere hingegen verursacht Spesen: Bankprovision 0,5 % vom Kurswert, Maklergebühren 0,75 %o vom Nennwert. Depotgebühren für die anschließende Verwahrung betragen in der Regel 1,25%o pro Jahr vom Kurswert zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. (Es empfiehlt sich darüber mit der Bank zu verhandeln!)

Die Zinserträge aus Annuitäten-Bonds unterliegen – soweit keine Freistellung erfolgte der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Zusammenfassend kann die Anlage in Annuitäten-Bonds wie folgt beurteilt werden. Interessante längerfristige Papiere, deren vorzeitiger Verkauf (Liquidität) recht problematisch sein kann.

Die Rentabilität ist wohl nicht spektakulär, kann aber im Allgemeinen  als gut bezeichnet werden.

Die Sicherheit der Anlage ist wie bei allen Schuldverschreibungen in erster Linie von der Bonität des Emittenten abhängig. Diese ist bei den emittierenden Banken und Großunternehmen in der Regel sehr gut. Ein Zinsrisiko ist nicht gegeben. Tilgung und Auszahlung sind garantiert.

Swap-Anleihen
Swap-Anleihen sind Schuldverschreibungen von Großunternehmen, Banken, internationalen Organisationen und anderen, bei denen der jeweilige Emittent seine Zinszahlungs- und/oder Währungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern gegen die (Zinszahlungs- und/oder Währungsverpflichtungen) eines anderen Emittenten austauscht. Solche Austauschbeziehungen werden dann angestrebt, wenn Emissionsschuldner über diese einen entsprechenden Vorteil (Gewinn) glauben realisieren zu können. Es lässt sich somit vereinfachend feststellen: Über Swaps in Verbindung mit Anleihen versuchen die am Swap beteiligten Parteien, sich für die Bedienung von Anleihen Mittel zu günstigen Bedingungen zu verschaffen.

Beim Zinsswap werden feste und variable Zinszahlungsverpflichtungen gegeneinander ausgetauscht. Der Austausch der Zinszahlungsverpflichtungen bezieht sich auf einen bestimmten Kapitalbetrag, eine bestimmte Laufzeit und genau festgelegte Zinstermine. Die Laufzeit der festen Zinszahlungsverpflichtung kann sich auf 1-10 Jahre erstrecken. Die variable Zinszahlungsverpflichtung wird während des vorgesehenen Zeitraumes (der Laufzeit) an einen bestimmten Referenzzinssatz angeglichen.

Beim Währungsswap werden Verbindlichkeiten in verschiedenen Währungen einschließlich der Zinsverpflichtungen getauscht. Der Austausch der Kapitalbeträge erfolgt zu einem festgesetzten Devisenkurs; ihr Rücktausch am Ende der Laufzeit zum gleichen Kurs.

Swapgeschäfte werden außerbörslich abgewickelt, das heißt, sie unterliegen keinerlei Börsenregulierungen. Sie werden zwischen den Banken telefonisch besorgt. Provisionen und/oder Spesen werden von ihnen nicht erhoben.

Zwischen die austauschenden Parteien (Unternehmen, Organisationen) werden in der Regel Kreditinstitute als Intermediarys (Mittler) eingeschaltet, die mit den einzelnen Parteien spezielle Verträge abschließen, die auch die entgeltliche Übernahme der Ausfallrisiken regeln.

Abgesehen vom Swapgeschäft, das in sich klar geregelt ist und die Risiken weitgehend auf die Intermediarys abwälzt, ist die Anlage in Swap-Anleihen analog zu der in Industrie-, Banken- und gegebenenfalls Bundesanleihen zu beurteilen.

Gleitzins- und Kombizinsanleihen
Gleitzinsanleihen sind langfristige (meist 10-jährige) Schuldverschreibungen, die mit einer Vereinbarung über (entsprechend der Marktlage) steigende (Step-up) oder fallende (Step down) Zinssätze ausgestattet sind.

Bei der Step-up-Anleihe werden für die Anfangsjahre relativ niedrige Zinssätze vereinbart, diese dann aber allmählich überdurchschnittlich heraufgesetzt; so beispielsweise von 1,5% im 1. Jahr auf 28% im 10. Jahr.

Die Step-up-Anleihe kommt jenen Anlegern entgegen, deren Steuerprogression im Zeitverlauf abnimmt, beispielsweise durch Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben.

Bei der Step-down-Anleihe werden für die Anfangsjahre relativ hohe Zinssätze vereinbart, diese dann aber allmählich stark gesenkt; so beispielsweise von 15% im 1. Jahr auf 2% im 10. Jahr.

Die Step-down-Anleihe kommt jenen Anlegern entgegen, die in den Anfangsjahren der Laufzeit eines solchen Papiers noch Kapitalzinserträge innerhalb der steuerlichen Freigrenzen unterbringen können oder deren Steuerprogression im Zeitverlauf zunimmt.

Kombizinsanleihen sind ebenfalls langfristige (meist 10-jährige) Schuldverschreibungen. Bei ihnen wird zunächst für eine bestimmte Anzahl von Jahren keine Verzinsung gewährt; danach eine überdurchschnittlich hohe. Eine solche Regelung kann wiederum aus steuerlichen Gründen äußerst attraktiv sein. Unterliegt der Anleger zunächst (z. B. während der ersten fünf Jahre) einer hohen Steuerprogression, kann er (bei einer Laufzeit der Anleihe von beispielsweise zehn Jahren) die Zinserträge in die nachfolgende, weniger steuerlich belastete Einkommensphase (z. B. den Ruhestand) verlegen.

Gleitzins- und Kombizinsanleihen können als Neuemissionen oder als an der Börse gehandelte Papiere erstanden werden. Neuemissionen sind für den Ersterwerb spesenfrei. Der Erwerb umlaufender Papiere verursacht dagegen Spesen: Bankprovision 0,5% vom Kurswert, Maklergebühr 0,75 %o vom Nennwert. Depotgebühren für die anschließende Verwahrung betragen in der Regel 1,25 %o pro Jahr vom Kurswert zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. (Es empfiehlt sich darüber mit der Bank zu verhandeln!)

Die Zinserträge aus Gleitzins- und Kombizinsanleihen unterliegen – soweit keine Freistellung erfolgte – der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer.

Abschließend kann die Anlage in Gleitzins- und Kombizinsanleihen wie folgt beurteilt werden. Der Handel der Papiere an der Börse garantiert jederzeit eine hohe Liquidität, gegebenenfalls allerdings unter Inkaufnahme von Kursverlusten.

Was die Rentabilität der Papiere angehtTso sollte diese nicht nur hinsichtlich deren Verzinsung, sondern auch hinsichtlich der Möglichkeit der Steuerverlagerung beurteilt werden. Es ist insbesondere die Rendite nach Steuern, die diese Papiere attraktiv macht.

Die Sicherheit von Gleitzins- und Kombizinsanleihen ist, wie bei allen Schuldverschreibungen, in erster Linie an die Bonität der jeweiligen Emittenten gekoppelt. Die Rückzahlung nach Ablauf der Laufzeit ist garantiert. Der Verkauf während der Laufzeit über die Börse ist allerdings mit einem Kursrisiko belastet. Die Zinskonditionen sind fixiert. Ein Zinsveränderungsrisiko besteht nicht.

Aktienindexanleihen, Hybridanleihen und Inflationsanleihen

Aktienindexanleihen
Aktienindexanleihen sind langfristige Schuldverschreibungen, deren Rückzahlungskurs an die Entwicklung eines repräsentativen Aktienindex (beispielsweise den DAX) gebunden ist. Es werden zwei Varianten von Aktienindexanleihen unterschieden: die Hausse-Anleihe und die Baisse-Anleihe.

Bei der Hausse-Anleihe, auch Bull-Anleihe genannt, steigt und fällt der Rückzahlungsbetrag mit dem Auf und Ab des gewählten Index.

Bei der Baisse-Anleihe, auch Bear-Anleihe genannt, steigt der Rückzahlungsbetrag mit dem Fallen des gewählten Index und umgekehrt.

Anleger, die mit allgemein steigenden Aktienkursen rechnen, werden bei dieser Anlageform Hausse-Anleihen wählen; Anleger, die mit allgemein fallenden Aktienkursen rechnen, werden sich für Baisse-Anleihen entscheiden.

Im Ausgleich für das nicht unbeträchtliche Rückzahlungskursrisiko sind die Aktienindexanleihen mit einem relativ hohen Nominalzinssatz ausgestattet. Die Zinszahlungen erfolgen jährlich. Sie unterliegen – soweit keine Freistellung erfolgte – der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer.

Aktienindexanleihen können als Neuemissionen oder an der Börse gehandelte Papiere erstanden werden, Neuemissionen sind für den Erwerber spesenfrei. Der Erwerb umlaufender Papiere verursacht Spesen: Bankprovision 0,5 % vom Kurswert, Maklergebühr 0,75%o vom Kurswert. Depotgebühren für die anschließende Verwahrung betragen in der Regel 1,25%o pro Jahr vom Kurswert zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. (Es empfiehlt sich darüber mit der Bank zu verhandeln!)

Die Anlage in Aktienindexanleihen lässt sich zusammenfassend wie folgt beurteilen. Der Handel der Papiere an der Börse garantiert jederzeit eine hohe Liquidität, gegebenenfalls allerdings unter Inkaufnahme von Kursverlusten.

Die Rentabilität wird durch einen relativ hohen Nominalzins festgeschrieben. Ein Zinsveränderungsrisiko besteht nicht.

Die Sicherheit von Aktienindexanleihen ist wie bei allen Schuldverschreibungen in erster Linie an die Bonität des jeweiligen Emittenten gekoppelt. Die Rückzahlung wie auch ein eventueller Verkauf während der Laufzeit über die Börse ist mit dem Kursrisiko behaftet.

Hybridanleihen
Eine in jüngster Zeit von großen, international bekannten Konzernen eingeführte Anleihespezies, die bei extrem langer Laufzeit (meist 40 Jahre und mehr) und einem weit über dem üblichen Marktzins liegenden Zinskuponaktien- und rentenähnliche Eigenschaften in sich vereint.

Rentenähnlich ist der zumindest auf eine bestimmte Zeitspanne festgelegte Zinssatz und der Anspruch auf Zinszahlungen. Es gilt aber zu sehen, dass diese Zinszahlungen bei ungünstiger Ertragslage ausgesetzt und, falls sich diese wieder verbessert, erst in nachfolgenden Jahren wieder üppig gestaltet werden können. Diese Erfolgsabhängigkeit der Zinszahlung erinnert offensichtlich an die der Aktiendividende. Diese risikobelastete Zwitterstellung von Hybridanleihen erklärt deren – im Vergleich zu normalen Anleihen desselben Emittenten – deutlich höheres Zinsniveau.

Das Kündigungsrecht des Emittenten wird von diesem in der Regel nach einer Laufzeit von 10 Jahren ausgeübt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Zinskupon fix; nach diesem Zeitpunkt variabel und tendenziell ansteigend. Hybridanleihen sind gegenüber normalen Anleihen desselben Emittenten nachrangig gestellt. Dies bedeutet, dass die Anleger in solche bei Insolvenz des Emittenten schlechter gestellt sind als die in normale Anleihen desselben Unternehmens. Diese Tatsache kann für den Anleger im Extremfall den Totalverlust seines Investments bedeuten. Außerdem muss er wegen der Nachrangigkeit seiner Forderung und der relativ starken Renditeabhängigkeit seiner Anlage von der Ertragslage des emittierenden Unternehmens auch mit einer höheren Kursvolatilität des (jeweiligen) Papieres rechnen.

Hybridanleihen werden neuerdings von Ratingagenturen bis zu 75 Prozent ihres Emissionsvolumens dem Eigenkapital des Emittenten zugerechnet. Damit erhöhen sie – im Gegensatz zu normalen Anleihen – dessen Bonität, Kreditspielraum und gegebenenfalls auch Ratingeinstufung. Anleger sollten jedoch darauf achten, dass Hybridanleihen nicht zwangsläufig das gleiche Rating aufweisen wie das diese emittierende Unternehmen.

Inflationsanleihen
Inflationsanleihen sind staatlich begebene, auf das jeweils emittierende Land lautende Schuldverschreibungen von in der Regel 10-jähriger Laufzeit, bei denen Zins und Tilgung an einen Preisindex (im Euro-Raum vorzugsweise an den Verbraucherpreisindex [HVPI]) gekoppelt sind. Steigt dieser Index inflationsbedingt, so erhöhen sich der jährliche Zins sowie der Rückzahlungsanspruch bei Laufzeitende in gleichem Ausmaß. Damit wird für den Anleger der Werterhalt seiner Investition gesichert. Der Emittent trägt das Risiko des inflationsbedingten Wertverlustes.

Als kompensierendes Äquivalent für diese Übernahme des Inflationsrisikos ist der relativ niedrige Kupon zu sehen. Er liegt typischerweise rund 2 Prozent unter dem Zinssatz von normalen Anleihen! – Inflationsgeschützte Anleihen werden für den Anleger somit erst dann attraktiv, wenn die Inflationsrate deutlich über dieser (Zins-)Differenz liegt! – Ob und wann eine solche Entwicklung Raum greift, ist – wenn überhaupt – nur schwer zu antizipieren. Genaue Kalkulationen über Einnahmen aus Zins und Tilgung können deshalb vom Anleger nicht vorgenommen werden! Hinzu kommt: Steigende Kapitalmarktzinsen und rückläufige Inflationsraten können sich negativ auf den Kursverlauf (Kursrisiko) dieser Papiere auswirken: Hier ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten!

Wandelanleihen, Optionsanleihen, Optionsscheine

Unter der Sammelbezeichnung Sonderformen von Anleihen werden Wandelanleihen, Optionsanleihen, Optionsscheine und Gewinnschuldverschreibungen erfasst. Außer dem Forderungsrecht des Gläubigers (Anlegers) gegenüber dem Schuldner verbriefen diese Wertpapiere bestimmte Sonderrechte.

Diese Sonderformen von Anleihen werden beim Kauf und Verkauf über Kreditinstitute wie Aktien mit folgenden Spesen belastet: 0,75-1 % Provision vom Kurswert, 0,8%o Maklergebühr vom Nennwert, 3 Euro Börsenspesen und 1,25 Euro Spesen der betrauten Bank. Bei der Einlösung fälliger Papiere verlangt die Bank 19% Einlösungsgebühr vom Nennwert zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.

Die Ausschüttungen von Wandelanleihen, Optionsanleihen und Gewinnschuldverschreibungen werden steuerrechtlich wie Beteiligungserträge, nicht wie Zinserträge behandelt. Entsprechend werden – sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt – von den Auszahlungen der laufenden Ausschüttungen durch das (die Wertpapiere) verwahrende Kreditinstitut 20% Kapitalertragsteuer in Abzug gebracht. Ist jedoch der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers niedriger als 40%, so kann er diesen (Kapitalertragsteuer-)Abzug nach dem Halbeinkünfteverfahren wieder teilweise vom Finanzamt zurückfordern (Anlage KAP der Einkommensteuererklärung).

Wandelanleihen
Wandelanleihen, auch Wandelschuldverschreibungen, Wandelobligationen oder Convertible Bonds genannt, sind ausschließlich von Aktiengesellschaften ausgegebene Wertpapiere, die zusätzlich zu den für Anleihen üblichen Rechten auf Rückzahlung und eine feste Verzinsung des Anleihebetrages einen Anspruch (Wandlungsrecht) auf Umtausch derselben in Aktien des emittierenden Unternehmens verbriefen. Die Frist, innerhalb der dieses Umtauschrecht vom Anleger wahrgenommen werden kann, (Der Anleger kann, muss aber nicht von seinem Umtauschrecht Gebrauch machen. Tauscht er nicht, wird die Anleihe, wie in den Bedingungen festgelegt, getilgt!) ist in den Anleihebedingungen festgelegt; ebenso das Umtauschverhältnis. (So können beispielsweise bei einem Umtauschverhältnis von 4:1 Wandelschuldverschreibungen im Nennwert von 200 Euro in Aktien mit einem Nennwert von 50 Euro umgetauscht werden!) Mit dem Umtausch der Anleihe erlischt das Forderungsrecht (d.i. der Rückzahlungs- und Zinsanspruch). Der Gläubiger wird zum Teilhaber.

Mit dem Kauf von Wandelanleihen verbindet sich die risikoarme Anlage in festverzinslichen Anleihen mit der Chance auf Wertsteigerung einer bestimmten Aktie. Steigt der Kurs dieser Aktie, so bietet sich (über den Anstieg des Kurses der Anleihe) die attraktive Möglichkeit, zu einem günstigen Preis zu „wandeln“ und gegebenenfalls interessante Kursgewinne zu realisieren. Wird von der Wandlung kein Gebrauch gemacht, kann der Anleger am Kursanstieg der Aktie dennoch partizipieren, da sich der (Börsen-)Kurs der Wandelschuldverschreibung vor allem am Börsenkurs der Aktie orientiert. Durch einen solchermaßen begünstigten vorzeitigen Verkauf der Wandelanleihe lassen sich somit gegebenenfalls Kursgewinne mitnehmen.

Diese Vorteile haben jedoch auch ihren Preis. Er ist darin auszumachen, dass Wandelanleihen im Vergleich zu Industrieanleihen eine deutlich niedrigere Verzinsung haben.

Wandelanleihen

Wandelanleihen, Optionsanleihen, Optionsscheine 1

Wandelanleihen wie auch die über sie erworbenen Aktien können jederzeit – gegebenenfalls allerdings unter Inkaufnahme von Kursverlusten – verkauft werden. Eine hinreichende Liquidität ist damit gegeben.

Auch bei Wandelanleihen ist die Sicherheit mit der Bonität des Schuldners verknüpft. Daneben ist wohl auch ein gewisses (Börsen-)Kursrisiko gegeben. Dieses wird aber durch die garantierte Verzinsung relativiert. Bei Anleihen in Fremdwährungen ist das Währungsrisiko zu beachten. Wie sicher beziehungsweise wie unsicher eine Wandelanleihe am Markt eingeschätzt wird, signalisiert die sogenannte Wandelprämie. Dieses bei der Wandlung (der Wandelanleihe) erhobene Aufgeld verdeutlicht, um wieviel Prozent der Erwerb der Aktie mittels Wandlung teurer oder billiger ist als der direkte Kauf einer solchen.

Gegenüber der Optionsanleihe besitzt die Wandelanleihe kaum Vorteile. Die Tatsache, dass das Wandlungsrecht der Wandelanleihe nicht verselbständigt werden kann, lässt diese vergleichsweise weniger flexibel erscheinen.

Eine Anlage in Wandelanleihen macht für denjenigen Sinn, der auf steigende Aktienkurse spekuliert, aber bei Fallen der Kurse immer noch mit seiner garantierten Verzinsung rechnet („Aktienspekulation mit Netz“!).

Optionsanleihen
Optionsanleihen sind eine hauptsächlich von großen Industrieunternehmen und Banken emittierte, den Wandelanleihen verwandte Anleiheart. Sie verbriefen neben dem Forderungsrecht auf den Anleihebetrag das Recht (Bezugsrecht, Optionsrecht), innerhalb einer bestimmten Frist (Optionsfrist) zu einem festgelegten Bezugspreis (Optionspreis) von der (die Anleihe) ausgebenden Gesellschaft Aktien zu beziehen. Das Forderungsrecht wird durch die Ausübung dieses Bezugsrechtes nicht berührt. Das Optionsrecht ist in einem Optionsschein verbrieft. Dieser Optionsschein (auch Company Warrant genannt) kann selbständig, von der Anleihe getrennt, an der Börse gehandelt werden. Er ist ein Wertpapier.

In den Anleihebedingungen von Optionsanleihen ist genau festgelegt, innerhalb welchen Zeitraumes und zu welchem Kurs ein Aktienkauf möglich ist. Darüber hinaus ist dort auch geregelt, wie viele Aktien mit einem Optionsschein erworben werden können.

Je nachdem wie Optionsanleihen angeboten/nachgefragt werden, notiert die Börse
-Optionsanleihen mit Optionsscheinen (Anleihe cum/„volle Stücke“),
-Optionsanleihen ohne Optionsscheine (Anleihe ex/„leere Stücke“) und
-Optionsscheine allein

Die Kurse von Optionsanleihen ohne Optionsschein orientieren sich am Kursniveau des Marktes für festverzinsliche Wertpapiere.

Optionsanleihen wie auch die durch Ausübung des diesen eigenen Optionsrechtes erstandenen Aktien können jederzeit – gegebenenfalls allerdings unter Inkaufnahme von Kursverlusten – verkauft werden. Damit wäre die Liquidität dieser Wertpapiere hinreichend gewährleistet.

Auch bei den Optionsanleihen ist die Sicherheit der Anlage in erster Linie von der Bonität des Schuldners abhängig. Darüber hinaus ist jedoch auch das Risiko der (Börsen-(Kursentwicklung (Kursrisiko) wie das des Gegenwertes des Optionsscheines zu sehen. Bei Optionsanleihen in Fremdwährungen ist das Währungsrisiko zu beachten.

Optionsanleihen

 Wandelanleihen, Optionsanleihen, Optionsscheine 2

Die relative Sicherheit von Optionsanleihen wird (z. B. im Vergleich zu Industrieanleihen) durch verhältnismäßig niedrige Festzinsen erkauft. Eine Anlage in solchen Papieren scheint deshalb nur dann angezeigt, wenn eine Wahrnehmung der Option ins Auge gefasst und ein steigender Kurs der Aktien erwartet wird. In Anbetracht dieser Einschränkung wird die Anlage in Optionsanleihen gerne als „Aktienspekulation mit Netz“ qualifiziert.

Optionsscheine
Neben den zusammen mit ihren Optionsanleihen gehandelten (Aktien-)Options- scheinen werden an der Börse auch Optionsscheine (Warrants) losgelost von den mit ihnen emittierten Anleihen gehandelt. Solche von ihren Anleihen abgetrennte und separat gehandelte Optionsscheine (sogenannte „nackte“ Optionsscheine) sind eigenständige Wertpapiere, die ihrem Inhaber den zeitlich befristeten (d.h. nur innerhalb einer bestimmten Optionsfrist geltenden) Rechtsanspruch (d. h. das Optionsrecht) verbriefen, zu einem festgelegten Preis (dem Bezugs- oder Optionspreis) eine bestimmte Aktie kaufen zu können. Falls der Börsenkurs der Aktie innerhalb der Optionsfrist den Bezugspreis übersteigt, ist es für den Inhaber des Optionsscheines interessant, sein Optionsrecht auszuüben und die Aktie günstiger als zum Börsenkurs zu erstehen.

Aktienoptionsscheine

Wandelanleihen, Optionsanleihen, Optionsscheine 3

Wandelanleihen, Optionsanleihen, Optionsscheine 4

Er kann aber auch den Optionsschein mit Gewinn über die Börse verkaufen. Die Banken verlangen die gleichen Gebühren wie bei Aktien. – Sinkt der Kurs der Aktie bis zum Ablauf der Optionsfrist jedoch unter den Bezugspreis, so wird der Optionsschein für seinen Inhaber wertlos.

Der Börsenkurs des Optionsscheines folgt logischerweise den Kursschwankungen der Aktie. Der im Vergleich zum Kauf der Aktie geringere Kapitaleinsatz für den Erwerb des Optionsscheines hat zur Folge, dass seine Kursschwankungen prozentual höher ausfallen als die sie bewirkenden Kursschwankungen der Aktie (sogenannte Hebelwirkung bzw. Leverage-Effekt).

Ein Beispiel soll diese Feststellung verdeutlichen:

Das Bezugsverhältnis des Optionsscheines betrage 1:1 (d. h. 1 Optionsschein berechtige zum Bezug von 1 Aktie zum festgelegten Preis [Bezugspreis]).Aktienkurs – Optionspreis = innerer (rechnerischer) Wert des Optionsscheines

(Optionsscheinkurs)

160 Euro — 110 Euro = 50 Euro

(Aus Vereinfachungsgründen sei unterstellt, dass der Kurs des Optionsscheines kein Aufgeld [siehe hierzu die Ausführungen weiter unten] enthält.)

Angenommen der Kurs der Aktie Steigung um 20 Prozent, das sind 32 Euro, auf 192 Euro. Steigt der Kurs des Optionsscheines von 50 Euro um den gleichen Betrag wie die Aktie, so entspräche dies einem Kursanstieg des Optionsscheines um 64 Prozent. Der prozentuale Kursanstieg des Optionsscheines wäre damit 3,2 mal höher als der der Aktie.

Aktienkurs von 160 Euro auf 192 Euro = Anstieg von 20%

Optionsscheinkurs von 50 Euro auf 82 Euro = Anstieg von 64 %

Leverage-Faktor (Hebel) = 64/20 = 3,2

Der Hebel gibt an, in welchem Umfang der Kurs des Optionsscheines– rechnerisch – auf Veränderungen des Aktienkurses reagiert. Im Börsenalltag werden Optionsscheine in aller Regel über dem rechnerisch ermittelten Wert gehandelt. Die Käufer von Optionsscheinen sind nämlich durchweg bereit, für die Gewinnchancen des Papiers noch etwas draufzulegen. Dieser als Zeitwert bezeichnte Aufschlag – der keine konstante, sondern vielmehr eine im Börsenverlauf schwankende Größe ist – muss dem inneren Wert des Optionsscheines zugerechnet werden, um zu dessen Preis, das heißt dessen Börsenkurs, zu gelangen. So kommt es, dass in einer Hausse, in der der innere Wert des Optionsscheines wächst, dessen Zeitwert mit der Abnahme weiterer Gewinnchancen sinkt. Der Preis (Börsenkurs) des Optionsscheines dürfte in dieser Situation wohl etwas unter dem über den Hebel berechneten Wert liegen. – In einer Baisse dagegen, wo sich der innere Wert des Optionsscheines mindert, nimmt der Zeitwert mit der Hoffnung auf eine Kurserholung mit wieder auflebenden Gewinnaussichten zu. Der Preis (Börsenkurs) des Optionsscheines dürfte in dieser Situation wohl weniger stark absinken als der Hebel anzeigt.

Das Bestreben, die Kurschancen des Options schein es mitzuerfassen, führte zur Entwicklung einer weiteren Messzahl, dem Aufgeld des Optionsscheines (auch Optionsprämie genannt).

Ein Beispiel mag dies wiederum veranschaulichen

Wandelanleihen, Optionsanleihen, Optionsscheine 5

Außer vom inneren Wert und dem Zeitwert ist der Kurs des Optionsscheines aber auch noch von der Volatilität (Schwankungsintensität) der Aktie, zu deren Bezug er berechtigt, beeinflusst. Neigt diese zu großen Kursschwankungen, so leitet der Anleger daraus typischerweise die Hoffnung ab, dass er irgendwann im Verlauf der Optionsfrist an steigenden Aktienkursen partizipieren kann. Eine solch’ verlockende Perspektive schlägt sich in der Regel in einer Höherbewertung des Optionsscheines nieder.

Auch das aktuelle Zinsniveau kann im Kurs des Optionsscheines seinen Niederschlag finden. Im Gegensatz zum Aktienkäufer (der bereits am Tag des Erwerbs den vollen Kaufpreis zahlt) hat der Optionsscheinkäufer sein Anrecht (auf die Aktie) lediglich im Umfang des relativ niedrigen Optionsscheinpreises zu bedienen. Den Differenzbetrag zwischen Optionsscheinpreis und Kaufpreis der Aktie kann er somit bis zur Ausübung seines Optionsrechtes zinsgünstig anlegen. Diese Möglichkeit ist umso attraktiver, je höher das gerade herrschende Zinsniveau ist. Ist das Zinsniveau hoch, wird der Optionsschein entsprechend höher bewertet. – Je länger die Laufzeit des Optionsscheines, desto bedeutsamer dieser Zinsaspekt! Auch die Laufzeit des Optionsscheines kann sich demnach in der Bewertung (d. h. dem Preis) des Optionsscheines niederschlagen. Ist das herrschende Zinsniveau niedrig, entfallen diese (Kurs-)Auftriebskräfte für den Optionsschein. Optionsscheine sind hochriskante Spekulationspapiere. Ihr Gewinn- und Verlustpotential übersteigt das der Aktie bei weitem.

Eine Anlage in Optionsscheinen sollte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Aktien, zu deren Bezug sie berechtigen, ein (attraktives) Kurspotential vermuten lassen. – Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass die Optionsscheine nicht überbewertet sind. Sind sie überbewertet, lässt der Kauf der Aktie die bessere Anlage vermuten. – Umgekehrt sind unterbewertete Optionsscheine den Aktien vorzuziehen! – Da jedoch diese einschlägigen Beurteilungen in der Regel das Beurteilungsvermögen von Laien übersteigen, sollte sich der Anleger nicht scheuen, den Rat kompetenter Berater einzuholen. Leider sind diese kompetenten Berater nicht in jeder Bank (geschweige denn in jeder kleinen Bankfiliale!) anzutreffen.

Auch bei noch so günstiger Experteneinschätzung sollte eine Anlage in Optionsscheinen niemals ohne Risikobegrenzung erfolgen. Eine solche Risikobegrenzung erfolgt zweckmäßigerweise durch Vorgabe von Limits an die Depotbank. Konkret bedeutet dies, dass der Anleger dieser die Weisung erteilt, die Papiere bei Unter- schreitung ihrer Einstandspreise um eine bestimmte Marge (z. B. 10 oder 15 Prozent) unverzüglich zu verkaufen, um so einen (noch) größeren Verlust zu vermeiden. – Umgekehrt empfiehlt es sich aber auch, der Bank feste Kursmarken (z. B. 20 bis 30 Prozent unter dem letzten Höchststand oder dem Höchstkurs der letzten Hausse) für Gewinnmitnahmen vorzugeben, um so nicht dem verführerischen Warten auf weiter steigende Kurse zu erliegen und so die Gewinnmitnahmen zu verpassen! Selbstverständlich impliziert ein solches Kurslimit auch das Risiko, noch höhere Gewinne zu verfehlen. Hier wird aber bewusst ein Mehr an Gewinn dem sicheren Gewinn geopfert!

Gewinnschuldverschreibungen
Gewinnschuldverschreibungen sind Anleihen, die dem Inhaber neben der Rückzahlung des Anleihebetrages statt oder zusätzlich zu einer festen Nominalverzinsung eine Beteiligung am Gewinn des ausgebenden Unternehmens garantieren. Sie verkörpern eine Anlageform zwischen Aktien und Obligationen. Gewinnschuldverschreibungen werden von Banken und Sparkassen herausgegeben. Ihre Kurse hängen von ihrer Nominal Verzinsung und der Gewinnerwartung der emittierenden Unternehmen ab. Die Anlage in Gewinnschuldverschreibungen hat an Attraktivität verloren, seit sie aus dem Förderkatalog des Fünften Vermögensbildungsgesetzes herausgenommen wurden.

Rentenfonds und Genussscheine

Genussscheine
Genussscheine, im Börsenjargon auch „Genüsse“ genannt, sind Wertpapiere, die Genussrechte jedoch keine Teilhaberrechte verbriefen. Genussrechte sind Gläubigerrechte ohne eindeutige gesetzliche Normierung und demnach mit großer Gestaltungsfreiheit. – Gemeinsam sind den meisten Genussscheinen die Anrechte des Inhabers auf Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nennwert sowie auf einen Anteil am Reingewinn des betreffenden Unternehmens. Im Wesentlichen lassen sich folgende Typen von Genussscheinen unterscheiden:

-mit ergebnisunabhängiger, fester Ausschüttung,
-mit ergebnisabhängiger, variabler Ausschüttung und
-mit fester oder variabler Ausschüttung und Wandelrecht in Aktien

Welcher Typ von Genussscheinen im Einzel fall anzuraten ist, hängt von der Risikofreudigkeit des Anlegers ab. Wer die Sicherheit sucht, sollte sich an Genussscheine mit fester Ausschüttung halten. Wer auf den wirtschaftlichen Erfolg des emittierenden Unternehmens setzt, der dürfte mit ergebnisabhängiger Ausschüttung am besten bedient sein. Wer zwar mit steigenden Aktienkursen rechnet, aber dennoch nicht das volle Risiko eingehen möchte, der könnte bei Genussscheinen mit fester oder variabler Ausschüttung und Wandelrecht seine Entsprechung finden.

Genussscheine werden in der Regel in einer Stückelung von 100 und 1000 Euro angeboten und können bei Emission gebührenfrei über Kreditinstitute bezogen werden. Ihre Laufzeiten liegen üblicherweise bei zehn und mehr Jahren. Es gibt aber auch unbefristete Genussscheine. Diese beinhalten aber ein Kündigungsrecht. Börsennotierte Genussscheine können – soweit die entsprechende Nachfrage vorhanden ist-jederzeit verkauft werden. Bei Kauf oder Verkauf während der Laufzeit berechnen die Kreditinstitute die gleichen Kosten wie bei Aktien: in der Regel 1 % Provision vom Kurswert und 0,75 % Maklergebühr vom Nennwert.

Die vorgetroffene Einschränkung, dass der Verkauf börsennotierter Genussscheine eben nur bei entsprechender Nachfrage ermöglicht wird, kennzeichnet die Liquidität dieser Wertpapiere. Sie ist nur sehr eingeschränkt gegeben.

Dagegen ist die Rückzahlung des Anlagebetrages bei Genussscheinen in der Regel als sicher zu bezeichnen, da durchweg nur potente (Groß-)Unternehmen (so insbesondere große Kreditinstitute) Genussscheine herausgeben.

Weniger sicher erscheint dagegen die Zinsausschüttung. Hier gilt es zu beachten, dass bei Genussscheinen mit fester Ausschüttung (was für die meisten zutrifft) dieselbe keineswegs so sicher ist wie das Adjektiv zu suggerieren vermag. Ausgeschüttet wird nämlich nur, wenn der Bilanzgewinn dazu ausreicht. – Genussscheine mit ergebnisabhängiger, variabler Ausschüttung schließlich können allenfalls dann als interessant erscheinen, wenn sie mit einem Wandelrecht ausgestattet sind.

Die Ausschüttungen der Genussscheine werden Steuer recht lieh wie Beteiligungserträge und nicht wie Zinseinnahmen behandelt. Deshalb wird bei Auszahlung der laufenden Ausschüttungen 20 % Kapitalertragsteuer in Abzug gebracht. Nach dem Halbeinkünfteverfahren wird nur die Hälfte der Ausschüttungen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen belastet.

Entsprechend der nicht zu übersehenden eingeschränkten Sicherheit können die in ihrer Rendite im Vergleich zu öffentlichen Anleihen in der Regel um 1-2 Prozentpunkte höher liegenden Genussscheine nicht gerade als attraktiv bezeichnet werden. Genussscheine sind Risikopapiere, die einen Übergang von Aktien zu Anleihen markieren.

Rentenfonds
Rentenfonds sind von Investmentgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)1 gebildete und verwaltete Sondervermögen (Fonds) festverzinslicher Wertpapiere, über die an Geldanleger Anteilscheine (Fondsanteile), sogenannte Investmentzertifikate, ausgegeben werden. Diese Investmentzertifikate verbriefen dem Anleger ein Miteigentumsrecht zu Bruchteilen an diesem Sondervermögen. Gesetzliche Grundlage der Rentenfonds ist das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG).

Rentenfonds sind traditionellerweise als Open-end-Fonds konstruiert. Bei ihnen ist der Umfang des Fondsvermögens nicht begrenzt. Über den Zufluss von Anlagekapital wächst dieses unbegrenzt und damit auch die Anzahl der Anteilscheine darüber.

In der Regel werden die Fondsanteile über die Banken und Sparkassen vertrieben. Diese verkaufen allerdings vorwiegend nur eigene Papiere (so beispielsweise DWS- Fonds die Deutsche Bank, DIT-Fonds die Dresdner Bank, Adig-Fonds die Commerzbank, Deka-Fonds die Sparkassen, Union-Fonds die Volks- und Raiffeisenbanken). Fondsanteile können jedoch auch direkt bei den Fondsgesellschaften gezeichnet werden.

Der Anleger erwirbt die Investmentanteile zu einem Ausgabepreis, der börsentäglich von den Fondsgesellschaften errechnet wird. Davon zu unterscheiden ist der Rücknahmepreis. (Die Ausgabe- u. Rücknahmepreise werden laufend im Wirtschaftsteil der großen überregionalen Tageszeitungen veröffentlicht.) Zwischen beiden liegt ein Ausgabeaufschlag von 3 bis 5 Prozent.

Die Investmentgesellschaften sind den Anlegern gegenüber verpflichtet, deren Anteile jederzeit zum jeweiligen offiziellen Rücknahmepreis1 zurückzunehmen. Deutsche Investmentzertifikate werden nicht an der Börse gehandelt.

Erträge aus Rentenfondsanteilen unterliegen – soweit keine Freistellung erfolgte – der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Dafür ist es unerheblich, ob der Fonds die Erträge ausschüttet oder thesauriert (wieder anlegt). Kursgewinne, die im Fonds realisiert werden, sind steuerfrei. Sie unterliegen nicht (wie die Kursgewinne der Anleger) der Spekulationsfrist von 1 Jahr.

Nach der von den Investmentgesellschaften jeweils verfolgten Anlagestrategie lassen sich im Wesentlichen folgende Rentenfonds unterscheiden:

Traditionelle Rentenfonds: Sie investieren in längerfristige Anleihen, die von kurzfristigen Kursschwankungen meist verschont bleiben.

Die Anteile solcher Fonds besitzen eine hohe Sicherheit. Ihre Liquidität ist durch die Rücknahmegarantie der jeweiligen Investmentgesellschaft gewährleistet. Die Rentabilität liegt in der Regel etwas über der von normalen Rentenpapieren.

Kurzläufer-Rentenfonds: Sie investieren in festverzinsliche Wertpapiere mit Laufund Restlaufzeiten zwischen einem Jahr und maximal fünf Jahren und/oder Anleihen mit variabler Verzinsung (Floater).

Auch diese Papiere haben eine hohe Sicherheit und auf Grund der Rücknahmegarantie der jeweiligen Fondsgesellschaft eine ebensolche Liquidität. Die Durchschnittsverzinsung (Rendite) des Fondsvermögens folgt weitgehend dem Geldmarktzins und schließt Kursverluste infolge steigender Zinsen weitgehend aus. Kurzläufer-Rentenfonds empfehlen sich deshalb für Anleger, die das Kursrisiko ihres Engagements klein halten wollen.

Geldmarktfonds: Sie investieren ausschließlich in kurzfristigen Geldmarktpapieren (d. s. auf dem Geldmarkt zwischen der Deutschen Bundesbank und den Banken gehandelte Papiere) und in Anleihen mit kurzen Restlaufzeiten.

Auch diese Papiere zeichnen sich durch hohe Sicherheit und Liquidität (Rücknahmegarantie) aus. Ihre Rendite entspricht den Zinsen des Geldmarktes und kann deshalb als attraktiv bezeichnet werden.

Rentenfonds mit begrenzter Laufzeit (Laufzeitfonds): Ihr Fondsvermögen besteht aus festverzinslichen Wertpapieren. Nach einer festgelegten Laufzeit wird dieses aufgelöst und zuzüglich der aufgelaufenen (thesaurierten) Zinsen an die Anteilsinhaber ausgezahlt.

Auch diese Anteilscheine haben eine hohe Sicherheit und Liquidität (Rücknahmegarantie). Ihre Rentabilität leitet sich aus dem Marktzins ab.

Junkbond-Fonds: Sie investieren in recht fragwürdige (junk, engl.: Schund, Ausschuss), hochriskante Anleihen. Bei – infolge fehlender Bonität der Schuldner – geringer Sicherheit bieten diese (weit) überdurchschnittliche Ertragsmöglichkeiten (Rendite). Junkbond-Fondsanteile sind hochspekulativ!

Indexfonds: Rentenfonds, die einen Rentenindex abbilden. Für Anleger, die mittel- bis langfristig in Rentenwerten investieren möchten, bieten Indexfonds eine flexible und kostengünstige Anlage.

Die Frage, ob Direktanlagen in Rentenpapieren oder die Anlage in Anteilspapieren von Rentenfonds attraktiver seien, lässt sich nicht generell und eindeutig beantworten. Was die Bonität der Anlage anbelangt, so ist diese in beiden Fällen weitgehend die gleiche. Auch die Liquidität ist in beiden Fällen in etwa gleich. Was schließlich die Rendite angeht, so dürfte diese für beide Anlageformen brutto ungefähr gleich sein. Was bei der Direktanlage möglicherweise durch Erwerbsspesen in Ansatz gebracht werden muss, gilt es beim Kauf von Anteilspapieren durch Ausgabeaufschläge sowie durch zusätzliche Verwaltungs- und Depotgebühren als Belastung in Kauf zu nehmen.

Was die Anlage in Fonds gegenüber der Direktanlage (in Rentenpapieren) möglicherweise als vorteilhaft erscheinen lassen könnte, ist das von der jeweiligen Investmentgesellschaft übernommene professionelle Asset-Management und die damit gewonnene Zeitersparnis für den privaten Anleger. Wer sich für die Anlage in Rentenfonds entscheidet, sollte dies allerdings nicht für kurze Zeiträume tun. Um Erwerbsspesen und Kursrisiken auszugleichen, ist von einer Anlagedauer von mindestens fünf Jahren auszugehen.

Anlagen auf Konten (Sichteinlagen)

Sichteinlagen im engeren Sinn sind Guthaben auf Kontokorrent- und Girokonten, über die der Einleger jederzeit — ohne vorherige Kündigung – das heißt „bei Sicht“, verfügen kann, sei dies in Form von Barabhebungen, Scheckziehungen, mittels Bankcard ec oder Überweisungsaufträgen. Mit der Bankcard ec und einer zusätzlichen Geheimnummer (PIN) kann man auch über Kassenautomaten Bargeld abheben.

Im weiteren Sinn werden den Sichteinlagen auch Geldanlagen mit einer Kündigungsfrist oder Laufzeit von weniger als einem Monat zugerechnet.

Der private Anleger unterhält Sichteinlagen hauptsächlich aus zwei Gründen: zum einen zur Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen im Wege der Barabhebung, Überweisung, Lastschrift, Scheckziehung, zum anderen zur Niedrighaltung seiner Barbestände.

Mit der Entscheidung für Sichteinlagen verzichtet der Anleger bewusst auf eine attraktive Verzinsung derselben. Nicht selten werden nämlich von den Kreditinstituten keine oder nur sehr geringe Zinsen (z. B. 0,5 %) gezahlt. Zuweilen werden Sichteinlagen auch erst ab bestimmten Mindest summen (z. B. Euro 5000) verzinst.

Zinsen aus Sichteinlagen unterliegen – sofern sie Euro 10 je Jahr und Konto (Bagatellgrenze) übersteigen – einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, wenn sie zu mehr als 1 Prozent pro Jahr verzinst werden und keine Freistellung erfolgte.

Es empfiehlt sich deshalb, Sichteinlagen nicht über das unter den oben genannten Anlagegründen dargelegte erforderliche Maß hinaus zu tätigen.

Für die Führung der Giro- und Kontokorrentkonten berechnet die Bank Gebühren, die teilweise recht beachtlich sind.

Obgleich Giro- und Kontokorrentkonten unter dem Ertragsaspekt völlig uninteressant sind, werden sie noch immer von vielen Privatleuten als Ansparinstrument für größere Anschaffungen oder Geldanlagen benutzt. Hiervon ist nachdrücklich abzuraten! Es gibt eine Vielzahl von Anlageformen, die auch kleineren Geldbeträgen offenstehen und eine attraktive Verzinsung garantieren (z. B. Bundesschatzbriefe ab Euro 50).

Termineinlagen
Termineinlagen sind (meist größere runde) Geldbeträge (etwa ab Euro 5000 oder Euro 10000), die – um entsprechende Zinserträge zu erzielen – für mindestens 30 Tage (und für normalerweise nicht länger als 1 Jahr) angelegt werden. Der von den Banken/Sparkassen auf diese gewährte Zinssatz richtet sich außer nach der Höhe des Anlagebetrages nach der Anlagedauer. Je länger die Laufzeit, desto höher der Zinssatz (z. Z. [2006] zwischen 1,1 u. 2,4%)!

Nach dem Verfügbarkeitszeitpunkt dieser Geldanlagen lassen sich unterscheiden:

-Festgelder, die an einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Tag fällig werden, das heißt dem Anleger wieder zur freien Vergügung stehen, und

-Kündigungsgelder, die nach einer bei Vertragsabschluss vereinbarten Kündigung und einer dieser folgenden Kündigungsfrist (von mindestens 1 Monat) dem Anleger verfügbar sind.

Verfügt der Anleger von Festgeldern am Fälligkeitstag nicht über dieselben, so werden diese ab dem Fälligkeitstag als Sichteinlagen behandelt. – Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass – falls der Anleger am Fälligkeitstag nicht über den (Festgeld-)Betrag verfügt – die Anlagedauer desselben zu den bis dahin geltenden Zinskonditionen verlängert wird.

Werden Kündigungsgelder bei Fälligkeit nicht in Anspruch genommen, bleiben diese weiterhin Kündigungsgelder.Für Privatanleger kommt heute den Kündigungsgeldern kaum noch Bedeutung zu. Zinserträge aus Termineinlagen unterliegen einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro pro Konto und Jahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte. Termineinlagen werden von den Banken/Sparkassen auf einem eigens für den jeweiligen Anleger dafür eingerichteten Termingeldkonto (Festgeldkonto/Kündigungsgeldkonto) geführt. Nach Fälligkeit (und Nichtverlängerung der Anlagedauer) wird die Einlage samt der aufgelaufenen Zinsen an den Anleger ausgezahlt/ überwiesen und das Termingeldkonto aufgelöst.

Die Zinskonditionen der Banken und Sparkassen für Termineinlagen sind zuweilen recht unterschiedlich. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss eines entsprechenden Anlagevertrages nicht nur die Anlagebedingungen der ortsansässigen Banken und Sparkassen, sondern auch diejenigen überregionaler Institute zu erkunden. Wenn Sie dabei feststellen, dass andere Kreditinstitute günstigere Anlagekonditionen bieten als Ihre Hausbank, so sollten Sie nicht zögern, diese davon in Kenntnis zu setzen und um ein entsprechendes Entgegenkommen bitten. Zeigt sich Ihre Hausbank wenig flexibel, so sollten Sie eine Anlage bei der günstigeren Konkurrenz in Erwägung ziehen!

Es ist nie auszuschließen, dass der Anleger trotz vorsichtiger Zeitplanung in einen nicht vorhersehbaren Finanzierungsengpass gerät und deshalb vorzeitig über eine Termineinlage verfügen möchte. Obwohl die Kreditinstitute rechtlich nicht zu vorzeitigen Rückzahlungen verpflichtet sind, werden sie sich meistens (aber nicht immer!) zu einer Kulanzlösung bereitfinden. Es wird dann entweder der ursprünglich vereinbarte Zinssatz rückwirkend auf den Zinssatz der verkürzten Anlagedauer herabgesetzt oder es werden Vorschusszinsen in Rechnung gestellt.

Sollte das Kreditinstitut nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlung der benötigten Termineinlagen bereit sein, könnte der Anleger gezwungen sein, seinen Geldbedarf mit einem entsprechenden Überbrückungskredit (bis zum Fälligkeitsdatum der Anlage) zu decken.

Die Bereitschaft der Bank zu entsprechenden Konzessionen ist mit durch den (Zukunfts)Wert bestimmt, den der Kunde für diese hat. Eine überdenkenswerte Alternative zu Termineinlagen bieten Geldmarktfonds.

Spareinlagen
Spareinlagen sind Guthaben auf Sparkonten. Als solche stehen sie den Banken, Sparkassen und der Postbank als Kündigungsgelder auf unbefristete Dauer zur VerfüguQg. Nach §21 Abs. 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind Spareinlagen durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

die Ausfertigung einer Urkunde (insbesondere eines Sparbuches, teilweise auch

von Einzelsparurkunden in Loseblattform), sie dienen der Anlage oder der Ansammlung von Vermögen, sie dienen nicht dem Zahlungsverkehr, sie müssen eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten haben.

Einlagen, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen erfolgen, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.

Abweichend von der Allgemeinen  Kündigungsfrist von 3 Monaten erlaubt die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute in § 21 Abs. 4, dass innerhalb von 30 Zinstagen 2000 Euro ohne Kündigung abgehoben werden können. Die Zeitspanne von 30 Zinstagen wird vom Zeitpunkt der ersten Abhebung an gerechnet. Wird dieser Freibetrag innerhalb des 30-Tage-Zeitraumes nicht in Anspruch genommen, so verfällt er.

Eine Kündigung kann frühestens einen Tag nach der Einzahlung der Spareinlage ausgesprochen werden. Die allgemeine Kündigungsfrist gilt immer dann, wenn keine längere Kündigungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Kreditinstitute sind gehalten, ,,Sonderbedingungen für den Sparverkehr“ zuzulassen. Wie die Praxis zeigt, sind diese bei allen Instituten ähnlich!

Bei Abhebungen von Sparbeträgen mit vereinbarten längeren Kündigungsfristen gilt es auf die rechtzeitige Kündigung zu achten Diese kann allerdings immer nur den am Tag der Kündigung bestehenden Guthabensaldo betreffen. Einen Freibetrag (wie bei Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist) sieht das Gesetz nicht vor.

Sieht sich der Anleger — aufgrund welcher Umstände auch immer – genötigt, vorzeitig (das heißt ohne vorzeitige Kündigung) über seine Spareinlagen oder Teile davon zu verfügen, so kann (muss aber nicht!) ihm die Bank dafür Vorschusszinsen in Rechnung stellen. Über die Höhe dieser Vorschusszinsen bestehen gewisse Verhandlungsspielräume. Es empfiehlt sich deshalb, bereits bei Eröffnung eines Sparkontos die diesbezüglichen Konditionen des Kreditinstituts auszuloten und gegebenenfalls als Vertragsbedingung festzuhalten.

Die Zinssätze, die die Kreditinstitute für Spareinlagen mit 3-monatiger und längeren Kündigungsfristen in Ansatz bringen, ändern sich in aller Regel im Zeitverlauf. Diese Zinssatzänderungen muss die Bank/Sparkasse/Postbank den Anlegern nicht persönlich anzeigen. Es genügt nach der Preisangabeverordnung, wenn sie die jeweils geltenden Zinssätze (z. Z. [2006] zwischen 1 u. 2%) in ihren Schalterräumen oder Schaufenstern durch Aushang dem Publikum kundtun.

Zinsgutschriften auf Spareinlagen unterhegen einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro je Konto und Jahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte.

Das äußerst niedrige Niveau der Sparzinsen in den letzten zwanzig Jahren lässt es angeraten erscheinen, Spareinlagen möglichst gering zu halten. Es empfiehlt sich, Ausschau zu halten nach günstigeren Anlageformen.

Prämiensparen, Wachstumssparen, und Bausparen

Sondersparformen sind Spareinlagen zu besonderen Vertragsbedingungen.

Neben den laufenden Zinsen unterliegen die bei bestimmten Sondersparformen zusätzlich anfallenden Boni, Prämien und sonstigen Erträge ebenfalls der Zinsabschlagsteuer, vorausgesetzt, dass sie je Konto und Jahr 10 Euro übersteigen und keine Freistellung erfolgte.

Bonus-/Prämiensparen
Das Bonus-/Prämiensparen basiert auf der vertraglichen Vereinbarung, dass nach Ablauf einer bestimmten Anlagedauer zusätzlich zu den Zinsen (für normale Spareinlagen) ein einmaliger Bonus respektive eine Prämie auf die aufgelaufenen Sparleistungen gewährt wird. Die Sparleistungen können – je nach Vertragsgestaltung – in einer einmaligen größeren Summe oder in mehreren kleineren Raten (monatlich oder vierteljährlich) erbracht werden. Die Höhe des Bonus/der Prämie richtet sich nach dem Marktzins und der Laufzeit der Anlage.

Beispiel:
Mindestbetrag monatlich Euro 25

Das angesparte Guthaben wird mit einem Zinssatz (Basiszins), der in den Geschäftsräumen der Bank bekanntgemacht ist, verzinst. Die Bank kann den Basiszins veränderten Marktverhältnissen anpassen.

Zusätzlich erhält der Sparer nach dem 3. Sparjahr am Ende dieses Kalenderjahres einen verzinslichen Bonus. Dieser berechnet sich auf die 12 gezahlten Raten des abgelaufenen Sparjahres. Unabhängig vom Ablauf eines Sparjahres werden Zinsen und Bonus zum Jahresende dem Konto gutgeschrieben.

Sobald der Sparer über sein Sparguthaben verfügt, entfällt die Sonderzinsvereinbarung (Basiszins und Bonus). Das Sparguthaben wird dann mit dem jeweiligen, im Preisaushang bekanntgemachten Zinssatz verzinst. Das gleiche gilt, wenn der Sparer mit der Ratenzahlung 3 Monate in Verzug gerät.

Bei Beendigung des Sparvertrages durch Verfügung entfällt der Bonusanspruch des betreffenden Sparjahres.

Sparjahr        Bonus                        Sparjahr        Bonus

3                     3%                  14                   45%

4                     4%                  15                   50%

5                     6%                  16                   55%

6                     8%                  17                   60%

7                     10%                18                   65%

8                     15%                19                   70%

9                     20%                20                   75%

10                   25%                21                   80%

11                   30%                22                   85%

12                   35%                23                   90%

13                   40%                24                   95%

25                   100%

Die Zinsen werden entsprechend ihrer Gutschrift jährlich, der Bonus/die Prämie im Jahr der Fälligkeit des Sparvertrages (als Einkünfte aus Kapitalvermögen) versteuert.

Wachstums-/ Zuwachssparen
Dem Wachstums-/Zuwachssparen liegt die vertragliche Vereinbarung eines über einen bestimmten Zeitraum (z. B. 3 oder 6 Jahre) jährlich steigenden Zinssatzes zugrunde. Der Vertrag kann über eine einmalige Leistung (in der Regel Beträge ab 2 500 Euro) oder über Raten abgeschlossen werden.

Beispiel:
Mindestbetrag Euro 2500

1. Jahr            2,50% p.a.

2. Jahr            3,00% p.a.

3. Jahr            3,50% p.a.

4. Jahr            4,00% p.a.

5. Jahr            4,25% p.a.

6. Jahr            4,75% p.a.

Garantierte Zinssätze für die gesamte Laufzeit. Verfügbar nach 9 Monaten im Rahmen der 3-monatigen Kündigungsfrist.

Erhöhungen während der Laufzeit sind nicht möglich. Effektivzins 3,667% p.a.; Wertzuwachs 4,016% p.a.

Nach Einhaltung einer Kündigungssperrfrist (von i. d. R. 9-12 Monaten) können Abhebungen wie beim normalen Sparvertrag mit 3-monatiger Kündigungsfrist vorgenommen werden. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes für den jährlich steigenden Zinssatz wird das Sparkonto in der Regel mit 3-monatiger Kündigungsfrist weitergeführt.

Überschuss-/Ultimo-/ Plus-/Abräumsparen
Beim Überschusssparen (die oben genannten Synonymbezeichnungen werden nicht wiederholt!) erteilt der Inhaber eines Lohn- oder Gehaltskontos seiner (dieses Konto führenden) Bank einen Dauerauftrag, von diesem (Konto) monatlich einen bestimmten Betrag oder das Restguthaben auf ein spezielles Sparkonto zu überweisen.

Bausparen
Bausparen bei einer Bausparkasse dient – soweit es nicht lediglich zur vermögenswirksamen Geldanlage erfolgt – der Erlangung eines zinsbegünstigten Darlehens für den Wohnungsbau und der Ausnutzung der Vergünstigungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes oder des § 10 Einkommensteuergesetzes (Sonderausgaben).

Mit dem Sparvertrag verpflichtet sich der Sparer zu regelmäßigen Sparleistungen. Die Sparleistungen der Sparer werden in einem Fonds gepoolt. Mit der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, so insbesondere Mindestansparbetrag, Wartefrist (sie richtet sich nach der zur Vergügung stehenden „Zuteilungsmasse“ und beträgt in der Regel 7-10 Jahre), erwirbt der Bausparer den Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen. Diese umfassen: die Zuteilung des eigenen Sparguthabens und ein zinsgünstiges Darlehen. Das Darlehen wird gewöhnlich durch Eintragung einer zweitrangigen Grundschuld gesichert, so dass dem Sparer immer noch die

Möglichkeit der Aufnahme eines weiteren, durch eine erste Hypothek zu sichernden Darlehens verbleibt.

Sparleistungen an Bausparkassen werden nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz staatlich gefördert. Der Bausparer kann deshalb für seine Sparleistungen eine Wohnungsbauprämie beanspruchen. Voraussetzung für den Erhalt dieser staatlichen Prämie ist jedoch, dass das zu versteuernde Einkommen des Sparers 25 600 Euro bei Alleinstehenden und 51200 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten im Kalenderjahr der Sparleistung nicht übersteigt. Prämienbegünstigt sind jährliche Sparleistungen bis 512 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 1024 Euro für Verheiratete. Der Prämiensatz beträgt 8,8 Prozent.

Über die vorgenannten prämienbegünstigten Höchstbeträge hinaus können Arbeitnehmer seit dem 01.1999 nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz bis 470 Euro jährlich durch ihren Arbeitgeber vermögenswirksam in einem Bausparvertrag anlegen lassen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent (Einkommensgrenze: zu versteuerndes Jahreseinkommen 17900 Euro für Alleinstehende/ 35800 Euro für Verheiratete). Damit erhält ein Bausparer 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie und zusätzlich 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage.

Die Gewährung einer staatlichen Wohnungsbauprämie setzt immer voraus, dass die an die Bausparkasse erbrachten (Spar-)Leistungen – ohne vermögenswirksame Leistungen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht – mindestens 50 Euro betragen.

Die vorzeitige (d. h. während der Sperrfrist erfolgende) Verfügung über das (Bau-)Sparguthaben oder Teile davon hat den Verlust der Prämie und gegebenenfalls auch der Arbeitnehmer-Sparzulage zur Folge. Es sei denn, dass diese vorzeitige Verfügung durch eine soziale Notlage wie beispielsweise Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Bausparers respektive seines Ehegatten bedingt ist.

Eine vorzeitige Verfügung über das Sparguthaben ist nicht prämienschädlich, wenn dieses unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau herangezogen wird.

Bausparguthaben sind beleihbar. Sofern die Beleihung jedoch nicht zu Bauzwecken erfolgt, führt sie zum Verlust der Prämien und gegebenenfalls auch der Arbeitnehmer-Sparzulage.

Nach Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss (steuerliche Bindungsfrist) kann der Bausparer frei über das angesparte Kapital einschließlich der aufgelaufenen Prämien verfügen. Von dieser Möglichkeit wird insbesondere dann gerne Gebrauch gemacht, wenn Bausparverträge lediglich der vermögenswirksamen Geldanlage dienen.

Zinsen auf Spareinlagen unterliegen der Einkommensteuer wie auch der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro je Konto und Kalenderjahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte. Es gelten jedoch folgende Freibeträge (einschließlich Werbungskosten): 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete.

Die Zinsabschlagsteuer entfallt, wenn
-der Sparer im Kalenderjahr der Zinsgutschrift eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten hat oder

-im Kalenderjahr vor der Zinsgutschrift eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder gewährt wurde.

Bausparen kann nicht generell als attraktive Sparform gesehen werden. Attraktiv ist bei ihr wohl unbestritten der mit der Ansparung verbundene Anspruch auf ein

relativ niedrig zu verzinsendes Darlehen. Dem steht aber die sicher als Nachteil zu klassifizierende Abschlussgebühr von 1 bis 1,6 Prozent der Vertragssumme und die während der Ansparphase nur sehr geringe Verzinsung (in der Regel 1-1,5 Prozent) des (Bau-Sparguthabens gegenüber. In Anbetracht dieses geringen Zinses wäre alternativ daran zu denken, monatlich bestimmte Beträge anzusparen und diese ständig in höher verzinsliche Anlageformen umzuschichten. Diesem Vorteil stünde dann allerdings der Nachteil der in der Bauphase höher (als Bauspardarlehen) zu verzinsenden Bankkredite gegenüber. – Ein Urteil darüber, wie im speziellen Fall zu verfahren ist, kann nur unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Marktzinsen und deren mutmaßlicher Entwicklung erfolgen. – Abseits dieses Entscheid ungskalküls kann es jedoch als unzweifelhaft gelten, dass Bausparen lediglich zur vermögenswirksamen Geldanlage (bei Verzicht auf ein Bauvorhaben mit Baudarlehen und Auszahlung der Ansparsumme nach Ablauf der Bindungsfrist) wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Sparvertrag mit Lebensversicherung, Lossparen und Sparpläne

Sparvertrag mit einmaliger oder laufender Einzahlung über einen Zeitraum bis zu 25 Jahren verknüpft mit einer Risikolebensversicherung. Im Falle des Todes des Sparers während der Laufzeit des Sparvertrages übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Zahlung der fehlenden Sparleistungen und ermöglicht damit die Auszahlung der vereinbarten Vertragssumme. Der Versicherungsvertrag wird mit einer Versicherungsgesellschaft (nicht mit dem Kreditinstitut!) abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsprämien berechnet sich nach der Versicherungssumme und dem Lebensalter des Sparers.

Gewinn-/Lossparen
Sparvertrag mit betragsmäßig festgelegten Sparraten. Je nach Höhe der (Spar-) Raten erwirbt der Sparer monatlich ein oder mehrere Sparlos(e). Diese Sparlose bestehen aus einer Sparmarke und einem Gewinnlos. Die Sparmarken werden auf eine Sparkarte geklebt. Wenn die Sparkarte voll ist, kann der Sparer den damit ausgewiesenen Betrag einem Sparkonto gutschreiben oder sich auszahlen lassen. Mit den Gewinnlosen nimmt der Sparer an in der Regel monatlichen oder auch vierteljährlichen lotteriemäßigen Auslosungen teil.

Sparpläne
Sparverträge mit einmaligen oder regelmäßigen Sparleistungen zur Anlage in unterschiedlichen (Spar-)Formen, wie insbesondere Konten- und Wertpapiersparen. Den individuellen Wünschen und Anlagezielen der Sparer hinsichtlich Sicherheit, Rentabilität, Liquidität et cetera kann durch beliebige Kombination und Gewichtung der Sparformen entsprochen werden. Die Erträge der Anlage werden in der Regel nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt.

Sparvertrag nach § 8 Fünftes Vermögensbildungsgesetz
Sparvertrag, in dem sich ein Arbeitnehmer gegenüber einem Kreditinstitut verpflichtet, einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluss laufend, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, als Sparbeträge vermögenswirksame Leistungen (vom Arbeitgeber) einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich des Weiteren bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) die eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen bei dem Kreditinstitut festzulegen und die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abzutreten noch zu beleihen.

Sparvertrag nach § 4 Fünftes Vermögensbildungsgesetz
Sparvertrag, in dem sich ein Arbeitnehmer gegenüber einem Kreditinstitut verpflichtet, einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluss laufend vermögenswirksame Leistungen zum Erwerb von Beteiligungspapieren oder zur Begründung oder zum Erwerb von Beteiligungsrechten (vom Arbeitgeber) ein- zahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich des Weiteren, dass die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über die Wertpapiere oder die mit den Leistungen begründeten oder erworbenen Rechte bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.

Euribor-Sparen
Das sogenannte Euribor-Sparen repräsentiert eine recht attraktive Innovation im Geldanlagesektor. Nicht anders als beim gewöhnlichen Kontensparen werden Spargelder mit Kündigungsfristen (von in der Regel 1-3 Jahren) angelegt. Allerdings sind die Anlagesummen relativ hoch, je nach Bank zwischen 5000 und 25 000 Euro. Außerdem bieten nur einige wenige Banken diese Sondersparformen an. Die Verzinsung dieser Anlagen orientiert sich am Euribor. Dieser Referenzzinssatz errechnet sich aus den von den Euribor-Referenzbanken täglich um 11 Uhr Brüsseler-Zeit (MEZ) für Ein- bis Zwölfmonatsgelder im Interbankhandel in der Eurozone an den Informationsanbieter Moneyline Telerate gemeldeten Briefsätzen. Dem Kreis der Euribor-Referenzbanken gehören an: insgesamt 47 Banken aus den Euro-Ländern (darunter 12 aus Deutschland), 4 Banken aus den übrigen EU-Ländern sowie 6 Banken aus Nicht-EU-Ländern. Der Euribor wird täglich (außer am Wochenende, am 1. Januar u. am 1. Weihnachtsfeiertag) nach der sogenannten Eurozinsmethode ermittelt und veröffentlicht. Um Ausreißer zu neutralisieren, werden die höchsten und die niedrigsten 15v.H. der Werte nicht in die Ermittlung einbezogen.

Der Euribor gilt als Benchmark (Orientierungsgröße) für die Zinssätze variabel verzinslicher Kredite, Anleihen und Einlagen sowie die von diesen Produkten abgeleiteten Finanzderivate.

Der dem jeweiligen Sparvertrag zugrunde gelegte Zinssatz wird entweder zu – zwischen der jeweiligen Bank und dem Anleger – vereinbarten Kündigungsfristen (z. B. vierteljährlich) oder zu ebenfalls vereinbarten festen Terminen (z. B. sechsmal im Jahr) dem jeweils geltenden Euribor angepasst. Zwischen diesen Zinsanpassungsterminen bleibt der Zinssatz unverändert. Um das mit dieser Zinsregelung verbundene (Anleger-)Risiko eines drastischen Zinsabfalls zu begrenzen, wird von manchen Banken ein Mindestzinssatz (floor) garantiert.

Unter Einschluss dieser (Zins-)Risikobegrenzung ist das Euribor-Sparen weitaus günstiger als die normale Geldanlage auf Sparkonten (Sparbuch). In der Regel übersteigt die Rentabilität des Euribor-Sparens auch die von Termingeldern.

Geldmarktfonds
Seit dem Aug.1994 lässt das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften die in anderen europäischen Ländern wie auch den USA schon längst eingeführten Geldmarktfonds zu. Geldmarktfonds sind mittlerweile von allen großen Fondsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften) gehaltene Investmentfonds, die die bei ihnen eingezahlten Gelder am Geldmarkt1 anlegen. Solche Anlagen umfassen: kurzfristige Einlagen bei Kreditinstituten, Anleihen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, Anleihen, deren Zinsen sich variabel nach dem Geldmarktsatz richten (Floater), kurzfristige Schuldscheindarlehen wie auch Depositenzertifikate. Da am Inlands- wie auch am Eurogeldmarkt in der Regel nur sehr hohe Summen gehandelt werden, investieren die Fondsgesellschaften die mehr oder weniger großen respektive kleinen Anlagebeträge der Sparer zu den attraktiven Bedingungen von Großanlegern. Die meisten Fondsgesellschaften verlangen von den Anlegern Mindestanlagebeträge von 5000 bis 10000 Euro. Unter Ausnutzung der vorgenannten Marktvorteile liegen die Geldmarktfondsrenditen meist über den für Einlagen erzielbaren. Allerdings dürfen mit dieser Feststellung nicht die Kursschwankungen des Fonds wie auch die von diesem regelmäßig in Ansatz gebrachten Gebühren außer 8 gelassen werden. Die meisten Fondsgesellschaften verzichten auf einen Ausgabeaufschlag.

Bei einem Großteil der Geldmarktfonds werden die Erträge einbehalten und wieder angelegt (thesauriert), sodass die Kurse der Anteile fortlaufend steigen. Insgesamt lassen sich Geldmarktfondsanteile wie folgt beurteilen: Die uneingeschränkte Verfügbarkeit garantiert höchste Liquidität; das Anlagerisiko ist sehr gering; die Rendite ist relativ attraktiv.

In dieser Ausstattung können Geldmarktfondsanteile als eine echte Alternative zu Festgeldern oder Spareinlagen gelten. Darüber hinaus eignen sie sich als vorläufige Anlagemöglichkeit („Parkmöglichkeit“), wenn der Anleger sich noch nicht längerfristig engagieren oder ein vorübergehendes Liquiditätspolster mit jederzeitiger Verfügbarkeit halten möchte.

Sparbriefe und Anlage in Anleihen

Anleihen, auch Obligationen, Renten(-papiere) oder im englischen Sprachraum Bonds genannt, sind Wertpapiere, die eine Schuld(-verschreibung) verbriefen. Prinzipiell sollte eine solche Schuldverschreibung eine den Wert ausweisende Urkunde, auch Mantel genannt, und einen Bogen (das ist ein Blatt, das die Kupons als Gewinnanteilscheine bzw. die Zinsscheine und den Erneuerungsschein für den aufgebrauchten Bogen ausweist) umfassen. In der Praxis werden für die meisten Anleihen jedoch keine Urkunden mehr ausgestellt. Die Aushändigung von Urkunden und die Einlösung von Kupons/Zinsscheinen entfällt damit heute weitgehend.

Ständige Auskunft über die Entwicklung am Anleihenmarkt geben eine Reihe von durch die Deutsche Börse AG (Frankfurter Wertpapierbörse, FWB) veröffentlichten Indizes:

Unter der Marke eb.rexx führt die FWB eine Indexfamilie für festverzinsliche Wertpapiere. Diese Indizes basieren auf den Preisen der elektronischen Handelsplattform Eurex Bonds, die durch ihre Anbindung an die Handelssysteme von Xetra und Eurex Kassa- und Terminmarkt in einem zentralen Quote-Buch vereint. Grundlage für die börsentäglich fortlaufende Berechnung sind die öffentlich zugänglichen handelbaren Preise der liquidesten Anleihen. Die eb.rexx-Indizes liefern Informationen für den deutschen (Anleger-)Markt.

Der REX-Index bietet einen repräsentativen Ausschnitt des Marktes für deutsche Staatsanleihen mit fester Verzinsung und Restlaufzeit zwischen 0,5 und 10,5 Jahren. Er wird einmal börsentäglich berechnet.

Der REX-Performance-Index (REXP) gibt die Wertentwicklung des REX-Portfo- lios unter Einbezug der gezahlten Zinsen (Kuponzahlungen) wieder.

REX PERFORMANCE INDEX / DE0008469115.INX / (mtl.) 12.5.06 Schluss 308.78 / Hoch 317,78 (31.8.05) /Tief 179,37 (28.6.96)

Für Pfandbriefe werden entsprechende Entwicklungen über den PEX und den PEXP ausgewiesen. Die Familie der iBoxx-Rentenindizes beruht auf einer Allianz der Deutsche Börse AG mit den Investmentbanken ABN AMRO, Barclays Capital, BNP Paribas, Deutsche Bank, Dresdner Kleinwort Wasserstein, Morgan Stanley und UBS War- burg. Die Deutsche Börse berechnet die Indizes börsentäglich fortlaufend auf der Basis von (Realtime-)Preisen, die ihr direkt von den Partnerbanken gemeldet werden. Die iBoxx-Indizes liefern Informationen für den internationalen (Anleger-) Markt.

Als Kennzahl für die Rentabilität von Anleihen wird gerne die sogenannte Um- laufrendite herangezogen. Sie erfasst die durchschnittliche Rendite aller im Umlauf befindlichen, auf Euro lautenden Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über 4 Jahren. Die Umlaufrendite wird von der Deutschen Bundesbank börsentäglich ermittelt.

Sparbriefe
Unter Bezeichnungen wie Sparbrief, Sparkassenbrief, Kapitalsparbrief und ähnlichen bieten Kreditinstitute (wertpapierähnliche) Schuldverschreibungen für die mittelfristige Anlage von Spargeldern an. Der Mindestanlagebetrag beläuft sich je nach Anbieter auf Euro 2500 oder Euro 5000. Solche Sparbriefe sind relativ hoch verzinslich (z. Z. [Sommer 2006] zwischen 3,25 % u. 4,1 %). Diese Anlageform schließt die Lücke zwischen den Spareinlagen und den langfristigen Wertpapieren.

Die Laufzeit von Sparbriefen ist recht unterschiedlich. Vereinzelt beträgt sie 1 Jahr, meistens jedoch 3-5 Jahre; in Ausnahmefällen auch 10 Jahre. Die Rückzahlung des Sparkapitals erfolgt am Ende der Laufzeit (Fälligkeit) zu jeweils 100 Prozent.

Sparbriefe werden in der Regel als (Namens-)Schuldverschreibung auf den Namen des Anlegers ausgestellt. In diesem Fall erhält zum Fälligkeitstermin nur der auf der Schuldverschreibung Genannte den angelegten Betrag zurück. – Vereinzelt gibt es auch Sparbriefe, die den Anleger nicht (namentlich) ausweisen und somit als Inhaberpapiere behandelt werden. Dies bedeutet, dass jeder, der den Sparbrief zum Fälligkeitstermin dem (ihn) ausgebenden Institut vorlegt, den Anlagebetrag verlangen kann.

Sparbriefe sind weitgehend risikolos: Es besteht kein Kursrisiko, da sie nicht an der Börse oder im freien Kapitalverkehr gehandelt werden; es besteht kein Zinsrisiko, da der Zins vertraglich vereinbart ist; es besteht kein Währungsrisiko , da der Anlagebetrag auf Euro (zum 1.1.2002 wurden die bestehenden Sparbriefe auf Euro umgestellt) lautet; und es besteht kein Rückzahlungsrisiko, da die Kreditinstitute (Banken/Sparkassen) allesamt Sicherungsfonds angeschlossen sind. Diese weitgehende Risikolosigkeit lässt Sparbriefe zur mündelsicheren Anlage aufsteigen.

Laufende Nebenkosten oder laufender Zeitaufwand sind mit der Anlage in Sparbriefen nicht verbunden. Zinserträge aus der Anlage in Sparbriefen unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte und sie je Konto und Jahr 10 Euro überschreiten, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer.

Hinsichtlich der Auszahlung der Zinserträge lassen sich folgende Typen von Sparbriefen unterscheiden:
-Normal verzinslicher Sparbrief: Bei diesem Sparbrieftyp werden die auflaufenden Zinserträge dem Anleger in der Regel jährlich zur freien Verfügung ausgezahlt beziehungsweise auf ein von diesem angegebenes Konto überwiesen. – Die Ausgabe des Sparbriefes sowie dessen Rückzahlung bei Fälligkeit erfolgen zum Nennwert.
-Abgezinster Sparbrief: Bei diesem Sparbrieftyp werden die über die Laufzeit (des Sparbriefes) anfallenden Zinsen und Zinzeszinsen im Voraus vom Nennwert abgezogen und so dem Anleger nur ein verminderter Kaufpreis in Rechnung gestellt. Die laufenden Zinszahlungen entfallen damit. Die Rückzahlung des Sparbriefes bei Fälligkeit erfolgt zum Nennwert.
-Aufgezinster Sparbrief: Bei diesem Sparbrieftyp erfolgt die Ausgabe zum Nennwert. Die laufenden Zinserträge werden vom Kreditinstitut einbehalten und am Ende der Laufzeit zusammen mit den Zinzeszinsen mit dem Anlagebetrag ausgezahlt.
-Sparbrief mit steigendem Zinssatz: Dieser Sparbrieftyp ist mit einem über die Laufzeit steigenden Zinssatz ausgestattet. Der Anleger erhält die Zinserträge in der Regel jährlich ausgezahlt beziehungsweise auf ein von ihm dem Kreditinstitut genanntes Konto zu seiner freien Verfügung überwiesen. Die Rückzahlung des Anlagebetrages bei Fälligkeit erfolgt zum Nennwert.

Sparbriefe mit steigendem Zinssatz können nach Einhaltung einer festgelegten Sperrfrist vorzeitig an das ausgebende Kreditinstitut zurückgegeben werden. Es werden dafür keine Abschläge erhoben.

Auf- und abgezinste Sparbriefe bieten die Möglichkeit, die Ausschüttung der Zinserträge in eine Zeit mit geringerer Steuerbelastung (z. B. ins Rentenalter) zu verlegen.

Für die Anlage in Sparbriefen erheben die Kreditinstitute keine Gebühren. Abgesehen von solchen mit steigendem Zinssatz werden Sparbriefe von den sie anbietenden Kreditinstituten nicht vor Fälligkeit zuriickgenommen. Sie können icdoch bei diesen zu 100 Prozent beliehen werden, meist zu einem Vorzugszins (von 1,5-3 Prozent über dem jeweiligen Guthabenzins). Kaufüberlegungen in Richtung Sparbriefe sollten stets auch Bundesanleihen oder Bundesschatzbriefe als lukrative Alternativen in Betracht ziehen.

Sparschuldverschreibungen, Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze

Sparschuldverschreibungen
Unter der Bezeichnung Sparschuldverschreibungen oder Sparkassenobligationen bieten Kreditinstitute Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen mit einer Laufzeit ab 1 Jahr, meistens 4-10 Jahren, zu einem für die gesamte Laufzeit geltenden Festzins an. Der Mindestanlagebetrag beziffert sich üblicherweise auf 500 Euro.

Sparschuldverschreibungen können vom emittierenden Kreditinstitut während der Laufzeit zu einem von diesem entsprechend der jeweiligen Zinsentwicklung festgesetzten Rücknahmepreis, dem sogenannten Hauskurs, zurückgenommen werden.

Werden Sparschuldverschreibungen als Inhaberschuldverschreibungen auf dem geregelten Wertpapiermarkt oder im Freiverkehr gehandelt, so ist ihr Verkauf auch über die Wertpapierbörse möglich. Soweit die emittierenden Banken auf die Ausgabe von effektiven Stücken (d. h. von verbrieften Wertpapieren) verzichten, muss ein Depotkonto geführt werden.

Hinsichtlich der Auszahlung der Zinserträge lassen sich folgende Typen von Sparschuldverschreibungen unterscheiden:
Normalverzinsliche Sparschuldverschreibungen: Bei diesem Typ von Sparschuldverschreibungen werden die auflaufenden Zinserträge dem Anleger in der Regel jährlich zur freien Verfügung ausgezahlt beziehungsweise auf ein von diesem angegebenes Konto überwiesen.

Die Ausgabe der Sparschuldverschreibung erfolgt zum Nennwert; gelegentlich zu einem Hauskurs, der vom Kreditinstitut unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Kapitalmarktsätze festgesetzt wird. Die Rückzahlung erfolgt bei Fälligkeit zum Nennwert.

Abgezinste Sparschuldverschreibungen: Bei diesem Sparschuldverschreibungstyp werden die über die Laufzeit (der Sparschuldverschreibung) anfallenden Zinsen und Zinseszinsen im Voraus vom Nennwert abgezogen und so dem Anleger nur ein verminderter Kaufpreis in Rechnung gestellt. Die laufenden Zinszahlungen entfallen damit.

Die Rückzahlung der Sparschuldverschreibung erfolgt bei Fälligkeit zum Nennwert.

– Aufgezinste Sparschuldverschreibungen: Bei diesem Sparschuldverschreibungstyp erfolgt die Ausgabe zum Nennwert oder auch zum Hauskurs, der vom Kreditinstitut unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Kapitalmarktzinssätze festgesetzt wird. Die laufenden Zinserträge werden vom Kreditinstitut einbehalten und am Ende der Laufzeit zusammen mit den Zinzeszinsen mit dem Anlagebetrag ausgezahlt.

Die von den einzelnen Kreditinstituten den Anlegern für den Erwerb, die Verwahrung, die Rückgabe oder den Verkauf in Rechnung gestellten Gebühren sind recht unterschiedlich. Es empfiehlt sich, sich deshalb darüber vor Kaufabschluss eingehend zu informieren.

Zinserträge aus der Anlage in Sparschuldverschreibungen unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte und sie je Konto und Jahr 10 Euro nicht übersteigen, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Kaufüberlegungen in Richtung Sparschuldverschreibungen sollten als Alternative vor allem die festverzinslichen Anleihen und die Wertpapiere des Bundes in Betracht ziehen.

Bundesschatzbriefe
Bundesschatzbriefe (im Volksmund liebevoll auch „Bundesschätzchen“ genannt) sind Schuldbuchforderungen gegen den Bund1, sogenannte Wertrechte, mit jährlich steigenden Zinssätzen. Bundesschatzbriefe dienen dem Bund zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln für seinen Haushalt. Sie werden als Daueremissionen aufgelegt. Ihr Erwerb ex Emission sowie ihre Einlösung bei Fälligkeit erfolgen durch die Kreditinstitute (d.h. durch alle Banken u. Sparkassen) oder durch die Bundeswertpapierverwaltung gebühren- und spesenfrei. Kaufberechtigt in begrenztem Umfang sind nur natürliche Personen sowie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen. Gebietsfremde sind – bis auf wenige Ausnahmen – vom Kauf ausgeschlossen.

Bundesschatzbriefe werden in zwei Ausstattungen aufgelegt, als Bundesschatzbriefe vom Typ A und als solche vom Typ B.

-Bundesschatzbriefe vom Typ A: Mindestnennwert 50 Euro und darüber hinaus jeder (auch ungerade) Betrag (0,01 €/50 €); Laufzeit 6 Jahre. Die Zinsen werden jährlich nachträglich (d. h. am Ende des Jahres) ausgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert

-Bundesschatzbriefe vom Typ B: Mindestnennwert 50 Euro und darüber hinaus jeder (auch ungerade) Betrag (0,01 €/50€); Laufzeit 7 Jahre. Die Zinsen und Zinzeszinsen werden nach Ende der Laufzeit oder zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe dem Nennwert zugeschlagen (Aufzinsungspapier).

Zinssatzstaffelung für Bundesschatzbriefe (Stand: Sommer 2006)

Laufzeitjahr               Nominalzins             Renditen nach dem … Jahr

Typ A                       Typ B

1. Jahr                       2,50%                        2,50%                        2,50%

2. Jahr                       3,00%                        2,75%                        2,75%

3. Jahr                       3,50%                        2,99%                        3,00%

4. Jahr                       4,00%                        3,23 %                       3,25%

5. Jahr                       4,25%                        3,42%                        3,45%

6. Jahr                       4,75%                        3,62%                        3,66%

7. Jahr                       4,75%                        –                                  3,82%

(nur Typ B)

Bei beiden Typen ist der Zinssatz gestaffelt. Die nachfolgende Übersicht zeigt eine solche Staffelung.

Durch eine solche Staffelung der Zinssätze soll der Anleger veranlasst werden, seine Wertpapiere (Bundesschatzbriefe) nicht vor Ende deren Laufzeit(en) zu verkaufen. Diese Laufzeiten sind für den Anleger – außer im ersten Jahr – nicht absolut bindend. Während dieses Zeitraums (dem ersten Jahr) kann der Anleger bei Bargeldbedarf die Bundesschatzbriefe allenfalls beleihen. Diese Sperrfrist errechnet sich ab dem ersten Verkaufstag der jeweiligen „Ausgabe“ (mit diesem Terminus werden die einzelnen Auflagen der Bundesschatzbriefe belegt) der Bundesschatzbriefe. Dies bedeutet: Für denjenigen, der eine bestimmte Ausgabe von Bundesschatzbriefen nicht an deren erstem Verkaufstag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erwirbt, verkürzt sich die Sperrfrist um diese Zeitspanne (vom Erscheinungstermin bis zum Erwerb!). Nach Ablauf der Sperrfrist steht es jedem Anleger offen, Bundesschatzbriefe über sein (depotführendes) Kreditinstitut an die Bundeswertpapierverwaltung zurückzugeben oder gegen eine neue Ausgabe auszutauschen. Letzteres empfiehlt sich dann, wenn der für eine vor einiger Zeit (z. B. vor 3 oder 4 Jahren) erworbene Ausgabe gerade geltende Zinssatz niedriger ist als der für eine neue Ausgabe im ersten Jahr (der Emission) geltende. Die Rückgabe von Bundesschatzbriefen ist allerdings nur beschränkt möglich: Innerhalb von 30 Zinstagen können Bundesschatzbriefe nur bis zu einem Höchstbetrag von 5000 Euro (Altemissionen vor dem 01.2002 bis 10000 DM) zurückgegeben werden. Wer über diesen Höchstbetrag hinaus Bundesschatzbriefe zurückgeben möchte, muss dies in entsprechenden Zeitabständen tun.

Was die Sicherheit der Bundesschatzbriefe anbelangt, so wahren diese einen sehr hohen Standard. Mit der Bundesrepublik Deutschland als Schuldner entheben sie sich praktisch jegliches Einlösungsrisiko. Die Rückzahlung erfolgt zu 100 Prozent. – Es bestehen darüber hinaus weder ein Zinsrisiko (die Zinssätze sind fest vereinbart!) noch ein Währungsrisiko (der Anlagebetrag lautet vor bzw. nach dem 01.2002 auf DM respektive auf Euro!). Bundesschatzbriefe sind mündelsicher. Werden Bundesschatzbriefe im Depot eines Kreditinstituts verwaltet, so berechnet dieses dafür Depotgebühren: Banken und Sparkassen in der Regel 1,25%o vom Kurswert zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.

Auf Wunsch des Anlegers können Bundesschatzbriefe von der Bundeswertpapierverwaltung gebührenfrei verwaltet werden.

Die Zinserträge aus der Anlage in Bundesschatzbriefen unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Beim Typ A, bei dem die Zinszahlung jährlich erfolgt, wird auch der Zinsabschlag beziehungsweise die entsprechende Zinsbesteuerung jährlich vorgenommen. Bei Typ B dagegen fällt der Zinsabschlag/die Zinsbesteuerung erst mit den Zinsen nach Ablauf von 7 Jahren oder bei vorzeitiger Rückgabe an. Diese Tatsache lohnt sich für diejenigen Anleger auszunutzen, die ihre Zinserträge in eine Zeit mit geringerer Steuerbelastung (niedrigerer Progressionsstufe) verlegen möchten.

Die von den Kreditinstituten als Alternative zu den Bundesschatzbriefen angebotenen Sondersparformen, insbesondere diejenigen mit steigenden Zinssätzen können nur in Ausnahmefällen mit diesen konkurrieren. Meist sind die Verfügungsmöglichkeiten bei diesen Sondersparformen im Vergleich zu den Bundesschatzbriefen erheblich eingeschränkt. – Auch die Renditen dieser Sondersparformen reichen nur in Ausnahmefällen an die der Bundesschatzbriefe heran.

Finanzierungsschätze
Vom Bund ausschließlich für die private Geldanlage in Daueremission aufgelegte Wertpapiere. Mindestnennwert 500 Euro und darüber hinausjeder (auch ungerade) Betrag (0,01 €/50€); maximal 250000 Euro je Person und Geschäftstag. Laufzeit von 1 Jahr (Finanzierungsschätze Typ A) oder 2 Jahren (Finanzierungsschätze Typ B). Finanzierungsschätze werden über die Banken und Sparkassen mit einem Zinsabschlag (Abzinsungspapiere) verkauft und nach Fälligkeit zum Nennwert zurückgezahlt. Eine vorzeitige Rückgabe an den Emittenten ist ausgeschlossen. Finanzierungsschätze werden nicht an der Börse gehandelt.

Für Finanzierungsschätze wird im Bundesschuldbuch eine Schuldbuchforderung für die Deutsche Börse Clearing AG, Frankfurt a. M., eingetragen. Die Anleger können wahlweise ein Anteilsrecht an diesem Forderungssammelbestand erhalten oder über ihr Kreditinstitut die Eintragung einer Schuldbuchforderung auf ihren Namen bei der Bundeswertpapierverwaltung verlangen.

Der Erwerb von Finanzierungsschätzen ex Emission und ihre Einlösung bei Fälligkeit ist gebührenfrei. Bei Verwahrung der Papiere im Depot eines Kreditinstitutes entstehen Depotgebühren von 1-1,25%o vom Kurswert (Mindestgebühr 5 Euro) zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. Die Verwaltung bei der Bundeswertpapierverwaltung ist gebührenfrei.

Die Zinserträge aus Finanzierungsschätzen unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Bei den Finanzierungsschätzen Typ B greift die Besteuerung erst bei Fälligkeit (also nach 2 Jahren) Platz.

Abgesehen von der Liquidität, die durch den Ausschluss einer vorzeitigen Rückgabe der Finanzierungsschätze beeinträchtigt ist (ihre Beleihung ist jedoch jederzeit möglich!), stellen diese Papiere eine bedenkenswerte Alternative zum Sparkonto dar. Maximale Sicherheit wird durch die wirtschaftliche Bonität des Emittenten, der Bundesrepublik Deutschland, gewährleistet. – Ein Wertveränderungsrisiko scheidet auf Grund der garantierten Rückzahlung zum Nennwert aus. Auch ein Zinsrisiko ist durch die feste Zinsvereinbarung nicht gegeben. Diese Verzinsung (Rentabilität) orientiert sich am Kapitalmarktzins.